Archive müssen besondere Schweigepflichten – z. B. das Sozialgeheimnis – wahren sowie rechtsfeste Entscheidungen über den Zugang zum Archivgut treffen, die in Grundrechte eingreifen können. Eine Übertragung dieser Funktionen an eine privatrechtliche Firma durch einen Vertrag ist nach der geltenden Rechtslage unzulässig.
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336183.de&template=allgemeintb13_lda
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KlausGraf - am Montag, 22. Mai 2006, 13:54 - Rubrik: Archivrecht