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Die Rechtsansicht des BGH ist schlichtweg falsch und für freie Inhalte katastrophal, weil contra legem ein Recht am Bild der eigenen Sache für Sachen anerkannt wird, für deren Fotografie fremde Grundstücke betreten werden müssen. Es entsteht ein klarer Wertungswiderspruch hinsichtlich der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, die auf die öffentliche Zugänglichkeit z.B. eines Parks abhebt, und den Ansichten des BGH.
Die Rechtsansicht des BGH ist schlichtweg falsch und für freie Inhalte katastrophal, weil contra legem ein Recht am Bild der eigenen Sache für Sachen anerkannt wird, für deren Fotografie fremde Grundstücke betreten werden müssen. Es entsteht ein klarer Wertungswiderspruch hinsichtlich der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, die auf die öffentliche Zugänglichkeit z.B. eines Parks abhebt, und den Ansichten des BGH.
KlausGraf - am Donnerstag, 10. Februar 2011, 16:31 - Rubrik: Archivrecht
ladislaus (Gast) meinte am 2011/02/10 16:55:
Dass die offenkundig kulturell stark zurückgebliebenen und auch rechtsgeschichtlich und rechtspolitisch in dieser Materie recht ahnungslosen BGH-Richter allen Ernstes das Fotografieren des Schlossparks von Sanssouci mit der "Befüllung eines Gastanks mit fremder Ware" vergleichen, sagt schon alles. Juristen, die die Welt nicht braucht. Das Volk darf sich das Kulturgut von einigen Wichtigtuern wie der "Stiftung" und den BGH-Richtern jedenfalls keinesfalls rauben lassen. Es bleibt wohl nur, Piratenpartei zu wählen und darauf zu hoffen, dass solche Gefälligkeitsjuristen dann nicht mehr an höchste Ämter in der Richterschaft kommen würden. Die dritte Gewalt hat hier völlig versagt, und die vierte will unterdessen lieber "Leistungsschutzrechte" einführen anstatt die Meinungs-, Wissenschafts- und Pressefreiheit zu verteidigen. Bleibt nur die digitalle Guerillataktik, und massenhafter ziviler Ungehorsam. Ich jedenfalls werde mich nun noch viel mehr und ohne jegliches Schuldgefühl Bilder von "verbotenem" gemeinfreiem Kulturgut anfertigen und unter freier Lizenz hochladen (bevorzugt auf ausländischen Servern), damit diese juristisch-politische Kaste mit ihrer verqueren obrigkeitsstaatlichen Denkweise nicht obsiegen kann. Die BGH-Richter sollen sich unterdessen weiter um die minutiöse Regelung Nachbarschaftsstreitigkeiten kümmern, da sind sie ja ganz groß drin, und da dürfen sie dann gerne wieder ihren ollen Gastank zitieren.
Andreas F. Borchert (Gast) meinte am 2011/02/11 10:47:
Bemerkenswerte Widersprüche
Vielen Dank für den Link auf die Begründung des Urteils, das bemerkenswert inkohärent erscheint. So folgt auf die Feststellung auf Seite 11, Punkt 23: »Sie hat dabei aber andererseits historische, kunst- und gartenhistorische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen.« unmittelbar die Folgerung »Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneingeschränkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben.« Dabei wird überhaupt nicht eingegangen, wie der erste Punkt überhaupt ermöglicht werden soll, wenn keine Verpflichtung besteht, dies zu erlauben. Stattdessen werden seltsame Vergleiche herangezogen wie etwa, dass für Veranstaltungen im Park Gebühren erhoben werden können.Das Urteil ist somit nicht nur bemerkenswert in dem Punkt, dass Aufnahmen gemeinfreier jahrhunderteralter Bauwerke an öffentlich zugänglichen Plätzen nicht mehr gewerblich nutzbar sein sollen, sondern dass dies selbst dann gelten soll, wenn die Grundstückseigentümerin eine juristische Person öffentlichen Rechts ist, die per Staatsvertrag verpflichtet ist, das Anwesen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.