Ein Jahr nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes hat das IFG-Bündnis, zu dem auch Transparency Deutschland gehört das Buch „Informationsfreiheitsgesetz: Information – Ihr gutes Recht" herausgebracht, um die Nutzung des Gesetzes allen Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern. Die Autoren, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg und DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann, verdeutlichen unter anderem, gegen wen der Anspruch auf Informationen besteht, wie man sich gegen Behörden zur Wehr setzen kann, die Auskünfte verweigern, und in welchen Fällen es Ausnahmen von der Informationsfreiheit gibt. Das Buch kostet 10 EUR einschl. Porto und kann in der Geschäftsstelle von Transparency Deutschland bezogen werden.
http://www.transparency.de/Publikationen.42.0.html
Siehe auch die kurze Würdigung
http://recherchenblog.ch/index.php/weblog/kommentar_zum_deutschen_bundes_informationsgesetz_erschienen/
Bezug auch über manfred.redelfs@greenpeace.de
Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht. Gesetzestexte Kommentierungen Fallbeispiele Erläuterungen / von Wilhelm Mecklenburg und Benno H. Pöppelmann. Hrsg. v. Deutscher Journalisten-Verband, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanisitische Union, netzwerk recherche und Transparency International (Deutsches Chapter). - 223 S.
ISBN 978-3-935819-22-0
Inhaltsverzeichnis:
5 - Gesetzestext
12 - IFG-Gebührenverordnung
15 - Einleitung
21 - Übersicht über den Aufbau des Gesetzes
24 - Zu den einzelnen Vorschriften
153 - Kommentierung zu § 4 LPG (AUskunftsanspruch der Presse)
159 - Abkürzungen
161 - Liste der angesprochenen Gesetze
169 - Literaturverzeichnis
175 - Gesetzgebungsverfahren
177 - Gesetzentwurf und Begründung
209 - Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses
221 - Über die Herausgeber
Mir lag ein Rezensionsexemplar vor.
Erfreulich ist, dass sich die Kommentatoren eindeutig ins Lager der Transparenz-Freunde geschlagen haben. Die Perspektive ist deutlich von der journalistischen Praxis geprägt, daher wird auch der presserechtliche Auskunftsanspruch (Berliner Fassung des LPG) kommentiert. Zu diesem siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftsanspruch_%28Presserecht%29
Auf detaillierte juristische Erörterungen wird zugunsten anschaulicher Fallbeispiele verzichtet. Das Buch ist mit einem reichen Anmerkungsapparat versehen.
Die Abkürzung NöR (im Abkürzungsverzeichnis vergessen) wird ein Journalist nicht ohne eine Google-Recherche auflösen können, mir sagte die Zeitschrift (eigene Zitierempfehlung: NordÖR) auch nichts:
http://www.nordoer.de/unterordner/Seite3.htm
Der Artikel von Lenski liegt mir daher nicht vor. Zu der Frage des Urheberrechts, die ich hier unter
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
erörtert habe wird S. 88ff. in einer Weise Stellung bezogen, die nicht wirklich weiterführt. Ich stimme der neueren Auslegung nicht zu, dass sich durch die Einsichtsmöglichkeit eine Veröffentlichung (§ 12 UrhG) ergibt. Ebenso wie beim VwVfG oder der Archiveinsicht (siehe OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe" http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe ) ist auch das IFG-Einsichtsrecht nicht mit dem Besuch einer Bibliothek zu vergleichen, wo man Bücher ohne Vorprüfung einsehen darf. Dies lässt sich auch mit Kommentaren zum UIG begründen.
Die Autoren versuchen zwar, das Argument mit dem Veröffentlichungsrecht zurückzudrängen, aber ich teile angesichts des Schutzes der "kleinen Münze" nicht den Optimismus, dass nur wenige Materialien, die dem IFG unterliegen, urheberrechtlich geschützt sein dürften.
Sie schreiben: "Veröffentlicht sind danach z.B. Stellungnahmen oder Gutachten, die vom Urheber von sich aus der Behörde zur Beeinflussung der öffentlichen Diskussion zur Verfügung gestellt werden oder solche Werke, bei denen der Urheber von vornherein weiß, dass die Behörde das Werk zur Argumentation oder zur Information in einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage einsetzen will".
Die Argumentation dürfte von Urheberrechtlern leicht zerpflückt werden. Eine Auseinandersetzung mit § 45 UrhG erfolgt leider nicht.
Leider wird auf die IFGs der Bundesländer kaum eingegangen.
S. 147 wird nicht klar, wie man die Archivklausel zum Bundesarchiv auslegen muss. Nach der amtlichen Begründung (abgedruckt S. 208) wird "Information, die zugänglich gemacht werden durfte" nicht von der Sperrfrist erfasst. Dies bedeutet, dass nicht nur Unterlagen frei sind, die konkret im Rahmen eines IFG-Antrags benutzt wurden, sondern alle solche, die freigegeben werden durften. Der Archivar hat also die §§ 3-6 durchzugehen, ob der Informationszugang zu versagen wäre. Folgt man der Deutung der Kommentatoren, dass das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG tangiert ist, so ergibt sich ein Versagungsgrund bei urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Schriften, der nach archivrechtlichen Rahmenbedingungen nicht besteht. Urheberrechtlich geschützte Unterlagen sind also erst nach der 30jährigen Sperrfrist einsehbar, sofern man die Prämisse der Kommentatoren teilt.
Angesichts des wohlfeilen Preises und der leichten Verständlichkeit kann der Kommentar zur Einführung in die IFG-Problematik auch Archivaren empfohlen werden. Allerdings wäre es sinnvoller, den Text zugleich kostenfrei online zugänglich zu machen. Auch Non-profit-Organisationen sollten die empirischen Befunde zur Kenntnis nehmen, dass Open Access für Bücher den Verkauf ankurbelt und nicht schmälert! Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
http://www.transparency.de/Publikationen.42.0.html
Siehe auch die kurze Würdigung
http://recherchenblog.ch/index.php/weblog/kommentar_zum_deutschen_bundes_informationsgesetz_erschienen/
Bezug auch über manfred.redelfs@greenpeace.de
Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht. Gesetzestexte Kommentierungen Fallbeispiele Erläuterungen / von Wilhelm Mecklenburg und Benno H. Pöppelmann. Hrsg. v. Deutscher Journalisten-Verband, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanisitische Union, netzwerk recherche und Transparency International (Deutsches Chapter). - 223 S.
ISBN 978-3-935819-22-0
Inhaltsverzeichnis:
5 - Gesetzestext
12 - IFG-Gebührenverordnung
15 - Einleitung
21 - Übersicht über den Aufbau des Gesetzes
24 - Zu den einzelnen Vorschriften
153 - Kommentierung zu § 4 LPG (AUskunftsanspruch der Presse)
159 - Abkürzungen
161 - Liste der angesprochenen Gesetze
169 - Literaturverzeichnis
175 - Gesetzgebungsverfahren
177 - Gesetzentwurf und Begründung
209 - Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses
221 - Über die Herausgeber
Mir lag ein Rezensionsexemplar vor.
Erfreulich ist, dass sich die Kommentatoren eindeutig ins Lager der Transparenz-Freunde geschlagen haben. Die Perspektive ist deutlich von der journalistischen Praxis geprägt, daher wird auch der presserechtliche Auskunftsanspruch (Berliner Fassung des LPG) kommentiert. Zu diesem siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftsanspruch_%28Presserecht%29
Auf detaillierte juristische Erörterungen wird zugunsten anschaulicher Fallbeispiele verzichtet. Das Buch ist mit einem reichen Anmerkungsapparat versehen.
Die Abkürzung NöR (im Abkürzungsverzeichnis vergessen) wird ein Journalist nicht ohne eine Google-Recherche auflösen können, mir sagte die Zeitschrift (eigene Zitierempfehlung: NordÖR) auch nichts:
http://www.nordoer.de/unterordner/Seite3.htm
Der Artikel von Lenski liegt mir daher nicht vor. Zu der Frage des Urheberrechts, die ich hier unter
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
erörtert habe wird S. 88ff. in einer Weise Stellung bezogen, die nicht wirklich weiterführt. Ich stimme der neueren Auslegung nicht zu, dass sich durch die Einsichtsmöglichkeit eine Veröffentlichung (§ 12 UrhG) ergibt. Ebenso wie beim VwVfG oder der Archiveinsicht (siehe OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe" http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe ) ist auch das IFG-Einsichtsrecht nicht mit dem Besuch einer Bibliothek zu vergleichen, wo man Bücher ohne Vorprüfung einsehen darf. Dies lässt sich auch mit Kommentaren zum UIG begründen.
Die Autoren versuchen zwar, das Argument mit dem Veröffentlichungsrecht zurückzudrängen, aber ich teile angesichts des Schutzes der "kleinen Münze" nicht den Optimismus, dass nur wenige Materialien, die dem IFG unterliegen, urheberrechtlich geschützt sein dürften.
Sie schreiben: "Veröffentlicht sind danach z.B. Stellungnahmen oder Gutachten, die vom Urheber von sich aus der Behörde zur Beeinflussung der öffentlichen Diskussion zur Verfügung gestellt werden oder solche Werke, bei denen der Urheber von vornherein weiß, dass die Behörde das Werk zur Argumentation oder zur Information in einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage einsetzen will".
Die Argumentation dürfte von Urheberrechtlern leicht zerpflückt werden. Eine Auseinandersetzung mit § 45 UrhG erfolgt leider nicht.
Leider wird auf die IFGs der Bundesländer kaum eingegangen.
S. 147 wird nicht klar, wie man die Archivklausel zum Bundesarchiv auslegen muss. Nach der amtlichen Begründung (abgedruckt S. 208) wird "Information, die zugänglich gemacht werden durfte" nicht von der Sperrfrist erfasst. Dies bedeutet, dass nicht nur Unterlagen frei sind, die konkret im Rahmen eines IFG-Antrags benutzt wurden, sondern alle solche, die freigegeben werden durften. Der Archivar hat also die §§ 3-6 durchzugehen, ob der Informationszugang zu versagen wäre. Folgt man der Deutung der Kommentatoren, dass das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG tangiert ist, so ergibt sich ein Versagungsgrund bei urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Schriften, der nach archivrechtlichen Rahmenbedingungen nicht besteht. Urheberrechtlich geschützte Unterlagen sind also erst nach der 30jährigen Sperrfrist einsehbar, sofern man die Prämisse der Kommentatoren teilt.
Angesichts des wohlfeilen Preises und der leichten Verständlichkeit kann der Kommentar zur Einführung in die IFG-Problematik auch Archivaren empfohlen werden. Allerdings wäre es sinnvoller, den Text zugleich kostenfrei online zugänglich zu machen. Auch Non-profit-Organisationen sollten die empirischen Befunde zur Kenntnis nehmen, dass Open Access für Bücher den Verkauf ankurbelt und nicht schmälert! Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
KlausGraf - am Freitag, 2. März 2007, 00:24 - Rubrik: Datenschutz