http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/39/
Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.
Zur Einschaltung eines Anwalts: "Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist."
Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2
Ein Journalist, der einen Artikel für die Druckausgabe einer Zeitung abliefert, stimmt nach Ansicht des AG Köln nicht automatisch der Nutzung als E-Paper zu. Eine Einwilligung kommt auch nicht dadurch zustande, dass er auf ein Schreiben des Verlags schweigt.
Zur Einschaltung eines Anwalts: "Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist."
Kommentar: Auch wenn ein Autor Kenntnis davon hat, dass ein Verlag Produkte auch online zugänglich macht, bedeutet dies keine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten. Daher ist die abweichende Auffassung von REMUS zurückzuweisen:
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/onlinebibliothek.html#2
KlausGraf - am Mittwoch, 17. Januar 2007, 14:20 - Rubrik: Archivrecht