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http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-bei-verwendung-von-fotos-aus-einer-dissertation/

"Die Zahnärztin hatte im Jahr 1987 eine Dissertation zum Thema Zahnreinigung an der RWTH Bochum erstellt und innerhalb dieser selbst geschossene Fotografien von Patienten-Gebissen verwendet. "

Da ist schon mal der Wurm drin - wer findet den Fehler?

Volltext:
http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-einer-zahnarztin-an-zahn-fotos/
FredLo meinte am 2012/10/04 19:51:
Lag denn die Einwilligung der Patienten vor. 
KlausGraf antwortete am 2012/10/04 19:57:
Gehe ich davon aus
Wenn die Zahnärztin fotografiert, wird sie ja wohl auch gesagt haben, wozu. Und selbst wenn nicht: Recht am Bild des eigenen Gebisses oder Zahns lese ich aus dem KUG und der Rechtsprechung nicht heraus ... 
ladislaus (Gast) meinte am 2012/10/04 20:12:
ist das falsche "dieser" gemeint? In der Uni hat sie die Bilder ja nicht verwendet... Aber wer "innerhalb dieser" statt "darin" schreibt, dem ist eh sprachlich nicht mehr zu helfen... 
or (Gast) meinte am 2012/10/04 20:47:
Das ist einfach
Es gibt keine RWTH Bochum... 
KlausGraf antwortete am 2012/10/04 21:13:
Bingo
ladislaus (Gast) antwortete am 2012/10/04 22:14:
Hehe, ja, da hätte man draufkommen können :-) 
 

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