Zu der am 10. November 2012 eingereichten Klage gegen den Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund - mein Schriftsatz unter http://archiv.twoday.net/stories/202637268/ - lag mir heute per Fax die Stellungnahme der Gegenseite vor, die beantragte, die Klage abzuweisen. Die wichtigsten Punkte gehen aus meiner Erwiderung hervor, die ich per Fax soeben dem Gericht übermittelte und hier dokumentiere.
VG Greifswald
Telefax 03834890526
Verwaltungsstreitverfahren Dr. Graf ./. Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund
2 B 1626/12
Zum Schriftsatz der Stadt Stralsund vom 16. November 2012 nehme ich wie folgt Stellung.
1. Presse- und medienrechtliche Legitimation
Angesichts der wiederholt auftretenden Unsicherheit (bzw. des Bestreitens der jeweiligen Behörde), ob für Archivalia presse- und medienrechtliche Auskunfts- bzw. Informationsansprüche in Betracht kommen, wäre eine eindeutige Stellungnahme des Gerichts höchst erwünscht, zumal eine Klärung durch Feststellungsklage nur in einem langwierigen Hauptsacheverfahren erfolgen könnte.
Die Stadt Stralsund sollte zur Kenntnis nehmen, dass der Mediendienste-Staatsvertrag, auf den sie sich S. 2 beruft, seit 2007 außer Kraft getreten ist.
Kitz hat (ZUM 2007, S. 371, zitiert nach Jungheim 2012,
http://books.google.de/books?id=xV8mGnArv-4C&pg=PA405) als Testfrage für die Abgrenzung der Telemedien von den journalistisch-gestalteten Telemedien vorgeschlagen, zu fragen, ob es sachgerecht sei, dem Telemedium die Informationsrechte nach § 55 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu gewähren.
Wenn die regelmäßigen Medieninformationen einer Anwaltskanzlei zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen - so das OLG Bremen 2011
http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/2-U-10-115%20anonym.pdf
- sollte das auch für das seit 2003 bestehende Gemeinschaftsweblog Archivalia gelten, in dem bis heute seit 2003 21342 Artikel veröffentlicht wurden, die meisten von mir. Archivalia ist das führende deutschsprachige Fachblog im Bereich Geschichtswissenschaft und Archivwesen mit derzeit mindestens einigen hundert Lesern täglich (im Augenblick dürften es angesichts der Causa Stralsund eher mehr sein). Ich habe auf wissenschaftlichen Tagungen in Paris und München mich ausführlich zu Archivalia geäußert:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/392 (München 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/29751181/ (Paris 2011)
IFG M-V: Es ist gerichtlich geklärt, dass presserechtliche Ansprüche unabhängig von Einsichtsrechten nach den Informationsfreiheitsgesetzen sind. Es ist daher keinesfalls rechtsmissbräuchlich, angesichts der Eilbedürftigkeit auf das Mittel des IFG zunächst zu verzichten.
Aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit darf jeder - auch ohne die Zustimmung der Stadt Stralsund - “privaten investigativen Journalismus” betreiben. Die Tatsache, dass meine Kampagne auch von der überregionalen renommierten deutschsprachigen Presse aufgenommen wurde (heute auch in der Süddeutschen Zeitung), beweist hinreichend, dass es nicht um “private” Zwecke geht, sondern um die Unterrichtung der Öffentlichkeit, um dieser zu ermöglichen, sich ein Bild von der Angelegenheit zu verschaffen. In welcher Form diese Darstellung erfolgt und welche Wertungen die Publikationen vornehmen, geht die auskunftsverpflichtete Behörde mit Blick auf Art. 5 GG nicht das geringste an.
Abwegig sind die Ausführungen der Gegenseite zur “Kunstchronik”, an der ich regelmäßig mitarbeite (zuletzt 2011), wie man sich durch Eingabe des Suchworts Kunstchronik in der Suchfunktion von Archivalia oder auf www.digizeitschriften.de leicht überzeugen kann. Die Kunstchronik ist weniger eine wissenschaftliche Zeitschrift als ein Mitteilungsblatt für deutschsprachige Kunsthistoriker, die häufig auch kulturpolitische und Beiträge zum Denkmalschutz veröffentlicht. Selbstverständlich ist auch die Fachpresse Presse im Sinne der Pressegesetze.
2. Bescheid nach Archivsatzung
Ob es sich bei den kommunalen Archiven in Deutschland täglich vermutlich tausendfach erteilten einfachen Auskünften über oder aus dem Archivgut um Verwaltungsakte handelt, erscheint mir zweifelhaft. Ich beschäftige mich als Nicht-Jurist seit 1989 intensiv mit archivrechtlichen Fragen und kenne als Benutzer und Archivar die archivische Praxis genau. Es werden zumindest einfache Fragen in den meisten Archiven telefonisch beantwortet, also nicht nach Maßgabe von Vorschriften wie in § 4 (Benutzungsantrag) . Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass die Stadt den auf Auskunft über die Existenz von Archivgut gerichteten Antrag nach Archivrecht teilweise beschieden hätte. Dann wäre ein Vorverfahren durchzuführen gewesen, was angesichts der Eilbedürftigkeit zu Verzögerungen geführt hätte.
3. Tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunft
Die Unterstellung, es könne zu “unlauteren Übergriffen” auf den Gutachter durch mich kommen, weise ich entschieden zurück.
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es rechtmäßig ist, dass eine Behörde “sämtliche relevanten Unterlagen” zu einer Sache einem externen Gutachter übergibt, ohne für den weiteren Dienstgebrauch Kopien zurückzubehalten. Ein solches Verfahren ist ersichtlich unprofessionell und widerspricht dem Grundsatz der “Vollständigkeit der Aktenführung”. Eine Behörde muss jederzeit in vollem Umfang Rückgriff auf ihre eigenen Unterlagen haben. Ebenso wahrscheinlich wie unlautere Übergriffe von mir ist aus meiner Sicht ein Verwahrungsbruch durch den Gutachter, der missliebige Dokumente verschwinden lassen kann. “Sicherungskopien” sind auch dann angezeigt, wenn eine Behörde Unterlagen an ein Gericht übersendet. Eine Behörde hat es nicht in der Hand, durch Übergabe von Unterlagen an einen Gutachter jegliches Verwaltungshandeln zu verunmöglichen. Dies betrifft Auskünfte an die Kommunalaufsicht, an die zuständige Volksvertretung, im Wege der Amtshilfe, an die Presse, nach dem IFG, in einem Petitionsverfahren usw. Die Behörde muss jederzeit arbeitsfähig bleiben.
Ob eine Anordnung des Gerichts an die Stadt Stralsund, die Unterlagen zur Auskunftsgewährung zurückzufordern, zulässig bzw. zweckmäßig ist, wird das Gericht zu entscheiden haben.
Es wäre an der Zeit, dass eine externe Kommission der Kommunalaufsicht die Aufklärung der Causa Stralsund übernimmt, da von ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis der Stadt Stralsund im Blick auf ihre Dokumentationspflichten nicht die Rede sein kann. Offensichtlich gute Quellen hatte der heutige Artikel in der Süddeutschen Zeitung, der von zwei undokumentierten Veräußerungen im Jahr 2012 berichtet. Peter Hassold habe sich zunächst “für ein paar Tausend Euro der schimmeligen Doubletten-Sammlung” erbarmt, zu der es offenbar keine Inventarliste gab. Auch ein Dublettenverkauf ist nach der Archivsatzung unrechtmäßig, zumal nach fachlichem Standard Drucke vor 1850 nicht als solche bezeichnet werden können. Insbesondere die höchst schutzwürdige Löwen’sche Sammlung hätte nicht für diese angeblichen “Doppelstücke” geplündert werden dürfen. Diese war selbstverständlich inventarisiert.
Laut Vertrag waren die dann im Juni für 95.000 Euro erworbenen Bücher der Gymnasialbibliothek nicht inventarisiert, es gab auch keine Abgabeliste, auch wenn mir aus dem Verwaltungsausschuss berichtet wurde, dass die Archivarin eine Liste vor sich hatte, aus der sie vorgetragen habe. Selbstverständlich gab es einen alten Bandkatalog der gesondert aufgestellten und mit Signaturen “Gy” versehenen und benutzbar aufgestellten Bände der Gymnasialbibliothek aus der Zeit vor 1945. Mir ist zu Ohren gekommen, dass im Stadtarchiv derzeit daran gearbeitet werde, ein Verzeichnis der veräußerten Bände zu erstellen. Die in der SZ zitierte Vermutung der Archivarin, die Hälfte der Gymnasialbibliothek sei verschwunden, ist angesichts der Zahlen des “Handbuchs der historischen Buchbestände” (1995) überhaupt nicht nachvollziehbar. 1995 waren es 2630 Titel, verkauft wurden im Juni 2012 ca. 2500 Titel.
Soweit eine tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bestand, hätte diese mitgeteilt werden müssen. Die übrigen Fragen wären zu beantworten gewesen, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorgelegen hat.
Die Klage wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
***
Zur Causa Stralsund:
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Petition: vermutlich heute noch 3000 Unterschriften
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Facebook: 420 Likes
http://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund
VG Greifswald
Telefax 03834890526
Verwaltungsstreitverfahren Dr. Graf ./. Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund
2 B 1626/12
Zum Schriftsatz der Stadt Stralsund vom 16. November 2012 nehme ich wie folgt Stellung.
1. Presse- und medienrechtliche Legitimation
Angesichts der wiederholt auftretenden Unsicherheit (bzw. des Bestreitens der jeweiligen Behörde), ob für Archivalia presse- und medienrechtliche Auskunfts- bzw. Informationsansprüche in Betracht kommen, wäre eine eindeutige Stellungnahme des Gerichts höchst erwünscht, zumal eine Klärung durch Feststellungsklage nur in einem langwierigen Hauptsacheverfahren erfolgen könnte.
Die Stadt Stralsund sollte zur Kenntnis nehmen, dass der Mediendienste-Staatsvertrag, auf den sie sich S. 2 beruft, seit 2007 außer Kraft getreten ist.
Kitz hat (ZUM 2007, S. 371, zitiert nach Jungheim 2012,
http://books.google.de/books?id=xV8mGnArv-4C&pg=PA405) als Testfrage für die Abgrenzung der Telemedien von den journalistisch-gestalteten Telemedien vorgeschlagen, zu fragen, ob es sachgerecht sei, dem Telemedium die Informationsrechte nach § 55 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu gewähren.
Wenn die regelmäßigen Medieninformationen einer Anwaltskanzlei zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen - so das OLG Bremen 2011
http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/2-U-10-115%20anonym.pdf
- sollte das auch für das seit 2003 bestehende Gemeinschaftsweblog Archivalia gelten, in dem bis heute seit 2003 21342 Artikel veröffentlicht wurden, die meisten von mir. Archivalia ist das führende deutschsprachige Fachblog im Bereich Geschichtswissenschaft und Archivwesen mit derzeit mindestens einigen hundert Lesern täglich (im Augenblick dürften es angesichts der Causa Stralsund eher mehr sein). Ich habe auf wissenschaftlichen Tagungen in Paris und München mich ausführlich zu Archivalia geäußert:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/392 (München 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/29751181/ (Paris 2011)
IFG M-V: Es ist gerichtlich geklärt, dass presserechtliche Ansprüche unabhängig von Einsichtsrechten nach den Informationsfreiheitsgesetzen sind. Es ist daher keinesfalls rechtsmissbräuchlich, angesichts der Eilbedürftigkeit auf das Mittel des IFG zunächst zu verzichten.
Aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit darf jeder - auch ohne die Zustimmung der Stadt Stralsund - “privaten investigativen Journalismus” betreiben. Die Tatsache, dass meine Kampagne auch von der überregionalen renommierten deutschsprachigen Presse aufgenommen wurde (heute auch in der Süddeutschen Zeitung), beweist hinreichend, dass es nicht um “private” Zwecke geht, sondern um die Unterrichtung der Öffentlichkeit, um dieser zu ermöglichen, sich ein Bild von der Angelegenheit zu verschaffen. In welcher Form diese Darstellung erfolgt und welche Wertungen die Publikationen vornehmen, geht die auskunftsverpflichtete Behörde mit Blick auf Art. 5 GG nicht das geringste an.
Abwegig sind die Ausführungen der Gegenseite zur “Kunstchronik”, an der ich regelmäßig mitarbeite (zuletzt 2011), wie man sich durch Eingabe des Suchworts Kunstchronik in der Suchfunktion von Archivalia oder auf www.digizeitschriften.de leicht überzeugen kann. Die Kunstchronik ist weniger eine wissenschaftliche Zeitschrift als ein Mitteilungsblatt für deutschsprachige Kunsthistoriker, die häufig auch kulturpolitische und Beiträge zum Denkmalschutz veröffentlicht. Selbstverständlich ist auch die Fachpresse Presse im Sinne der Pressegesetze.
2. Bescheid nach Archivsatzung
Ob es sich bei den kommunalen Archiven in Deutschland täglich vermutlich tausendfach erteilten einfachen Auskünften über oder aus dem Archivgut um Verwaltungsakte handelt, erscheint mir zweifelhaft. Ich beschäftige mich als Nicht-Jurist seit 1989 intensiv mit archivrechtlichen Fragen und kenne als Benutzer und Archivar die archivische Praxis genau. Es werden zumindest einfache Fragen in den meisten Archiven telefonisch beantwortet, also nicht nach Maßgabe von Vorschriften wie in § 4 (Benutzungsantrag) . Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass die Stadt den auf Auskunft über die Existenz von Archivgut gerichteten Antrag nach Archivrecht teilweise beschieden hätte. Dann wäre ein Vorverfahren durchzuführen gewesen, was angesichts der Eilbedürftigkeit zu Verzögerungen geführt hätte.
3. Tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunft
Die Unterstellung, es könne zu “unlauteren Übergriffen” auf den Gutachter durch mich kommen, weise ich entschieden zurück.
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es rechtmäßig ist, dass eine Behörde “sämtliche relevanten Unterlagen” zu einer Sache einem externen Gutachter übergibt, ohne für den weiteren Dienstgebrauch Kopien zurückzubehalten. Ein solches Verfahren ist ersichtlich unprofessionell und widerspricht dem Grundsatz der “Vollständigkeit der Aktenführung”. Eine Behörde muss jederzeit in vollem Umfang Rückgriff auf ihre eigenen Unterlagen haben. Ebenso wahrscheinlich wie unlautere Übergriffe von mir ist aus meiner Sicht ein Verwahrungsbruch durch den Gutachter, der missliebige Dokumente verschwinden lassen kann. “Sicherungskopien” sind auch dann angezeigt, wenn eine Behörde Unterlagen an ein Gericht übersendet. Eine Behörde hat es nicht in der Hand, durch Übergabe von Unterlagen an einen Gutachter jegliches Verwaltungshandeln zu verunmöglichen. Dies betrifft Auskünfte an die Kommunalaufsicht, an die zuständige Volksvertretung, im Wege der Amtshilfe, an die Presse, nach dem IFG, in einem Petitionsverfahren usw. Die Behörde muss jederzeit arbeitsfähig bleiben.
Ob eine Anordnung des Gerichts an die Stadt Stralsund, die Unterlagen zur Auskunftsgewährung zurückzufordern, zulässig bzw. zweckmäßig ist, wird das Gericht zu entscheiden haben.
Es wäre an der Zeit, dass eine externe Kommission der Kommunalaufsicht die Aufklärung der Causa Stralsund übernimmt, da von ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis der Stadt Stralsund im Blick auf ihre Dokumentationspflichten nicht die Rede sein kann. Offensichtlich gute Quellen hatte der heutige Artikel in der Süddeutschen Zeitung, der von zwei undokumentierten Veräußerungen im Jahr 2012 berichtet. Peter Hassold habe sich zunächst “für ein paar Tausend Euro der schimmeligen Doubletten-Sammlung” erbarmt, zu der es offenbar keine Inventarliste gab. Auch ein Dublettenverkauf ist nach der Archivsatzung unrechtmäßig, zumal nach fachlichem Standard Drucke vor 1850 nicht als solche bezeichnet werden können. Insbesondere die höchst schutzwürdige Löwen’sche Sammlung hätte nicht für diese angeblichen “Doppelstücke” geplündert werden dürfen. Diese war selbstverständlich inventarisiert.
Laut Vertrag waren die dann im Juni für 95.000 Euro erworbenen Bücher der Gymnasialbibliothek nicht inventarisiert, es gab auch keine Abgabeliste, auch wenn mir aus dem Verwaltungsausschuss berichtet wurde, dass die Archivarin eine Liste vor sich hatte, aus der sie vorgetragen habe. Selbstverständlich gab es einen alten Bandkatalog der gesondert aufgestellten und mit Signaturen “Gy” versehenen und benutzbar aufgestellten Bände der Gymnasialbibliothek aus der Zeit vor 1945. Mir ist zu Ohren gekommen, dass im Stadtarchiv derzeit daran gearbeitet werde, ein Verzeichnis der veräußerten Bände zu erstellen. Die in der SZ zitierte Vermutung der Archivarin, die Hälfte der Gymnasialbibliothek sei verschwunden, ist angesichts der Zahlen des “Handbuchs der historischen Buchbestände” (1995) überhaupt nicht nachvollziehbar. 1995 waren es 2630 Titel, verkauft wurden im Juni 2012 ca. 2500 Titel.
Soweit eine tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bestand, hätte diese mitgeteilt werden müssen. Die übrigen Fragen wären zu beantworten gewesen, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorgelegen hat.
Die Klage wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
***
Zur Causa Stralsund:
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Petition: vermutlich heute noch 3000 Unterschriften
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KlausGraf - am Montag, 19. November 2012, 19:11 - Rubrik: Archivrecht
ladislaus (Gast) meinte am 2012/11/19 19:44:
Auf Ausflüchte wie in Punkt 1 angedeutet muss nur jemand zurückgfreifen, der etwas zu verbergen hat. Damit ist die Sache für mich endgültig klar: heir versucht die Stadt, das eigene unrechtmäßige Handeln auch noch mit allen Mittel zu vertuschen. Nur dumm für die Stadt, dass inzwischen auch FAZ und SZ an der Sache dran sind, denn gegen die kann sie mit derart lächerlichen Ablenkungsmanövern natürlich nicht kommen.
EduardSchiffel (Gast) meinte am 2012/11/20 10:11:
Um die Sache vollständig beurteilen zu können
und die hier so oft geforderte Transparenz herzustellen,wäre es wünschenswert, wenn Sie auch das Fax der Gegenseite veröffentlichen würden. Ohne dessen Kenntnisse bleiben die Kommentare eine subjektive Sicht und lassen keine fundierte Betrachtung des Sachverhalts in Ihrer Auseinandersetzung zu.Danke!
ladislaus (Gast) antwortete am 2012/11/20 11:08:
@Schiffel: Das ist rechtlich kaum möglich, sonst kommt wieder irgendeiner mit irgendeinem Urheberrecht.
EduardSchiffel (Gast) antwortete am 2012/11/20 12:16:
Da haben Sie vermutlich
recht... Auszüge wären allerdings hilfreich. Abgesehen davon hatte KG schon ein paar mal Antwortmails/-briefe an ihn hier veröffentlicht ohne Rücksicht auf etwaige Urheberrechte.