In der Schweiz konnten Wissenschaftler 1981 einen Entscheid des Bundesgerichts durchsetzen, der eine privatrechtliche Stiftung betraf, die den Nachlass Robert Walsers verwaltet. Zwei Walser-Forscher wurden als beschwerdebefugt gegenüber der staatlichen Stiftungsaufsicht angesehen. Sie hatten - gemeinsam mit anderen, deren rechtliche Betroffenheit verneint wurde - eine bessere Verwaltung der Dokumente und den freien Zugang für die Öffentlichkeit gefordert.
Text von BGE 107 II 385
Leitsatz:
Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein näher
umschriebenes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der
Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus. Ein solches Interesse ist zu bejahen,
wenn eine Person wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder
einen andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen.
In Deutschland steht dagegen den Destinatären KEINE Klagebefugnis zu, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2823247/
Text von BGE 107 II 385
Leitsatz:
Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein näher
umschriebenes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der
Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus. Ein solches Interesse ist zu bejahen,
wenn eine Person wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder
einen andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen.
In Deutschland steht dagegen den Destinatären KEINE Klagebefugnis zu, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2823247/