Bibliotheksrat Dr. jur. Eric Steinhauer bringt es auf den Punkt:
FAZIT: Ein voreiliger Verkauf der badischen Handschriften stellt einen Verstoß gegen die Landesverfassung von Baden-Württemberg dar.
Auch wenn hieraus dem einzelnen zunächst keine subjektiven Rechte erwachsen, so kann und muß jeder Beamte, der mit dem Vorgang befaßt ist, eine entsprechende Gegenvorstellung auf dem Dienstweg vorbringen. Es widerspricht dem auf die Landesverfassung geleisteten Beamteneid, an einem evidenten Verfassungsverstoß mitzuwirken.
Der ganze Blogbeitrag hier:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/03/kulturschutz_und_landesverfassung~1184784
FAZIT: Ein voreiliger Verkauf der badischen Handschriften stellt einen Verstoß gegen die Landesverfassung von Baden-Württemberg dar.
Auch wenn hieraus dem einzelnen zunächst keine subjektiven Rechte erwachsen, so kann und muß jeder Beamte, der mit dem Vorgang befaßt ist, eine entsprechende Gegenvorstellung auf dem Dienstweg vorbringen. Es widerspricht dem auf die Landesverfassung geleisteten Beamteneid, an einem evidenten Verfassungsverstoß mitzuwirken.
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http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/03/kulturschutz_und_landesverfassung~1184784
Ladislaus - am Dienstag, 3. Oktober 2006, 22:22 - Rubrik: Kulturgut