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Bei wissenschaftlichen Werken ist entscheidend die Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes

Das KG Berlin hat am 11. Mai 2011 zum Urheberrechtsschutz von Sachverständigengutachten entschieden (Az. 24 U 28/11, Veröffentlichung in ZUM erfolgt). Die Richter ordnen Gutachten als wissenschaftliche, nicht als literarische Sprachwerke ein. Daher sei nicht die individuelle Gedankenführung und -formung für das streitgegenständliche Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken schutzbegründend. Die individuell-schöpferische Leistung liege bei wissenschaftlichen oder technischen Schriftwerken in der »Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes«. Die Leistung müsse das Handwerkliche deutlich überragen, wie das Gericht in Abgrenzung zu technischen Zeichnungen, Plänen usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) feststellt, für die auch ein geringer Schöpfungsgrad ausreiche.


http://www.urheberrecht.org/news/4295/

Zu Lernspielen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art entschied der BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=56400&linked=pm&Blank=1

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