http://www.ordensarchive.at/images/stories/pdf/praxis/richtlinien.pdf
"Bei der Herbsttagung der Ordensgemeinschaften in Wien wurden am 21. November 2005 von der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive die "Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholischen Kirche in Österreich" präsentiert.
Diese Richtlinien sind Empfehlungen der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs zur Regelung des Archivwesens in den verschiedenen Orden, Stiften und Kongregationen. Es wird empfohlen, dass jede Ordensgemeinschaft bzw. ihre Niederlassungen und Werke Archive einrichten und sie mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen ausstatten. Weiters werden die vom verantwortlichen Archivar oder der verantwortlichen Archivarin wahrzunehmenden Aufgaben beschrieben. Auch wertvolle Hinweise, wie die Archivierung durchzuführen und unter welchen Bedingungen die Benützung des Archivguts erfolgen sollte, sind in den Richtlinien enthalten.
Die Richtlinien sollen von den verschiedenen Ordensgemeinschaften ihren jeweiligen Umständen und Bedürfnissen entsprechend angepasst und umgesetzt werden."
Wie nicht anders zu erwarten, sind die Richtlinien als Minimalkompromiss äusserst restriktiv. Es gilt eine generelle 50-Jahresfrist nach Entstehung der Unterlagen bzw. bei personenbezogenem Archivgut nach dem Tod der Person.
Grundsätzlich gilt: Einsicht kann gewährt werden, aber besteht kein "unbedingter Anspruch" darauf. Das heisst doch in der Praxis nichts anderes, dass der Vater Abt nach eigenem Gutdünken entscheidet, wen er in sein Archiv lässt.
Wenn man bedenkt, dass es hier mitunter um über 1000 Jahre altes Kulturgut geht, kann man nur den Kopf schütteln. Kirchliches Archivgut ist KULTURGUT, kein Privateigentum, mit dem der Eigentümer machen kann, was er möchte.
"Bei der Herbsttagung der Ordensgemeinschaften in Wien wurden am 21. November 2005 von der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive die "Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholischen Kirche in Österreich" präsentiert.
Diese Richtlinien sind Empfehlungen der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs zur Regelung des Archivwesens in den verschiedenen Orden, Stiften und Kongregationen. Es wird empfohlen, dass jede Ordensgemeinschaft bzw. ihre Niederlassungen und Werke Archive einrichten und sie mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen ausstatten. Weiters werden die vom verantwortlichen Archivar oder der verantwortlichen Archivarin wahrzunehmenden Aufgaben beschrieben. Auch wertvolle Hinweise, wie die Archivierung durchzuführen und unter welchen Bedingungen die Benützung des Archivguts erfolgen sollte, sind in den Richtlinien enthalten.
Die Richtlinien sollen von den verschiedenen Ordensgemeinschaften ihren jeweiligen Umständen und Bedürfnissen entsprechend angepasst und umgesetzt werden."
Wie nicht anders zu erwarten, sind die Richtlinien als Minimalkompromiss äusserst restriktiv. Es gilt eine generelle 50-Jahresfrist nach Entstehung der Unterlagen bzw. bei personenbezogenem Archivgut nach dem Tod der Person.
Grundsätzlich gilt: Einsicht kann gewährt werden, aber besteht kein "unbedingter Anspruch" darauf. Das heisst doch in der Praxis nichts anderes, dass der Vater Abt nach eigenem Gutdünken entscheidet, wen er in sein Archiv lässt.
Wenn man bedenkt, dass es hier mitunter um über 1000 Jahre altes Kulturgut geht, kann man nur den Kopf schütteln. Kirchliches Archivgut ist KULTURGUT, kein Privateigentum, mit dem der Eigentümer machen kann, was er möchte.
KlausGraf - am Freitag, 2. Dezember 2005, 16:48 - Rubrik: Kirchenarchive
Helga Penz meinte am 2005/12/16 11:49:
Ordensarchive nutzbar!
Lieber Herr Graf,bitte prügeln Sie uns nicht. Wir sind nicht die Bösen. Echt nicht.
Dass kirchliches Archivgut Kulturgut ist, davon brauchen Sie, hoffe ich mal, niemanden mehr zu überzeugen. Das gleiche gilt auch für das Archivgut zahlloser anderer privater Träger. Der Verweis auf das „1000 Jahre alte Kulturgut“ ist ja sehr rührig, aber mal im Ernst – da liegt doch nicht das Problem. Das Kulturgut, das 1000 Jahre alt ist, ist ediert oder digital online zugänglich (übrigens wird das Projekt „Monasterium – virtuelles Urkundenarchiv“ von den österreichischen Stiften mitfinanziert). Für historisches Archivgut im Besitz der Klöster, das nicht ediert ist, suchen wir ständig nach wissenschaftlichen Bearbeitern. Die sind allerdings schwer zu finden, weil die österreichischen Stifte nun mal eher auf dem flachen (oder im gebirgigem) Land liegen und da ist die Anreise schon zu beschwerlich, zu aufwändig oder zu kostspielig. Und ich habe Verständnis für die Kolleginnen und Kollegen, die mit eng bemessenen Stipendien oder Projektmitteln ihre Archivrecherchen durchführen müssen.
Aber darum sind die meisten Archivbenützer der österreichischen Klöster Menschen, die sich vor allem für ihre eigene oder die Geschichte ihres engsten Umfelds interessieren, was schön ist und gern unterstützt wird. Bloß ist fraglich, ob damit Kulturgut in Ihrem Sinne gesellschaftlich nutzbar gemacht wird. Und oft geht damit schon ein Gutteil der knappen Archivressourcen eines Klosters drauf. Die es übrigens aus Eigenmitteln bereitstellt, denn die Ordensgemeinschaften sind weder Kirchenbeitragsbezieher noch erhalten sie reguläre staatliche Förderungen für ihre Archive. Ich möchte wirklich gerne mal erleben, dass jemand, der vehement die Öffnung der Klosterarchive fordert genauso laut verlangt, dass man diese personell und finanziell so ausstattet, dass sie diesem Ruf Folge leisten können.
Die Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive wurde gegründet, damit das Archivwesen der Ordensgemeinschaften ein sicherlich vorhandenes Professionalisierungsdefizit aufholt. Für diese Initiative hat der Dachverband der Orden, die österreichische Superiorenkonferenz, Geld und Personal zur Verfügung gestellt. Und sie fordert ihre Mitglieder, die Oberen der Orden auf, gleiches in ihrem Bereich zu tun. Das ist schon eine Menge mehr, als andere private Archivhalter tun.
Unsere erste Priorität ist es, eine gute archivische Infrastruktur innerhalb der Ordensgemeinschaften zu etablieren. In Beratung und Betreuung versuchen wir gerade die österreichischen Stifte mit ihrem reichen historischen Erbe in einer Umbruchzeit zu begleiten, in der häufig aus personellen Gründen nicht mehr wie früher ein Archivar vom Konvent gestellt werden kann. Das Berufsbild des Laienmitarbeiters in einem Stiftsarchiv ist noch jung, aber nur wenn es Personal gibt, kann auch Benützerbetreuung stattfinden. Wir raten dringlich davon ab, Benützer unbeaufsichtigt in den Archivräumen arbeiten zu lassen, wie es früher oft geschehen ist. Natürlich entscheidet letztendlich das Kapitel (und nicht allein der Abt, die Orden sind nämlich in ihrer Entscheidungsstruktur grundsätzlich demokratisch angelegt), wie ein Archiv für Dritte geöffnet werden kann. Mir persönlich ist aber kein österreichisches Stift bekannt, das nicht für Dritte zugänglich ist. Die anderen österreichischen Klöster oder Ordenshäuser mit Mittelalter- oder Frühneuzeitbestand sind meines Wissens grundsätzlich ebenfalls zugänglich. Dass sich das in der Praxis manchmal etwas schwierig gestaltet, hat meistens damit zu tun, dass die zuständigen Archivare oder Archivarinnen schlechterdings nicht die Zeit haben, aufwändige Benutzerrecherchen zu den sehr beliebten „Was haben Sie zum Thema X oder Y in Ihrem Archiv?“-Anfragen durchzuführen. Denn diese Leute sind in erster Linie Pfarrer oder Lehrer oder Krankenpflegerin oder Erwachsenenbildnerin oder haben sonst andere Aufgaben in ihrem Orden, das Archiv steht meist ganz unten in der Liste.
Zudem ist das Archivgut oft nur schlecht erschlossen. Und je weiter es in der Zeit hinaufgeht, desto spärlicher vorhanden sind Findbehelfe. Und das Problem der Überlieferungsbildung gehen wir in vielen Klöstern grade erst an.
Aus dieser Situation und aus dem Charakter der überlieferten Unterlagen – die Orden haben ja nicht wirklich einen aktenmäßigen Geschäftsgang wie die Behörden – erklärt sich auch die sehr hohe Sperrfrist. Trotzdem haben wir darüber lange diskutiert, weil wir grundsätzlich auch an einer Öffnung der Archive interessiert sind. Ein wichtiges Argument war letztendlich auch, dass die Österreichische Bischofskonferenz bereits ebenfalls eine Sperrfrist von 50 Jahren verfügt hat.
Dem aufmerksamen Leser der „Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Ordensarchive in Österreich“ wird aber nicht entgangen sein, dass wir nicht einfach die bereits bestehenden Regelungen des kirchlichen Bereichs in Österreich und Deutschland übernommen haben. Vielmehr haben wir besonders Wert darauf gelegt, Richtlinien zum Funktionsbereich des Archivs und zum Verfahren der Archivierung zu geben. Wie wichtig uns der Benutzungsbereich ist, ist schon daran zu erkennen, dass wir ihn in den Begleitunterlagen „Praxismappe Archiv“ besonders berücksichtigt haben und darin Formulare für Benutzungsanträge, Benutzungsordnung, Reproansuchen etc. an die Hand geben.
Dass trotz alledem einem unbeteiligten Dritten die „Restriktivität“ der Richtlinien unangenehm auffällt, bedauern wir – es wäre das falsche Signal. Andererseits sind wir in den österreichischen Klöstern gerade erst dabei, Archive im Vollsinn (inklusive Findmittel, geregelte Übernahmen, Archivverwaltung und Benutzerbetreuung) aufzubauen. Wir bitten um Verständnis, dass wir unseren Schwerpunkt derzeit auf die Festigung der inneren Strukturen richten. Wer ein ernsthaftes Anliegen an ein Archiv einer Ordensgemeinschaft hat, wird trotzdem nicht abgewiesen werden. Sollten Sie eine andere Erfahrung gemacht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die ARGE Ordensarchive.
Helga Penz