Ich selbst habe zwar kein Foto von mir im Impressum, aber andere Blogger schätzen es, wenn sie auch durch ein Bild kenntlich werden.
Man mag geneigt sein, schon die Frage, ob das denn erlaubt sei, als albern zu empfinden und mit der Gegenfrage zu antworten: Warum denn nicht? Tückisch ist nicht das bereits hier behandelte "Recht am eigenen Bild", sondern das Urheberrecht.
Faustregel: Völlig unproblematisch sind Bilder von sich mit Selbstauslöser und solche, bei denen man sich die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich hat übertragen lassen.
In meinem Urlaub in den Alpen habe ich ein paarmal andere Wanderer mit ihrem Fotoapparat fotografiert und wurde umgekehrt auch einmal selbst abgelichtet. Zwar wird "kein Hahn danach krähen", wenn sie z.B. auf Facebook verwendet werden, aber eigentlich liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte solcher Fotos (sie sind in jedem Fall mindestens nach § 72 UrhG geschützt) beim Fotografen und nicht beim Abgebildeten.
Es liegt nahe, wenn man nicht den Schnappschuss eines befreundeten Wikipedianers nutzen möchte, der natürlich keinen Ärger machen wird, auf die teuer bezahlten Pass- oder Bewerbungsfotos eines Profi-Fotografen zurückzugreifen. Meistens passiert dann zwar nichts, aber in Einzelfällen kann man doch eine böse Überraschung erleben, wenn man an einen Fotografen geraten ist, der nichts Besseres zu tun hat, als die Verwendung seiner Bilder im Netz zu recherchieren.
Die Rechtslage ist leider eindeutig: Ist nichts anderes vereinbart, darf man bestellte Bilder nicht ins Internet stellen. Denn die Ausnahmeregelung in § 60 UrhG (siehe auch Wikipedia)gilt gerade nicht für Online_Nutzungen. Keinerlei Verständnis habe ich für die Entscheidung des Landgerichts Köln, das 2006 einem Fotostudio Recht gab, obwohl der Besteller der Fotos den Auftrag erteilt hatte, "ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben". Das umfasse keineswegs, meinte das Gericht, die Internetveröffentlichung, sondern nur die Versendung per Mail zu Bewerbungszwecken.
Trotzdem: Das Risiko, mit einem Foto von sich urheberrechtlichen Ärger zu bekommen, schätze ich als sehr gering ein. Nur ein kleiner Teil der Fotografen springt so mit seiner Kundschaft um.
Natürlich kann man diese Einsichten auf den Fall übertragen, dass ein Blogger einen Wissenschaftler abbilden möchte und um ein Foto bittet. In mindestens 99 % der Fälle - schätze ich - ist sich der so Angesprochene der urheberrechtlichen Problematik überhaupt nicht bewusst. Er gibt ein Foto aus der Hand, auf dem er sich gut getroffen glaubt und denkt nicht daran, dass es ja von einem anderen stammt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, um unkalkulierbaren Ärger zu vermeiden, sich den Namen des Urhebers nennen zu lassen und diesen um Zustimmung zu bitten.
Keine Probleme bereitet mein Avatar auf Tumblr, denn das ist eine gemeinfreie Abbildung von Konrad Peutinger.
Man mag geneigt sein, schon die Frage, ob das denn erlaubt sei, als albern zu empfinden und mit der Gegenfrage zu antworten: Warum denn nicht? Tückisch ist nicht das bereits hier behandelte "Recht am eigenen Bild", sondern das Urheberrecht.
Faustregel: Völlig unproblematisch sind Bilder von sich mit Selbstauslöser und solche, bei denen man sich die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich hat übertragen lassen.
In meinem Urlaub in den Alpen habe ich ein paarmal andere Wanderer mit ihrem Fotoapparat fotografiert und wurde umgekehrt auch einmal selbst abgelichtet. Zwar wird "kein Hahn danach krähen", wenn sie z.B. auf Facebook verwendet werden, aber eigentlich liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte solcher Fotos (sie sind in jedem Fall mindestens nach § 72 UrhG geschützt) beim Fotografen und nicht beim Abgebildeten.
Es liegt nahe, wenn man nicht den Schnappschuss eines befreundeten Wikipedianers nutzen möchte, der natürlich keinen Ärger machen wird, auf die teuer bezahlten Pass- oder Bewerbungsfotos eines Profi-Fotografen zurückzugreifen. Meistens passiert dann zwar nichts, aber in Einzelfällen kann man doch eine böse Überraschung erleben, wenn man an einen Fotografen geraten ist, der nichts Besseres zu tun hat, als die Verwendung seiner Bilder im Netz zu recherchieren.
Die Rechtslage ist leider eindeutig: Ist nichts anderes vereinbart, darf man bestellte Bilder nicht ins Internet stellen. Denn die Ausnahmeregelung in § 60 UrhG (siehe auch Wikipedia)gilt gerade nicht für Online_Nutzungen. Keinerlei Verständnis habe ich für die Entscheidung des Landgerichts Köln, das 2006 einem Fotostudio Recht gab, obwohl der Besteller der Fotos den Auftrag erteilt hatte, "ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben". Das umfasse keineswegs, meinte das Gericht, die Internetveröffentlichung, sondern nur die Versendung per Mail zu Bewerbungszwecken.
Trotzdem: Das Risiko, mit einem Foto von sich urheberrechtlichen Ärger zu bekommen, schätze ich als sehr gering ein. Nur ein kleiner Teil der Fotografen springt so mit seiner Kundschaft um.
Natürlich kann man diese Einsichten auf den Fall übertragen, dass ein Blogger einen Wissenschaftler abbilden möchte und um ein Foto bittet. In mindestens 99 % der Fälle - schätze ich - ist sich der so Angesprochene der urheberrechtlichen Problematik überhaupt nicht bewusst. Er gibt ein Foto aus der Hand, auf dem er sich gut getroffen glaubt und denkt nicht daran, dass es ja von einem anderen stammt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, um unkalkulierbaren Ärger zu vermeiden, sich den Namen des Urhebers nennen zu lassen und diesen um Zustimmung zu bitten.
Keine Probleme bereitet mein Avatar auf Tumblr, denn das ist eine gemeinfreie Abbildung von Konrad Peutinger.
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 21:50 - Rubrik: Archivrecht