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Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern hat nun ein Informationsfreiheitsgesetz.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006

Quelle: GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006, Nr. 13, S. 556-559.

Interessant ist § 4 Abs. 4 IFG M-V: "Die Behörde kann aus Kostengründen auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie dem Antragsteller die Fundstelle angibt."

Nach § 6 Abs. 2 IFG M-V können Gutachten, die der Behörde vorliegen, in der Regel herausgegeben werden. Der Gesetzgeber sagt ausdrücklich, dass Gutachten nicht der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dienen und damit keinem besonderen Geheimhaltungsschutz unterfallen.

Die Behörde ist verpflichtet, einen Antrag auf Information grundsätzlich binnen Monatsfrist(!) zu entscheiden, § 11 Abs. 1 IFG M-V.

Einfache Auskünfte sind gebührenfrei, § 13 Abs. 1 IFG M-V


Entnommen aus:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/02/informationsfreiheitsgesetz_mecklenburg_~1180321

Text online:
http://mv.juris.de/mv/gesamt/InfFrG_MV.htm
 

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