Eine Kurzinformation gibt:
http://www.telemedien-und-recht.de/
Dort sind auch die einschlägigen Drucksachen verlinkt.
Die journalistische Sorgfaltspflicht wird im Rundfunktstaatsvertrag geregelt. Der Entwurf ist zu finden unter:
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0558_d.pdf
http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html
Unklar ist mir noch, ob § 9a Rundfunkstaatsvertrag über den Auskunftsanspruch auch für Mediendienste gilt. Das ist nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag der Fall, sofern es sich um Telemedien mit redaktionell-journalistischem Inhalt handelt.
Für ARCHIVALIA gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten von § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
"Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen."
http://www.telemedien-und-recht.de/
Dort sind auch die einschlägigen Drucksachen verlinkt.
Die journalistische Sorgfaltspflicht wird im Rundfunktstaatsvertrag geregelt. Der Entwurf ist zu finden unter:
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0558_d.pdf
http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html
Für ARCHIVALIA gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten von § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
"Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen."
KlausGraf - am Freitag, 2. März 2007, 01:57 - Rubrik: Archivrecht