http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf
Gerd Hansen war im wesentlichen der Ideengeber der Bundesratsstellungnahme mit dem Vorschlag einer nicht abdingbaren Möglichkeit für Wissenschaftler, Open Access ihrer Beiträge zu praktizieren:
""An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
http://archiv.twoday.net/stories/2007685/
Ich kann Peter Subers Enthusiasmus über das Aufgreifen von Hansens Vorschlag absolut nicht teilen. Meine Bedenken hatte ich bereits in INETBIB 2005 artikuliert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27508.html
Bereits jetzt ist niemand gezwungen, ausschliessliche Nutzungsrechte zu vergeben und § 38 UrhG ermöglicht das sofortige Self-Archiving, da die meisten Verlage nach wie vor keine Verträge über ausschließliche Nutzungsrechte abschließen, sondern sich mit § 38 UrhG begnügen.
Die Hansen-Klausel ist also im wesentlichen nutzlos. Wieso nicht die Formatierung des Erstdrucks? Wieso nur Zeitschriftenbeiträge?
Dass ein Doktorand mit seinem unausgegorenen Vorschlag den Bundesrat überzeugen kann, spricht kaum für die Stärke der Open Access-Bewegung .
Nach wie vor ist der von Hansen kritisierte Vorschlag von Pflüger/Ertmann vorzuziehen, der den Universitäten den Zugriff auf die Publikationen erlauben würde.
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/
Gerd Hansen war im wesentlichen der Ideengeber der Bundesratsstellungnahme mit dem Vorschlag einer nicht abdingbaren Möglichkeit für Wissenschaftler, Open Access ihrer Beiträge zu praktizieren:
""An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
http://archiv.twoday.net/stories/2007685/
Ich kann Peter Subers Enthusiasmus über das Aufgreifen von Hansens Vorschlag absolut nicht teilen. Meine Bedenken hatte ich bereits in INETBIB 2005 artikuliert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27508.html
Bereits jetzt ist niemand gezwungen, ausschliessliche Nutzungsrechte zu vergeben und § 38 UrhG ermöglicht das sofortige Self-Archiving, da die meisten Verlage nach wie vor keine Verträge über ausschließliche Nutzungsrechte abschließen, sondern sich mit § 38 UrhG begnügen.
Die Hansen-Klausel ist also im wesentlichen nutzlos. Wieso nicht die Formatierung des Erstdrucks? Wieso nur Zeitschriftenbeiträge?
Dass ein Doktorand mit seinem unausgegorenen Vorschlag den Bundesrat überzeugen kann, spricht kaum für die Stärke der Open Access-Bewegung .
Nach wie vor ist der von Hansen kritisierte Vorschlag von Pflüger/Ertmann vorzuziehen, der den Universitäten den Zugriff auf die Publikationen erlauben würde.
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/
KlausGraf - am Mittwoch, 24. Mai 2006, 01:19 - Rubrik: Open Access