sachsen-anhalt.de, PDF
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http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5818
Interessant S. 79: "Es entspricht einem allgemein im Recht der Dokumentationspflichten anerkannten Grundsatz, der auch auf die Verwaltungsaktenführung anzuwenden ist, dass eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Dokumentation grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit rechtfertigt (BFH, 5. Senat, Beschluss vom 18. März
2008, Az.: V B 243/07; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991, NVwZ 1992, 384). Legt eine Behörde daher Akten vor, die dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführt werden, gilt die Vermutung, dass diese vollständig sind, d. h. es ist davon auszugehen, dass dem Informationszugangsbegehrenden alle vorhandenen Informationen zugänglich gemacht
worden sind. Gleiches dürfte daher für die Vorlage von Teilen aus einer dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführten Akte gelten. Ein Antragsteller, der die Unvollständigkeit der Akten rügt, muss daher substantiierte Hinweise auf das Fehlen von Vorgängen vortragen. Substantiiert dürfte ein Hinweis insbesondere dann sein, wenn in den vorgelegten Unterlagen Verwaltungsvorgänge fehlen, die sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen
Aktenführung in der Akte hätten befinden müssen. Zu beachten ist jedoch, dass der Verwaltung hinsichtlich der Entscheidung, was
zu den Akten genommen wird, durchaus ein Spielraum zusteht (OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010, Az.: 12 B 41.08). Nach der Rechtsprechung sind allerdings regelmäßig Vorgänge zu den Akten zu nehmen, die ersichtlich für
eine Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies betrifft z. B. Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss (OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober
2007, Az.: 12 B 12.07)."
Der Hinweis, dass die Behörden einen Spielraum haben, ist ersichtlich abgwegig und ergibt sich nicht aus der zitierten Entscheidung http://openjur.de/u/282013.html
Zu beachten ist
http://archiv.twoday.net/stories/264163092/
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http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5818
Interessant S. 79: "Es entspricht einem allgemein im Recht der Dokumentationspflichten anerkannten Grundsatz, der auch auf die Verwaltungsaktenführung anzuwenden ist, dass eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Dokumentation grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit rechtfertigt (BFH, 5. Senat, Beschluss vom 18. März
2008, Az.: V B 243/07; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991, NVwZ 1992, 384). Legt eine Behörde daher Akten vor, die dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführt werden, gilt die Vermutung, dass diese vollständig sind, d. h. es ist davon auszugehen, dass dem Informationszugangsbegehrenden alle vorhandenen Informationen zugänglich gemacht
worden sind. Gleiches dürfte daher für die Vorlage von Teilen aus einer dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführten Akte gelten. Ein Antragsteller, der die Unvollständigkeit der Akten rügt, muss daher substantiierte Hinweise auf das Fehlen von Vorgängen vortragen. Substantiiert dürfte ein Hinweis insbesondere dann sein, wenn in den vorgelegten Unterlagen Verwaltungsvorgänge fehlen, die sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen
Aktenführung in der Akte hätten befinden müssen. Zu beachten ist jedoch, dass der Verwaltung hinsichtlich der Entscheidung, was
zu den Akten genommen wird, durchaus ein Spielraum zusteht (OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010, Az.: 12 B 41.08). Nach der Rechtsprechung sind allerdings regelmäßig Vorgänge zu den Akten zu nehmen, die ersichtlich für
eine Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies betrifft z. B. Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss (OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober
2007, Az.: 12 B 12.07)."
Der Hinweis, dass die Behörden einen Spielraum haben, ist ersichtlich abgwegig und ergibt sich nicht aus der zitierten Entscheidung http://openjur.de/u/282013.html
Zu beachten ist
http://archiv.twoday.net/stories/264163092/
KlausGraf - am Dienstag, 26. März 2013, 19:45 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz