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§1 Zu prüfen ist zunächst: Liegt ein schriftlicher Vertrag mit dem VdA vor? Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob die übertragenen Rechte einer Publikation online entgegenstehen. Hat der VdA keine auschließlichen Rechte erworben, darf der Autor den Beitrag ins Netz stellen, ohne nachzufragen.

Angesichts der sehr erfreulichen Haltung des VdA zur freien Zugänglichkeit früherer Archivar-Jahrgänge in HathiTrust, wofür ich mich ausdrücklich bedanken möchte

http://archiv.twoday.net/stories/138662584/

gehe ich davon aus, dass zumindest bei älteren Beiträgen der VdA eine entsprechende Anfrage, falls sie nötig sein sollte oder aus Höflichkeit/Kollegialität ohne Rechtspflicht erfolgt, positiv bescheiden würde.

Die jüngeren Tagungsbände erscheinen im Selbstverlag des VdA, bei älteren Bänden wird auf dem Titelblatt "Verlag Franz Schmitt" angegeben, ohne dass aber im Impressum ein entsprechender Rechtevermerk steht. Dort erscheint nur der VdA. Der VdA müsste also erklären, ob er von Anfang an hinsichtlich der Tagungsbände Rechteinhaber ist oder nicht.

Nachdem Collega Wolf sich soeben in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen glaubte erinnern zu können, dass es 2005 noch keinen schriftlichen Vertrag gab, liegen aber die Rechte für die älteren Aufsätze, auch wenn sie bei Franz Schmitt erschienen sind, vermutlich ohnehin bei den Autoren (siehe unten zu § 38 UrhG).

Nach erfolgter Klärung der möglichen Rechte von früheren Partner-Verlagen (vermutlich Kommissions-Verlagen) rege ich an, dass der VdA öffentlich erklärt, dass alle Beiträge, die vor mehr als einem Jahr erschienen sind, ohne Nachfrage Open Access veröffentlicht werden dürfen.

§ 2 Ebenso rege ich an, dass der VdA auch das einzige (von zwei erschienenen) in HathiTrust vorhandenen Beiheften des Archivar nach dem Muster der Zeitschrift ebenfalls freigibt:

http://catalog.hathitrust.org/Record/000600231

Es handelt sich um:

Übersicht über die Veröffentlichungen der Archivverwaltungen und Archive in der Bundesrepublik Deutschland, 1945 - 1970 / zsgest. ... von Hans Schmitz und Hannelore Tiepelmann
Verfasser:
Schmitz, Hans ; Tiepelmann, Hannelore
Ort/Jahr:
Düsseldorf : Hauptstaatsarchiv, 1971
Umfang:
115 S. ; 4°
Schriftenreihe:
Der Archivar : Beiheft ; 1

in HathiTrust habe ich zwar keine Archivtagbände gefunden, aber Google hat nicht nur

http://books.google.de/books?id=L1krAQAAIAAJ

gescannt.

Hier geht es nicht ganz so mühelos wie bei HathiTrust. Um Google dazu zu bewegen, die Archivtags-Bände zu öffnen (was ich hinsichtlich meiner Bücher, soweit ich deren Online-Rechte besitze, getan habe), muss sich der VdA 1. im Partner-Programm von Google anmelden

http://support.google.com/books/partner/bin/static.py?hl=de&guide=1346912&page=guide.cs

und 2. Google begreiflich machen, dass er in ein Pionier-Programm möchte, bei dem die Bücher nicht nochmals gescannt werden (man sendet ein Exemplar an eine von Google genannte Adresse, wo es zerschnitten und gescannt wird, kann aber auch ein PDF/EPUB hochladen), sondern ein bereits gescanntes Exemplar aus dem sogenannten Bibliotheksprogramm verwendet wird, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/41794350/

Leider ist es nicht ganz trivial, passende Bände in Google Books ausfindig zu machen, da Google seine Buchsuche mit bloßen Metadaten zumüllt. Man muss genau schauen, welche Bände tatsächlich gescannt sind, was man an den Schnipseln oder der (in obigem Beispiel fehlenden) Angabe der Bibliothek sieht.

Der wichtige Band zu den Archiven im Nationalsozialismus wurde in der University von Virginia gescannt:

http://books.google.de/books?id=F_oZAAAAYAAJ

Falls es mit Google nicht so klappt, wie erwünscht und oben beschrieben, kann der VdA sich in diesem Fall an die U Virginia wenden, die zu den Partnern von HathiTrust gehört, um sie zu bitten, die von Google erhaltenen Beleg-Scans an HathiTrust zu liefern (wo sie dann freigeschaltet werden können). Man kann natürlich auch bei HathiTrust mit der Bitte vorstellig werden, die U Virginia diesbezüglich zu kontaktieren. Ob die U Virginia die Google-Scans direkt an den VdA abgeben würde, kann ich nicht prognostizieren, aber mehr als Nein sagen kann sie auch nicht.

§ 3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt § 38 UrhG und der Autor darf ohne weiteres ins Netz stellen, wenn der Beitrag älter als ein Jahr ist:

Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken (z.B. Festschriften) veröffentlicht wurden
Beiträge, die in Büchern oder Festschriften erschienen sind, dürfen ein Jahr nach ihrem ersten Erscheinen anderweitig verbreitet werden, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und der Autor/die Autorin für die (erste) Veröffentlichung keine Vergütung erhalten hat. Das Recht zur Online-Verbreitung nach Jahresfrist besteht jedoch nur, wenn es zur Online-Verbreitung keine vertragliche Regelung gibt, denn dann bezieht sich der § 38 UrhG ausschließlich auf die Verbreitung in körperlicher Form.

§ 38 UrhG: "(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1, Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht."
Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn Honorar bezahlt wurde. Eine kurze Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen

Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GjE9A28


Ist der Beitrag jünger als ein Jahr gilt:

Der Historiker Klaus Graf dagegen ist der Ansicht, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Artikel auch vor Ablauf der Einjahresfrist online publizieren können, weil § 38 UrhG nur die körperliche Verbreitung regelt und die öffentliche Zugänglichmachung davon unberührt ist. Einzig das Stellen unter eine freie Creative-Commons-Lizenz sei erst nach Ablauf des Jahres möglich, da diese ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen, das die körperliche Verbreitung mit einschließt (Graf, 2006).

Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GvyPsWm


http://archiv.twoday.net/search?q=38+urhg

Wenn die Rechte geklärt sind, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Scan? Passt er nicht auf die eigene Archivwebsite, empfehle ich E-LIS, das auch archivwissenschaftliche archivkundliche Beiträge gern aufnimmt:

http://eprints.rclis.org/

Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium wie E-LIS gegeben sein. Man kann sich aber auch an Qucosa http://www.qucosa.de/ wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.

Nichts spricht dagegen, den Beitrag an mehreren Stellen zu hinterlegen (z.B. Researchgate, Mendeley, Scribd usw.) - zusätzlich zu einem (hoffentlich) langzeitarchivierten E-Print (in Deutschland meist mit URN).

Update: Zu Österreich siehe immer noch
http://archiv.twoday.net/stories/241406/

Zur Schweiz: http://archiv.twoday.net/stories/6166799/
 

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