Zu http://archiv.twoday.net/stories/217580651/
Auf http://archiv.twoday.net/search?q=verwahrungsbruch wird hingewiesen.
Besonders: http://archiv.twoday.net/stories/115267779/
Daraus ergibt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 StGB im Archivbereich viel zu umstritten sind, als dass eine Selbstanzeige als taugliches Mittel einzustufen ist.
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten regelt bei Angestellten des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag:
http://www.tarif-oed.de/tvoed_paragraf_3
Bei Beamten das Beamtenstatusgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__37.html
Nur bei Korruptionsstraftaten z.B. Bestechlichkeit dürfen Anzeigen nach dieser Vorschrift die Dienstverschwiegenheit durchbrechen.
Beamtete Archivare sollten die Remonstrationspflicht kennen:
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html
http://www.pflegewiki.de/wiki/Remonstration
Dies dient freilich ihrer eigenen Haftung, aber nur indirekt der Aufdeckung von Skandalen.
Zum sogenannten Whistleblowing:
http://www.olev.de/w/whistlebl.htm
http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_159.pdf (2005)
Archivarinnen und Archivare, die zu rechtswidrigem Handeln gezwungen werden und einen Maulkorb erhalten, sollten sich - unter Bruch ihrer Verschwiegenheitspflicht - vertraulich an Vertrauenspersonen z.B. aus dem VdA oder ihrer Gewerkschaft, sofern sie Mitglied sind, wenden, um sich Rat zu holen.
Auf http://archiv.twoday.net/search?q=verwahrungsbruch wird hingewiesen.
Besonders: http://archiv.twoday.net/stories/115267779/
Daraus ergibt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 StGB im Archivbereich viel zu umstritten sind, als dass eine Selbstanzeige als taugliches Mittel einzustufen ist.
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten regelt bei Angestellten des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag:
http://www.tarif-oed.de/tvoed_paragraf_3
Bei Beamten das Beamtenstatusgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__37.html
Nur bei Korruptionsstraftaten z.B. Bestechlichkeit dürfen Anzeigen nach dieser Vorschrift die Dienstverschwiegenheit durchbrechen.
Beamtete Archivare sollten die Remonstrationspflicht kennen:
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html
http://www.pflegewiki.de/wiki/Remonstration
Dies dient freilich ihrer eigenen Haftung, aber nur indirekt der Aufdeckung von Skandalen.
Zum sogenannten Whistleblowing:
http://www.olev.de/w/whistlebl.htm
http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_159.pdf (2005)
Archivarinnen und Archivare, die zu rechtswidrigem Handeln gezwungen werden und einen Maulkorb erhalten, sollten sich - unter Bruch ihrer Verschwiegenheitspflicht - vertraulich an Vertrauenspersonen z.B. aus dem VdA oder ihrer Gewerkschaft, sofern sie Mitglied sind, wenden, um sich Rat zu holen.
Sören (Gast) meinte am 2012/11/18 20:39:
Sie haben was vergessen!
Apropos Whistleblowing: man könnte den Skandal natürlich auch publik machen, indem man einem Archivblogger Hinweise zukommen läßt. Auf diese Weise macht man sich die eigenen Hände nicht schmutzig und liefert die für den Skandal Verantwortlichen einer Strafe aus, die schlimmer ist als Strafanzeigen, Rücktritt, Pest und Cholera zusammen.
FeliNo (Gast) antwortete am 2012/11/18 21:25:
Das ist weniger anzuraten. Der Rechtsanwalt ist die bessere Adresse. Gerüchte in die Welt setzen, bringt nichts. Und wenn Beweise da sind, kann man sich rechtlichen Beistand holen, was man damit macht.
Sören (Gast) antwortete am 2012/11/19 16:44:
Sorry ... mein Kommentar war absolut ironisch gemeint - man beachte den letzten Halbsatz.