Bin aus dem Urlaub zurück.
Bettina Wulff hat laut SZ Klage beim Hamburger Landgericht gegen Google eingereicht. Sie will damit verhindern, dass bei Eingabe ihres Namens automatisch Suchbegriffe wie "Escort" auftauchen.
RA Stadler würdigt die Rechtslage aus meiner Sicht zutreffend:
Man kann sich aber allgemein mit der Frage befassen, ob und inwieweit Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet. Für Suchmaschinentreffer ist dies bereits, interessanterweise durch das OLG Hamburg, entschieden worden. Nach diesem Urteil kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die in Bezug auf die Person des Klägers die Begriffe “Immobilie” und “Betrug” bzw. “Machenschaften” enthalten.
Und ich denke, dass dieses Ergebnis zwingend ist und auch für die Funktion Autovervollständigung gilt und zwar völlig unabhängig davon, ob Suchmaschinen haftungsprivilegiert sind oder nicht. Denn die Frage, ob eine bestimmte Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nur nach Würdigung des gesamten Kontexts in dem die beanstandete Äußerung steht, beurteilt werden.
Wenn man diese Rechtsprechung ins Kalkül zieht, wird man schwerlich zu dem Ergebnis gelangen können, dass beispielsweise die Suchwortkombination “Bettina Wulff” und “Rotlichtvergangenheit” stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext rechtsverletzend ist. Denn sonst wäre auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die Prozesse Wulffs gegen Google und Jauch zu beanstanden, einschließlich dieses Blogbeitrags. Das ist aber nicht der Fall, zumal Frau Wulff mit ihrem juristischen Vorgehen selbst Öffentlichkeit schafft und damit die Vorlage für eine zulässige Berichterstattung liefert. Wenn es aber auch zulässige Inhalte gibt, die nach Eingabe der beanstandeten Suchkombinationen angezeigt werden können, folgt allein daraus, dass für ein Totalverbot der Anzeige einer Trefferergänzung durch die Auto-Complete-Funktion kein Raum ist.
http://www.internet-law.de/2012/09/haftet-google-fur-seine-autovervollstandigung.html
Siehe auch:
http://www.internet-law.de/2012/09/ob-bettina-wulff-barbara-streisand-kennt.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Rotlicht-Geruechte-Bettina-Wulff-verklagt-Google-1703200.html
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettina_Wulff&oldid=107814437
http://www.kanzleikompa.de/2012/09/08/wulff-b-jauch-g/
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/172008535/
Bettina Wulff hat laut SZ Klage beim Hamburger Landgericht gegen Google eingereicht. Sie will damit verhindern, dass bei Eingabe ihres Namens automatisch Suchbegriffe wie "Escort" auftauchen.
RA Stadler würdigt die Rechtslage aus meiner Sicht zutreffend:
Man kann sich aber allgemein mit der Frage befassen, ob und inwieweit Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet. Für Suchmaschinentreffer ist dies bereits, interessanterweise durch das OLG Hamburg, entschieden worden. Nach diesem Urteil kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die in Bezug auf die Person des Klägers die Begriffe “Immobilie” und “Betrug” bzw. “Machenschaften” enthalten.
Und ich denke, dass dieses Ergebnis zwingend ist und auch für die Funktion Autovervollständigung gilt und zwar völlig unabhängig davon, ob Suchmaschinen haftungsprivilegiert sind oder nicht. Denn die Frage, ob eine bestimmte Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nur nach Würdigung des gesamten Kontexts in dem die beanstandete Äußerung steht, beurteilt werden.
Wenn man diese Rechtsprechung ins Kalkül zieht, wird man schwerlich zu dem Ergebnis gelangen können, dass beispielsweise die Suchwortkombination “Bettina Wulff” und “Rotlichtvergangenheit” stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext rechtsverletzend ist. Denn sonst wäre auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die Prozesse Wulffs gegen Google und Jauch zu beanstanden, einschließlich dieses Blogbeitrags. Das ist aber nicht der Fall, zumal Frau Wulff mit ihrem juristischen Vorgehen selbst Öffentlichkeit schafft und damit die Vorlage für eine zulässige Berichterstattung liefert. Wenn es aber auch zulässige Inhalte gibt, die nach Eingabe der beanstandeten Suchkombinationen angezeigt werden können, folgt allein daraus, dass für ein Totalverbot der Anzeige einer Trefferergänzung durch die Auto-Complete-Funktion kein Raum ist.
http://www.internet-law.de/2012/09/haftet-google-fur-seine-autovervollstandigung.html
Siehe auch:
http://www.internet-law.de/2012/09/ob-bettina-wulff-barbara-streisand-kennt.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Rotlicht-Geruechte-Bettina-Wulff-verklagt-Google-1703200.html
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettina_Wulff&oldid=107814437
http://www.kanzleikompa.de/2012/09/08/wulff-b-jauch-g/
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/172008535/
KlausGraf - am Sonntag, 9. September 2012, 13:49 - Rubrik: Archivrecht
Karma (Gast) meinte am 2012/09/09 20:05:
:D
Hehe: http://www.paramantus.net/?p=6090