Es kommt häufig vor, dass Bilder in der Wikipedia oder auf Wikimedia Commons, die unter freier Lizenz (CC-BY oder CC-BY-SA) stehen, ohne Namensnennung oder ohne Nennung der Lizenz genutzt werden. Nicht jeder betroffene Urheber möchte das hinnehmen, zumal bei kommerziellen oder behördlichen Nutzern. Etliche Fotografen, darunter auch ich, vertreten die Ansicht, dass sich inzwischen herumgesprochen haben sollte, wie man solche Bilder korrekt nutzt.
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ mit vielen weiteren Nachweisen
Wer gegen die Bedingungen der Lizenz verstößt, dessen Nutzungsrecht erlischt und er kann ebenso wie derjenige behandelt werden, der ein beliebiges urheberrechtlich geschütztes Bild widerrechtlich nutzt.
Das LG Berlin hat 2010 in einem Beschluss bekräftigt, dass die Urhebernennung und der Lizenztext bzw. die URL der Lizenz beizugeben sind:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Wer sich dagegen wendet, dass penetrant gegen diese ja nun wirklich simplen zwei Grundsätze verstoßen wird, kann sich auf triftige moralische Argumente stützen:
* Die Urhebernennung ist die einzige Gegenleistung für eine umfassende Nutzung auch zu kommerziellen Zwecken, die dem Autor direkt zugutekommt. Kommerzielle Bildagenturen und Berufsfotografen fordern für teure Bilder solche Urhebernennungen ohne weiteres. Da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn die symbolische Anerkennung durch Namensnennung auch bei freien Bildern als Conditio sine qua non der Nutzung angesehen wird.
* Als Urheber möchte ich, dass möglichst viele Bilder frei nutzbar sind. Es ist also notwendig, für die CC-Lizenzen zu werben und Nutzern beim Bild jeweils auch zu signalisieren, unter welchen Bedingungen sie es kostenfrei verwenden dürfen. Daher ist auch das Weglassen der Lizenz in meiner Sicht kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Bild von mir genutzt wird, soll jeder wissen, dass ich es unter CC freigegeben habe.
* Es genügt nicht einfach, "CC" dranzuschreiben, da es viele verschiedene CC-Lizenzen gibt. Anzugeben ist daher korrekterweise immer die URL der spezifischen Lizenz. Woher weiß ein Laie, wenn er irgendwo im Bildnachweis Klaus Graf, CC findet, dass das nicht Kocosinseln oder Corpus Christianorum meint?
http://de.wikipedia.org/wiki/CC
Es gibt verschiedene Einschränkungen (SA, ND = keine Bearbeitung, NC = keine kommerzielle Nutzung), verschiedene Lizenzversionen (2.0, 3.0 usw.) und verschiedene nationale Versionen, die sich durchaus in Kleinigkeiten unterscheiden können.
Wer mein Foto http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Creativecommons_spanien.jpg nutzen möchte, findet oben einen Link "Einbinden". Unter Nennung der Urheberschaft kann er sofort kopieren:
von Klaus Graf (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons
Die Einbindungsmöglichkeit, bei der der Urheber und die Lizenz-URL nur sichtbar sind, wenn man mit der Maus über das Bild fährt, gefällt mir weniger gut. Sie mag indessen juristisch korrekt sein, und ich selbst würde sie auch niemals abmahnen.
[Nachtrag: Ich halte sie inzwischen als nicht lizenzkonform:
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/ ]
Es ist also ganz einfach, lizenzkonform zu nutzen!
[Leider gibt es einen Einbindungslink nur bei einem Teil der Bilder auf Commons!]
Wie beweise ich aber, dass es mein Bild ist, was unrechtmäßig genutzt wird? Da schreibt mir eine Stadtverwaltung dreist: "Generell verwenden wir nämlich auf unserer Homepage nur eigenes Bildmaterial oder solches, an dem wir die Rechte erworben haben." Da könnte ja jeder kommen und behaupten, es handle sich um sein Bild.
Wenn auf der Beschreibungsseite des Bilds der Urhebername (oder ein Pseudonym) steht, so gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG, dass er tatsächlich der Urheber ist. Diese Vermutung bürdet die Beweisleist der Gegenseite auf. Die Vermutung ist also widerlegbar z.B. indem man den wahren Urheber namentlich benennt oder die Umstände der Entstehung des Fotos angibt.
Dass nur eine Auslegung von § 10, die auch Online-Veröffentlichungen berücksichtigt, mit EU-Recht konform ist, hat das LG Frankfurt 2008 schlüssig gezeigt:
http://openjur.de/u/300057.html
Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulkze, 2. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 1, 6 a; allgemein im Hinblick auf online-Veröffentlichungen schon Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 10 Rd. 5; unter Bezugnahme schon auf Art. 15 der revidierten Übereinkunft Fromm/Nordermann, 9. Aufl., § 10 Rd. 5). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (BGBl. I 2003, S. 1774 ff) noch dem zweiten Korb (BGBl. I 2007, S. 2513 ff) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen. Die Bedeutung der bei Erlass des § 10 Abs. 1 UrhG vom nationalen Gesetzgeber gegebenen Begründung wird durch die Fortentwicklung der europäischen Normgebung – in Reaktion auf die technischen Neuerungen – relativiert (anders: Wandtke/Bullinger, 1. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 20). Im Wege der Auslegung sind nunmehr in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG mit einzubeziehen.
Nicht ich muss beweisen, dass die Stadtverwaltung mein Foto widerrechtlich nutzt, sondern sie, dass ich nicht der Urheber bin. Im konkreten Fall habe ich auf der Datensicherung meines ehemaligen Laptops nachgesehen und mein Foto in einer kleinen Fotoserie vom Juli 2005 gefunden. Zudem lässt sich mittels des Internet Archives belegen, dass die entsprechende Seite der Stadtverwaltung 2008 noch gar nicht im Netz war, während mein Foto bereits 2005 hochgeladen wurde.
Siehe auch
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-13-beweis-der-urheberschaft-i-7804/
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-14-beweis-der-urheberschaft-ii-7806/
Bei der (in der Wikipedia weit verbreiteten) Nutzung eines Pseudonyms/Nicks kann die Gegenseite natürlich einwenden, dass man ja nicht wisse, dass derjenige, der sich an sie wendet, tatsächlich mit dem Urheber identisch sei.
Um diese Identität nachvollziehbar zu belegen, kann man verschiedenste Belegmöglichkeiten ausprobieren. Man kann sich z.B. von anderen Wikipedianern, denen man persönlich bekannt ist, die Identität bestätigen lassen. Wenn man in der Wikipedia eine Mailadresse hinterlegt hat, kann man auf eine Mail der Gegenseite mit Klarnamen reagieren. Oder man kann einen Edit auf einer Benutzerdiskussionsseite vereinbaren, der nachweist, dass man Zugriff auf das Konto des betreffenden Pseudonyms hat. Die Gegenseite kann natürlich alles anzweifeln, aber wenn man wahrheitsgetreu agiert, hat man vor Gericht sicher nicht die schlechtesten Karten.
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ mit vielen weiteren Nachweisen
Wer gegen die Bedingungen der Lizenz verstößt, dessen Nutzungsrecht erlischt und er kann ebenso wie derjenige behandelt werden, der ein beliebiges urheberrechtlich geschütztes Bild widerrechtlich nutzt.
Das LG Berlin hat 2010 in einem Beschluss bekräftigt, dass die Urhebernennung und der Lizenztext bzw. die URL der Lizenz beizugeben sind:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Wer sich dagegen wendet, dass penetrant gegen diese ja nun wirklich simplen zwei Grundsätze verstoßen wird, kann sich auf triftige moralische Argumente stützen:
* Die Urhebernennung ist die einzige Gegenleistung für eine umfassende Nutzung auch zu kommerziellen Zwecken, die dem Autor direkt zugutekommt. Kommerzielle Bildagenturen und Berufsfotografen fordern für teure Bilder solche Urhebernennungen ohne weiteres. Da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn die symbolische Anerkennung durch Namensnennung auch bei freien Bildern als Conditio sine qua non der Nutzung angesehen wird.
* Als Urheber möchte ich, dass möglichst viele Bilder frei nutzbar sind. Es ist also notwendig, für die CC-Lizenzen zu werben und Nutzern beim Bild jeweils auch zu signalisieren, unter welchen Bedingungen sie es kostenfrei verwenden dürfen. Daher ist auch das Weglassen der Lizenz in meiner Sicht kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Bild von mir genutzt wird, soll jeder wissen, dass ich es unter CC freigegeben habe.
* Es genügt nicht einfach, "CC" dranzuschreiben, da es viele verschiedene CC-Lizenzen gibt. Anzugeben ist daher korrekterweise immer die URL der spezifischen Lizenz. Woher weiß ein Laie, wenn er irgendwo im Bildnachweis Klaus Graf, CC findet, dass das nicht Kocosinseln oder Corpus Christianorum meint?
http://de.wikipedia.org/wiki/CC
Es gibt verschiedene Einschränkungen (SA, ND = keine Bearbeitung, NC = keine kommerzielle Nutzung), verschiedene Lizenzversionen (2.0, 3.0 usw.) und verschiedene nationale Versionen, die sich durchaus in Kleinigkeiten unterscheiden können.
Wer mein Foto http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Creativecommons_spanien.jpg nutzen möchte, findet oben einen Link "Einbinden". Unter Nennung der Urheberschaft kann er sofort kopieren:
von Klaus Graf (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons
Die Einbindungsmöglichkeit, bei der der Urheber und die Lizenz-URL nur sichtbar sind, wenn man mit der Maus über das Bild fährt, gefällt mir weniger gut. Sie mag indessen juristisch korrekt sein, und ich selbst würde sie auch niemals abmahnen.
[Nachtrag: Ich halte sie inzwischen als nicht lizenzkonform:
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/ ]
Es ist also ganz einfach, lizenzkonform zu nutzen!
[Leider gibt es einen Einbindungslink nur bei einem Teil der Bilder auf Commons!]
Wie beweise ich aber, dass es mein Bild ist, was unrechtmäßig genutzt wird? Da schreibt mir eine Stadtverwaltung dreist: "Generell verwenden wir nämlich auf unserer Homepage nur eigenes Bildmaterial oder solches, an dem wir die Rechte erworben haben." Da könnte ja jeder kommen und behaupten, es handle sich um sein Bild.
Wenn auf der Beschreibungsseite des Bilds der Urhebername (oder ein Pseudonym) steht, so gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG, dass er tatsächlich der Urheber ist. Diese Vermutung bürdet die Beweisleist der Gegenseite auf. Die Vermutung ist also widerlegbar z.B. indem man den wahren Urheber namentlich benennt oder die Umstände der Entstehung des Fotos angibt.
Dass nur eine Auslegung von § 10, die auch Online-Veröffentlichungen berücksichtigt, mit EU-Recht konform ist, hat das LG Frankfurt 2008 schlüssig gezeigt:
http://openjur.de/u/300057.html
Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulkze, 2. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 1, 6 a; allgemein im Hinblick auf online-Veröffentlichungen schon Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 10 Rd. 5; unter Bezugnahme schon auf Art. 15 der revidierten Übereinkunft Fromm/Nordermann, 9. Aufl., § 10 Rd. 5). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (BGBl. I 2003, S. 1774 ff) noch dem zweiten Korb (BGBl. I 2007, S. 2513 ff) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen. Die Bedeutung der bei Erlass des § 10 Abs. 1 UrhG vom nationalen Gesetzgeber gegebenen Begründung wird durch die Fortentwicklung der europäischen Normgebung – in Reaktion auf die technischen Neuerungen – relativiert (anders: Wandtke/Bullinger, 1. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 20). Im Wege der Auslegung sind nunmehr in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG mit einzubeziehen.
Nicht ich muss beweisen, dass die Stadtverwaltung mein Foto widerrechtlich nutzt, sondern sie, dass ich nicht der Urheber bin. Im konkreten Fall habe ich auf der Datensicherung meines ehemaligen Laptops nachgesehen und mein Foto in einer kleinen Fotoserie vom Juli 2005 gefunden. Zudem lässt sich mittels des Internet Archives belegen, dass die entsprechende Seite der Stadtverwaltung 2008 noch gar nicht im Netz war, während mein Foto bereits 2005 hochgeladen wurde.
Siehe auch
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-13-beweis-der-urheberschaft-i-7804/
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-14-beweis-der-urheberschaft-ii-7806/
Bei der (in der Wikipedia weit verbreiteten) Nutzung eines Pseudonyms/Nicks kann die Gegenseite natürlich einwenden, dass man ja nicht wisse, dass derjenige, der sich an sie wendet, tatsächlich mit dem Urheber identisch sei.
Um diese Identität nachvollziehbar zu belegen, kann man verschiedenste Belegmöglichkeiten ausprobieren. Man kann sich z.B. von anderen Wikipedianern, denen man persönlich bekannt ist, die Identität bestätigen lassen. Wenn man in der Wikipedia eine Mailadresse hinterlegt hat, kann man auf eine Mail der Gegenseite mit Klarnamen reagieren. Oder man kann einen Edit auf einer Benutzerdiskussionsseite vereinbaren, der nachweist, dass man Zugriff auf das Konto des betreffenden Pseudonyms hat. Die Gegenseite kann natürlich alles anzweifeln, aber wenn man wahrheitsgetreu agiert, hat man vor Gericht sicher nicht die schlechtesten Karten.
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 18:43 - Rubrik: Archivrecht