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Die Entscheidung erging am 14. Oktober 2010, die Begründung ist erst jetzt veröffentlicht worden:

http://winfuture.de/news,62553.html
http://www.golem.de/1104/82701.html

Siehe auch
http://www.heise.de/Dokumentation-Heise-versus-Musikindustrie-437717.html

Text des Urteils:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=55723 (PDF)

Leitsatz:

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem
Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische
Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie
einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und
Meinungsfreiheit umfasst.


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