Mit einem Bleistift.
http://www.politikkritik.info/Gut%20Steyerling%20in%20Oesterreich%20Grundbesitzbogen.pdf
Forstgut Steyerling in Österreich.
Man ersetze nach dem Ableben des Eigentümers die Wörter "Fürst Adolf zu" durch die Wörter Fürstliches Haus und schon haben wir fürstliches Vermögen des Fürstlichen Hauses Schaumburg Lippe, das dem neuen Oberhaupt gehört. Dass es seit 1918 keine Fürsten mehr gibt spielt keine Rolle.
S. 70-76 und 229-237
http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100
Nun habe ich einfach einen Schriftsatz an das Bezirksgericht Kirchdorf Krems in Österreich geschickt. Ich bin gespannt, wie das Gericht antwortet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit nehme ich bezug auf die Vorkorrespondenz in Sachen Verlassenschaft des am 26.3.1936 verstorbenen Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, der zum Zeitpunkt seines Ablebens Eigentümer des Forstgutes Steyerling war.
Ich wende mich an das Verlassenschaftsgericht in meiner Eigenschaft als Erbeserbe zu einem Fünftel ausweislich des in meiner Vorkorrespondenz eingereichten Erbscheines.
Bis dato ist es noch nie zu einer Verlassenschaftsabhandlung gekommen.
Gemäss Paragraf 106 Absatz 1 Satz 1 des AusserstrG ist die inländische Gerichtstbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen zuständig, hier das Bezirksgericht Kirchdorf Krems, denn in dessen Sprengel befindet sich der grösste Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen.
Zum Zeitpunkt des Todesfalls war dieses Vermögen Eigentum des Verstorbenen. Das zuständige Verlassenschaftsgericht hat bis heute keinerlei Feststellungen zu dieser Frage getroffen.
Seit der Abdankung des Verstorbenen als regierender Fürst im Jahre 1918 verlor die sogenannte Fürstliche Hofkammer den Charakter einer Behörde (siehe das entsprechende Gesetz in der Anlage).
Georg Fürst zu Schaumburg Lippe erliess zwar am 14. März 1911 das Gesetz betreffend rechtliche Stellung der Hofkammer. Das Gesetz lautete in seinem einzigen Artikel: "Unsere Hofkammer hat die Rechte einer öffentlichen Behörde". Das Gesetz wurde jedoch vor dem Tod des Erblassers aufgehoben. Das Aufhebungsgesetz lautete « Gesetz betreffend Aufhebung des Gesetzes vom 14. März 1911 über die rechtliche Stellung der Hofkammer vom 30 Juni 1923 ». Dort hiess es:
"Das Gesetz betreffend die rechtliche Stellung der Hofkammer vom 14. März 1911 wird aufgehoben."
http://www.politikkritik.info/Hofkammer%20Rechtscharakter.pdf
Ferner weise ich auf Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung hin der besagte:
(1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(3) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
(4) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.
(5) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
Somit hatte die "Hofkammer" keinerlei Befugnisse einer Behörde mehr.
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe hatte nach seiner Abdankung keinerlei gesetzgeberischen Befugnisse, es gab kein Fürstliches Haus mit eigener Rechtspersönlichkeit mehr.
Bis zu seinem Tode verfügte der Verstorbene nicht über seinen Besitz in Österreich, den er zuvor geerbt hatte. Die Einverantwortung wurde von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe 1915 vor dem Verlassenschaftsgericht Kirchdorf Krems beantragt und erteilt. Sie können es im Akt nachlesen.
Somit ist die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Verstorbenen vorzunehmen, weil sie noch nie erfolgte.
Ich bitte Sie mir mitzuteilen, welche Unterlagen Sie noch benötigen, um die Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Alexander vom Hofe
Im eigenen Namen und als Rechtsanwalt
http://vierprinzen.blogspot.com/
http://www.politikkritik.info/Gut%20Steyerling%20in%20Oesterreich%20Grundbesitzbogen.pdf
Forstgut Steyerling in Österreich.
Man ersetze nach dem Ableben des Eigentümers die Wörter "Fürst Adolf zu" durch die Wörter Fürstliches Haus und schon haben wir fürstliches Vermögen des Fürstlichen Hauses Schaumburg Lippe, das dem neuen Oberhaupt gehört. Dass es seit 1918 keine Fürsten mehr gibt spielt keine Rolle.
S. 70-76 und 229-237
http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100
Nun habe ich einfach einen Schriftsatz an das Bezirksgericht Kirchdorf Krems in Österreich geschickt. Ich bin gespannt, wie das Gericht antwortet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit nehme ich bezug auf die Vorkorrespondenz in Sachen Verlassenschaft des am 26.3.1936 verstorbenen Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, der zum Zeitpunkt seines Ablebens Eigentümer des Forstgutes Steyerling war.
Ich wende mich an das Verlassenschaftsgericht in meiner Eigenschaft als Erbeserbe zu einem Fünftel ausweislich des in meiner Vorkorrespondenz eingereichten Erbscheines.
Bis dato ist es noch nie zu einer Verlassenschaftsabhandlung gekommen.
Gemäss Paragraf 106 Absatz 1 Satz 1 des AusserstrG ist die inländische Gerichtstbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen zuständig, hier das Bezirksgericht Kirchdorf Krems, denn in dessen Sprengel befindet sich der grösste Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen.
Zum Zeitpunkt des Todesfalls war dieses Vermögen Eigentum des Verstorbenen. Das zuständige Verlassenschaftsgericht hat bis heute keinerlei Feststellungen zu dieser Frage getroffen.
Seit der Abdankung des Verstorbenen als regierender Fürst im Jahre 1918 verlor die sogenannte Fürstliche Hofkammer den Charakter einer Behörde (siehe das entsprechende Gesetz in der Anlage).
Georg Fürst zu Schaumburg Lippe erliess zwar am 14. März 1911 das Gesetz betreffend rechtliche Stellung der Hofkammer. Das Gesetz lautete in seinem einzigen Artikel: "Unsere Hofkammer hat die Rechte einer öffentlichen Behörde". Das Gesetz wurde jedoch vor dem Tod des Erblassers aufgehoben. Das Aufhebungsgesetz lautete « Gesetz betreffend Aufhebung des Gesetzes vom 14. März 1911 über die rechtliche Stellung der Hofkammer vom 30 Juni 1923 ». Dort hiess es:
"Das Gesetz betreffend die rechtliche Stellung der Hofkammer vom 14. März 1911 wird aufgehoben."
http://www.politikkritik.info/Hofkammer%20Rechtscharakter.pdf
Ferner weise ich auf Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung hin der besagte:
(1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(3) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
(4) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.
(5) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
Somit hatte die "Hofkammer" keinerlei Befugnisse einer Behörde mehr.
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe hatte nach seiner Abdankung keinerlei gesetzgeberischen Befugnisse, es gab kein Fürstliches Haus mit eigener Rechtspersönlichkeit mehr.
Bis zu seinem Tode verfügte der Verstorbene nicht über seinen Besitz in Österreich, den er zuvor geerbt hatte. Die Einverantwortung wurde von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe 1915 vor dem Verlassenschaftsgericht Kirchdorf Krems beantragt und erteilt. Sie können es im Akt nachlesen.
Somit ist die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Verstorbenen vorzunehmen, weil sie noch nie erfolgte.
Ich bitte Sie mir mitzuteilen, welche Unterlagen Sie noch benötigen, um die Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Alexander vom Hofe
Im eigenen Namen und als Rechtsanwalt
http://vierprinzen.blogspot.com/
vom hofe - am Mittwoch, 9. Februar 2011, 14:00 - Rubrik: Geschichtswissenschaft