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Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der LGPL erlaubt, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein.

Klare Worte vom LG Bochum http://goo.gl/I4CLb = Telemedicus.info
 

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