Mich erreichte soeben folgende Mail.
Kooperationsvertrag zwischen der Bayerischen Staatsbibliothek und Google
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 9. März 2007, in der Sie unter
Verweis auf das Presserecht um Offenlegung des zwischen der Bayerischen
Staatsbibliothek und Google abgeschlossenen Vertrags bitten.
Wir haben Ihre Bitte geprüft, können ihr aber aus den folgenden Gründen
nicht nachkommen:
In Ihrer E-Mail beziehen Sie sich auf Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes
(BayPrG) als Grundlage für den von Ihnen geltend gemachten Anspruch.
Die Herausgabe des Vertragsdokuments kann von vornherein nicht
vom Auskunftsanspruch umfasst sein. Der Auskunftsanspruch geht schon
seiner Natur nach lediglich auf Auskunft zu bestimmten, von der Presse
formulierten Fragestellungen. Die Vorlage von Akten, Unterlagen oder Verträgen
ist davon grundsätzlich nicht umfasst.
Inhaltlich ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG die Auskunft zu versagen,
wenn aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften
eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf Wunsch des Vertragspartners
Google wurde im vorliegenden Fall eine Vereinbarung getroffen, nach der
es ohne beiderseitige Zustimmung nicht zulässig ist, den Vertrag oder Details
hieraus zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Zwar ist
richtig, dass diese vertragliche Vereinbarung alleine noch keine Verschwiegenheitspflicht
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründet. Zu
den „gesetzlichen Vorschriften“ in diesem Sinne zählen aber auch die Vorschriften
über den Persönlichkeitsschutz sowie Vorschriften des Straf- und
Wettbewerbsrechts.
Im vorliegenden Fall steht einer Veröffentlichung des Vertrags das geschützte
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von
Google entgegen. Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer Interessenabwägung
zwischen Pressefreiheit und dem Interesse des Betroffenen, hier
also Google, an einer vertraulichen Behandlung des Vertrags. Zum Kernbereich
des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts als Teil des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zählen zum einen Betriebsgeheimnisse,
zu berücksichtigen ist aber auch das legitime Interesse
von Google, vertragliche Positionen im Hinblick auf Verhandlungen mit weiteren
möglichen Partnern nicht preiszugeben.
Aus der Sicht von Google lässt der Vertrag detaillierte Rückschlüsse auf die
von Google eingesetzte Technologie sowie die Organisation eines solchen
Projekts zu, deren Veröffentlichung in einem stark umkämpften Markt den
Interessen von Google widerspricht. Google hat unsere Anfrage wegen
Veröffentlichung von Einzelheiten zu dem Vertrag, die über den Inhalt der
Presseerklärung hinausgehen, unter Verweis auf diese konkreten Interessen
ausdrücklich abgelehnt.
Unter sorgfältiger Abwägung der berechtigten Interessen von Google und
dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Vertragsdetails werden wir Anfragen auf Veröffentlichung solcher Details daher nicht
nachkommen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Toni Schmid
Ministerialdirigent
Kooperationsvertrag zwischen der Bayerischen Staatsbibliothek und Google
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 9. März 2007, in der Sie unter
Verweis auf das Presserecht um Offenlegung des zwischen der Bayerischen
Staatsbibliothek und Google abgeschlossenen Vertrags bitten.
Wir haben Ihre Bitte geprüft, können ihr aber aus den folgenden Gründen
nicht nachkommen:
In Ihrer E-Mail beziehen Sie sich auf Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes
(BayPrG) als Grundlage für den von Ihnen geltend gemachten Anspruch.
Die Herausgabe des Vertragsdokuments kann von vornherein nicht
vom Auskunftsanspruch umfasst sein. Der Auskunftsanspruch geht schon
seiner Natur nach lediglich auf Auskunft zu bestimmten, von der Presse
formulierten Fragestellungen. Die Vorlage von Akten, Unterlagen oder Verträgen
ist davon grundsätzlich nicht umfasst.
Inhaltlich ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG die Auskunft zu versagen,
wenn aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften
eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf Wunsch des Vertragspartners
Google wurde im vorliegenden Fall eine Vereinbarung getroffen, nach der
es ohne beiderseitige Zustimmung nicht zulässig ist, den Vertrag oder Details
hieraus zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Zwar ist
richtig, dass diese vertragliche Vereinbarung alleine noch keine Verschwiegenheitspflicht
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründet. Zu
den „gesetzlichen Vorschriften“ in diesem Sinne zählen aber auch die Vorschriften
über den Persönlichkeitsschutz sowie Vorschriften des Straf- und
Wettbewerbsrechts.
Im vorliegenden Fall steht einer Veröffentlichung des Vertrags das geschützte
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von
Google entgegen. Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer Interessenabwägung
zwischen Pressefreiheit und dem Interesse des Betroffenen, hier
also Google, an einer vertraulichen Behandlung des Vertrags. Zum Kernbereich
des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts als Teil des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zählen zum einen Betriebsgeheimnisse,
zu berücksichtigen ist aber auch das legitime Interesse
von Google, vertragliche Positionen im Hinblick auf Verhandlungen mit weiteren
möglichen Partnern nicht preiszugeben.
Aus der Sicht von Google lässt der Vertrag detaillierte Rückschlüsse auf die
von Google eingesetzte Technologie sowie die Organisation eines solchen
Projekts zu, deren Veröffentlichung in einem stark umkämpften Markt den
Interessen von Google widerspricht. Google hat unsere Anfrage wegen
Veröffentlichung von Einzelheiten zu dem Vertrag, die über den Inhalt der
Presseerklärung hinausgehen, unter Verweis auf diese konkreten Interessen
ausdrücklich abgelehnt.
Unter sorgfältiger Abwägung der berechtigten Interessen von Google und
dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Vertragsdetails werden wir Anfragen auf Veröffentlichung solcher Details daher nicht
nachkommen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Toni Schmid
Ministerialdirigent
KlausGraf - am Dienstag, 27. März 2007, 15:58 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Ladislaus meinte am 2007/03/27 16:07:
In Grund und Boden sollten sie sich dafür schämen, Googles sonderbare Geheimhaltungstaktik (was kann denn da wirklich so geheimes drinstehen?) für wichtiger als das Interesse der Öffentlichkeit an der Verwendung von Steuergeldern (oder was auch immer da drin steht) zu halten.
KlausGraf meinte am 2010/06/17 17:39:
Bayerischer Landtag weist meine Eingabe zurück
Der Bayerische Landtag teilte mir am 13. Januar 2010 mit: Der Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur hat meine Eingabe zur Offenlegung des Vertrags der BSB mit Google für Presse und Öffentlichkeit in der öffentlichen Sitzung vom 9. Dez. 2009 beraten. Er schloss sich der Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums an, wonach meinem Anliegen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden könne. Basta, mehr wurde nicht mitgeteilt.