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http://mv.juris.de/mv/gesamt/ArchivBV_MV_2006.htm

Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V)
Vom 21. August 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698

Geltungsbeginn: 16.9.2006, Geltungsende: 31.12.2011

Aufgrund des § 14 Satz 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten

(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch

1.

persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
2.

schriftliche Anfragen,
3.

Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
4.

Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
5.

die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.

(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.

(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag

(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular zu verwenden.

(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.

(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung

(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.

(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn

1.

bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
2.

der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
3.

Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
4.

der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann,
5.

ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht bezahlt wurden.

(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn

1.

die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.

Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
3.

der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
4.

Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.

§ 5
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen

(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das jeweilige Archiv.

(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen, warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu unterzeichnen.

(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare

Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum

(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen Archivs benutzt werden.

(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes

(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.

(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut

(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig anzugeben.

(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.

(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.

(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung sind möglich.

(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes

Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek

Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes

Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer, die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln

(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.

(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden.

(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen

(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.

(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.

(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.

(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller.
§ 15
Beratung

(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.

(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte

(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.

(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.

(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.

(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.

(3) Die Versendung setzt voraus, dass

1.

der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
2.

das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.

(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.

(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut

(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.

(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.

Schwerin, den 21. August 2006

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann


Ein juristischer Kommentar stammt von Eric Steinhauer:

http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/16/archivbenutzungsordnung_mecklenburg_vorp~1226861



In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 16/2006 wurde auf S. 698-700 die Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsordnung - ArchivBenutzVO M-V) vom 21. August 2006 veröffentlicht.

Die VO gilt für das staatliche Archiv mit den Standorten Schwerin und Greifswald, § 1 ArchivBenutzVO M-V.

Folgende Regelungen sind bemerkenswert:

§ 4 Abs. 4 Nr. 4 ArchivBenutzVO M-V: Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann widerrufen werden, wenn Urheberrechte Dritter nicht eingehalten werden. In Bibliotheken ist die Einhaltung des Urheberrechts regelmäßig Sache der Benutzer. Es ist nicht einzusehen, warum das Archiv hier Urheberrechtsverstöße sanktioniert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn eigene Rechte des Archivs betroffen sind.

§ 6 ArchivBenutzVO M-V enthält ein Pflichtexemplarrecht, soweit Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden sind.

§ 7 ArchivBenutzVO M-V regelt die Präsenzbenutzung der Bibliothek in den Räumen des Archivs. § 11 Satz 1 ArchivBenutzVO M-V ist insoweit überflüssig. Nicht klar ist die Terminologie: § 7 ArchivBenutzVO M-V spricht von der Dienstbibliothek, § 11 ArchivBenutzVO M-V von der Hand- und Dienstbibliothek.

§§ 7 und 11 ArchivBenutzVO M-V legen für die Bibliothek eine strikte Präsenzbenutzung fest. § 17 ArchivBenutzVO M-V, der den Versand von Archivgut regelt, findet im Gegensatz zu §§ 12-14 ArchivBenutzVO M-V keine entsprechende Anwendung für Bücher. Das ist mißlich, da die Dienstbibliothek des Landeshauptarchivs Schwerin unter der Sigle Shw 16 und die Bibliothek des Landesarchivs Greifswals unter der Sigle Gr 105 an der Fernleihe teilnimmt. Nach § 3 Buchst. c der Leihverkehrsordnung von 2003 gilt aber das Prinzip der Gegenseitigkeit, so daß auch die Archivbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern ihre Bestände dem Leihverkehr zur Verfügung stellen müssen.

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2003 – VII 322 - 3103-04/103 für Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Fundstellen: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 2003, Nr. 55 (09.12.2003), S. 1190 - 1199, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2004, Nr. 2 (17.02.2004), S. 184-193.

§ 14 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß die Publikation von Reproduktionen der Zustimmung des Archivs bedarf.

§ 16 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß kein Anspruch auf Auskünfte besteht, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Regelung widerspricht § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Danach kann der Antragsteller bei einer Behörde, eine solche ist auch das Landesarchiv in Mecklenburg-Vorpommern, Auskunft verlangen. Das Archiv ist nicht befugt, umfangreiche Anfragen abzulehnen. Diese dürfen aber mit entsprechenden Gebühren belegt werden. Das IFG M-V geht als Gesetz der ArchivBenutzVO M-V als Rechtsverordnung vor.

Fazit: Die neue ArchivBenutzVO M-V bedarf mit Blick auf die Leihverkehrsordnung sowie das IFG M-V- einer Nachbearbeitung.


Diesen Kommentar kommentiere bzw. ergänze ich wie folgt:

Die Einhaltung von Urheberrechten Dritter zu überwachen ist keine gesetzliche Aufgabe von Archiven. Eine Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur ein Gericht treffen. Allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil könnten Schritte erwogen werden. Dass Steinhauer eigene Rechte des Archivs ins Spiel bringt, riecht verdächtig nach Copyfraud. Die Nutzung des Archivguts wird abschliessend im Archivgesetz geregelt. Die Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte auf privatrechtlicher Basis hat durch den Archivträger, das Land, zu erfolgen, und darf nicht mit dem Archivgesetz kollidieren. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz zufolge hätte der Landesgesetzgeber die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützten Archivguts, dessen Rechte beim Land liegen, wenigstens in Umrissen regeln müssen.

Die Forderung nach einem Belegexemplar (so der archivrechtliche Terminus technicus im Gegensatz zum bibliotheksrechtlichen Pflichtexemplar) ist durch § 14 (Verordnungsermächtigung) im Gesetz abgesichert. § 6 der VO ist allerdings ungenügend, da die im Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen (Pflichtexemplar-Urteil des BVerfG) eingebrachte Zumutbarkeitsregelung mit keinem Wort Erwähnung findet: "Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu." Es gilt der Gesetzeswortlaut, dass (in Fällen, wo die Abgabe eines belegexemplars im Original unzumutbar ist) die Zurverfügungstellung einer Kopiervorlage ausreicht. Zum Thema habe ich mich im Jahr 2000 geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0

Ohne eine gesetzliche Ermächtigung ist die Forderung nach einem Belegexemplar im Rahmen öffentlichrechtlicher Nutzung unzulässig und selbst bei einer solchen Ermächtigung möchte ich bezweifeln, dass ein Archiv das Belegexemplar erfolgreich einklagen könnte. Es handelt sich um eine Ehrenpflicht des Benutzers, die keiner rechtlichen Regelung bedarf. Die Parallele zum bibliothekarischen Pflichtexemplar, die seinerzeit der baden-württembergische Landesgesetzgeber zog, ist offenkundig verfehlt, da der Autor nicht der Verleger ist, der das Pflichtexemplar einkalkulieren kann. Dass für die Herstellung von Kopien durch das Archiv aufgrund einer Benutzer zur Verfügung gestellten Kopiervorlage § 53 UrhG gilt, sei nur am Rande bemerkt.

Der Hinweis auf die LVO ist ein interessanter Punkt. Wer den herausragenden Wert von Archivbibliotheken kennt, wird ihre Einbeziehung in die wissenschaftliche Literaturversorgung dringend fordern müssen. Es ist Steuergeldverschwendung für ein paar Archivare und Benutzer wertvollste landesgeschichtliche Bibliotheken zu unterhalten, ohne diese auch externen Literaturwünschen in angemessener Weise zu öffnen.

In § 13 ist unklar, was der Unterschied zwischen technischen Hilfsmitteln und benutzereigenen Geräten ist. Hinsichtlich "Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden." gilt das gleich zum Genehmigungsvorbehalt bei den Reproduktionen auszuführende. Diese Vorschrift ist nichtig.

§ 14 Abs. 3 ist nichtig, da die wiederholte Rspr. des BVerfG zu Verboten mit Erlaubnisvorbehalten von solchen Normen beharrlich ignoriert wird. Es wird auf die Suchfunktion dieses Weblogs s.v. Genehmigungsvorbehalt und auf
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
verwiesen. Für die Einschränkung der Wissenschafts- und Handlungsfreiheit durch diese Norm fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sie wäre zwingend erforderlich, da in Grundrechte des Benutzers eingegriffen wird (insbesondere bei dem Genehmigungsvorbehalt bei der Veröffentlichung). Es ist zu hoffen, dass jemand gegen diesen offenkundigen Rechtsbruch Klage einreicht. (Mit Spannung wird das Urteil des LG Hannover zu einem niedersächsischem Fall erwartet.)

Zum Widerspruch zum IFG. Archivare vertreten gewöhnlich die Ansicht, dass IFG und Archivgesetz grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Auskünfte aus Archivgut sind Archivbenutzung, die abschliessend im Archivgesetz geregelt sind. Ein Anspruch aus dem IFG kann nur hinsichtlich von noch nicht als archivwürdig bewerteten Unterlagen der Dienstregistratur, also des archiveigenen Schriftguts, geltend gemacht werden. Auf Archivgut bezieht sich das IFG nach dieser Lehre auf keinen Fall.

Fazit: Auch über Steinhauers Bedenken hinaus ergibt sich der Eindruck einer juristisch unzulänglichen VO, die unkritisch bestehende Formulierungen von staatlichen Archivbenutzungsordnungen übernimmt.
 

twoday.net AGB

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