Wer in Kerpen mit einem Quad einen spektakulären Unfall baut, braucht für den Spott nicht zu sorgen.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20110004.htm
Oder sachlicher: "Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung eines Videos im Internet liegt nicht vor, wenn die abgebildete Person in dem Video nicht erkennbar ist. Eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person ergibt sich nicht aus der Veröffentlichung eines Kraftfahrzeugkennzeichens."
http://www.jurpc.de/rechtspr/20110004.htm
Oder sachlicher: "Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung eines Videos im Internet liegt nicht vor, wenn die abgebildete Person in dem Video nicht erkennbar ist. Eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person ergibt sich nicht aus der Veröffentlichung eines Kraftfahrzeugkennzeichens."
KlausGraf - am Montag, 14. Februar 2011, 18:46 - Rubrik: Archivrecht