Simon, Holger: Kulturpolitische Anmerkungen zum Umgang mit Kulturgütern aus öffentlichen Sammlungen im Zeitalter der Internetpublikation
Der Beitrag ist erschienen im Rundbrief Fotografie Vol. 13 (2006) - No. 2 , N.F. 50. Im gleichen Forum hatte ich bereits 1994 unter dem Titel "Reproduktionen historischer Fotos - Kulturgut, keine Ware!" im wesentlichen die gleichen kulturpolitischen Forderungen aufgestellt. Es versteht sich in diesem Gewerbe von selbst, dass es nicht opportun ist, meinen Aufsatz zu zitieren.
Volltext:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Es wird auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer, dass das Bildarchiv Prometheus "Open Access" ist. Prometheus ist ein kostenpflichtiges Angebot, das für Institutionen außerordentlich kostspielig ist.
[Nachtrag: Hier das inkrimierte Zitat: "Es ist ein nicht-kommerzielles Bildarchiv, das dem Grundgedanken vom open content und open access folgt." Das ist falsch, ein Bildarchiv mit einem TA-Geschäftsmodell folgt nicht dem Grundgedanken von OA.]
Ansonsten ist dem ersten Teil der Ausführungen von Simon natürlich voll und ganz zuzustimmen.
"Der ICOM-Kodex fordert ausdrücklich, dass die Kulturgüter der Öffentlichkeit angemessen und der „Wissenschaft so frei wie möglich“ zugänglich sein sollten. Darüber hinaus habe der Träger die Pflicht, „zwischen erkenntnisorientierten und gewinnorientierten Aktivitäten zu unterscheiden“. Der Deutsche Museumsbund geht an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter und formuliert, dass ein Museum grundsätzlich „gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur oder Funktion hat.“
Was bedeuten diese Forderungen nun konkret? Sie bedeuten natürlich nicht, dass den Wissenschaftlern zu jeder Tag und Nachtzeit Zugang zum Depot gewährt werden muss und auch nicht, dass es verboten wäre, wenn Museen für Ihre Betriebskosten Eintritt nehmen oder Bildarchive eine Aufwandsentschädigung für die Erstellung eines Repros verlangen! Vor dem Hintergrund eines eher steigenden Finanzdrucks auf öffentliche Bibliotheken und Sammlungen ist wirtschaftliches Denken nicht nur geboten sondern auch sinnvoll. Aber jedes wirtschaftliche Denken muss sich an dem Selbstverständnis der jeweiligen Institution orientieren: Im Unterschied zu einer Firma ist der Zweck einer öffentlichen Sammlung nicht Gewinnmaximierung, sondern pointiert gesagt, „sammeln, bewahren und vermitteln“. Es ist in den letzten Jahren ein schleichender Prozess zu beobachten, der dieses Diktum untergräbt und durch juristische Unsicherheiten im Novellierungsprozess auch noch gefördert wird.
Vor diesem Hintergrund ist es m. E. kulturpolitisch nicht verständlich, dass Museen an die Verwertungsgesellschaft Bildkunst Publikationsgebühren abtreten müssen, wenn Sie ihre eigenen Sammlungen im Internet publizieren wollen oder aber, dass Bildarchive neben der zugestandenen Aufwandsentschädigung auch noch Honorare verlangen, sogar dann, wenn die Bilder in nichtkommerziellen Kontexten beispielsweise in Forschung und Lehre Verwendung finden.
Darüber hinaus besagt bereits das Urheberrecht, dass Kunstwerke und Lichtbildwerke siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers (UrhG §64) und Lichtbilder 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung respektive nach der Herstellung (UrhG §72 Abs. 3) gemeinfrei sind. Besitzt z. B. eine Bibliothek oder ein Bildarchiv die Negative von Lichtbildwerken, deren Schöpfer schon mehr als 70 Jahre verstorben sind, so dürfen die Eigentümer der Negative lediglich den Kostenaufwand für einen Abzug in Rechnung stellen, aber keine Publikationsgebühren verlangen. Auch das Eigentumsrecht, auf das sich manche Archive beziehen, ändert nichts an diesem juristischen Tatbestand, weil sich dieses nur auf den „körperlichen Gegenstand“ (BGB §90) bezieht und nicht auf die „persönliche geistige Schöpfung“ (UrhG §2 Abs. 2), die wie oben aufgezeigt nach dem Urheberrechtsgesetz zu behandeln ist.
Ein Blick in die Gebührenordnungen nahezu aller öffentlichen Bildarchive und Bibliotheken genügt, um festzustellen, dass die Einforderung von Publikationsgebühren von gemeinfreien Bildern gängige Praxis zu sein scheint. Diese Institutionen verletzen als öffentliche Institutionen also nicht nur das oben zitierte Selbstverständnis des ICOM-Kodex, sondern sie verstoßen auch noch gegen bestehendes Recht. Es braucht nicht viel Phantasie, um zu vermuten, dass dieser Rechtsbruch wahrscheinlich häufiger vorkommen wird, als der von den öffentlichen Institutionen so häufig proklamierte unentdeckte Rechtsbruch durch die Nutzer.
Die digitalen Technologien bieten aber gute Möglichkeiten, sich dieser schleichenden Tendenz einer dem ICOM-Kodex folgenden unerlaubten Kommerzialisierung der Kulturgüter entgegenzutreten und zugleich dem eigenen Selbstverständnis nach einem freien und offenen Zugang nachzukommen.
Eine Objektdokumentation gehört zum Auftrag und Selbstverständnis einer öffentlichen Sammlung. Wird sie digital in einer speziell auf die Sammlung zugeschnittenen Datenbank geführt, ist eine Publikation im Internet bedeutend kostengünstiger als eine Katalogpublikation. Einige Museen gehen hier beispielhaft voran. Die Staatlichen Museen Kassel haben zum Beispiel mit der Internetpublikation Ihrer Architekturzeichnungen des 17.-20. Jahrhunderts einschließlich hochauflösender Bilder bereits begonnen, andere Institutionen werden diesem Beispiel folgen. Das spart nicht nur Kosten, sondern löst auch den Anspruch ein, die anvertrauten Objekte der Öffentlichkeit und „Wissenschaft so frei wie möglich“ zur Verfügung zu stellen." (Hervorhebung hinzugefügt)
Zum Kontext von Simons Position siehe auch
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/274/
Zum Thema Bildrechte siehe die Zusammenstellung wichtiger kritischer Äußerungen
http://archiv.twoday.net/stories/3440388/
Es wird auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer, dass das Bildarchiv Prometheus "Open Access" ist. Prometheus ist ein kostenpflichtiges Angebot, das für Institutionen außerordentlich kostspielig ist.
Dass Prometheus für Institutionen "außerordentlich kostspielig" sei, wird man zumindest im Vergleich zu Angeboten wie ARTstor nicht behaupten können, von kommerziellen Bilddatenbanken ganz zu schweigen.
Die ARTstor Charter Collection umfasst derzeit etwa 500,000 Bilder, für die Lizenzierung sind Einstiegsgebühren zwischen $1,000 für Community Colleges, und $6,000 für Institute und sehr kleine Einrichtungen, bis hin zu $40,000 für sehr große Universitäten aufzubringen, die Jahresgebühr beträgt die Hälfte dieser Beträge. Diese Gebühren werden von ARTstor aber nicht nur zur Deckung der Betriebskosten, sondern auch aktiv für das fortlaufende Collection Development verwendet, d.h. auch Schaffung und Bereitstellung neuer Kollektionen gemäß den Interessen der Mitgliedereinrichtungen. In Europa gibt es derzeit erst 4 Teilnehmer, alle in Großbritannien. Ein Privatnutzung ist im Gegensatz zu prometheus nicht möglich, es sei denn als "Walk-in User" an lizenzierenden Einrichtungen (z.B. in Bibliotheken).
Zum Vergleich: Prometheus umfasst derzeit ca. 370,000 Bilder in 34 Datenbanken. Für prometheus würden Schulen 300 € zahlen, Hochschulinstitute zahlen zwischen 300 und 900 € je nach Größe, komplette Campuslizenzen für Hochschulen kosten 2000 €/Jahr, für Fachhochschulen die Hälfte. Die Höhe der Lizenzgebühr für einen persönlichen Account zur Nutzung des p r o m e t h e u s -Bildarchivs beträgt 20 Euro pro Kalenderjahr (mit lizenzierenden Einrichtungen affiliierte Nutzer erhalten ihn kostenlos).
Prometheus wurde in der Aufbauphase vom bmb+f mit insgesamt 1,8 Mio € gefördert. Die o.g. Lizenzgebühren werden ausschließlich für die Deckung der Betriebskosten der Plattform an der Universität zu Köln erhoben, welche für die Aufrechterhaltung, Sicherung und technologischen Weiterentwicklung eines solchen open-content-Archivs für Forschung und Lehre notwendig sind. Sie decken nicht die Kosten für das inhaltliche Angebot. Die Bilddatenbanken werden p r o m e t h e u s von öffentlichen Forschungseinrichtungen und privaten Anbietern der Forschungsgemeinschaft im Sinne des Forschungstransfers als open-content-Archiv kostenlos zur Verfügung gestellt.
Für den Betrieb von Prometheus gibt es Rechtssicherheit, seit Ende 2006 mit der VG BILD-KUNST eine Vereinbarung geschlossen wurde über eine jährliche Pauschalabgabe des prometheus-Verbundes für Bilder, an denen Dritte Verwertungsrechte haben. Die „angemessene Vergütung“ wird von prometheus zentral an die VG Bild-Kunst entrichtet. Für die integrierten Datenbanken bzw. für die Bildgeber entstehen also keine Kosten. Ob und wie sich dies auf die künftige Preisgestaltung von Prometheus auswirken wird, weiß ich derzeit nicht, eine Preiserhöhung ist bislang jedenfalls nicht angekündigt.
Lizenzen werden derzeit von fast 60 Einrichtungen in Deutschland gehalten, darunter auch kleineren (vgl. Liste der Lizenznehmer). 25 Hochschulen halten eine Campuslizenz. Hinzu kommen knapp 5000 personalisierte Nutzungszugänge.
Das p r o m e t h e u s -Bildarchiv fungiert dabei als Datenbroker, der heterogene und verteilte Bild- und Mediendatenbanken unterschiedlichster Bildgeber zusammenführt. Holger Simon: "In den Datenbanken unserer assoziierten Partner sind nicht nur gemeinfreie, sondern auch geschützte Bilder, z.B. Grabungsbilder (Recht auf das Bild) oder Bilder der modernen Kunst. Das hat rechtliche Konsequenzen. Nicht wir behaupten Urheberrechte auf Bilder, sondern wir weisen auf mögliche Urheberrechte hin, die unsere assoziierten Partner im Bildnachweis angeben müssen. Ein freier Zugang ist daher nicht so einfach möglich."
Man kann sich sicher darüber streiten, ob es sinnvoll ist, darauf zu beharren, daß "alle von p r o m e t h e u s zur Verfügung gestellte Software, Ergebnisse, Angebote wie Module, Lernelemente etc. ... urheberrechtlich geschützt" sind. Man versteht sich ja durchaus als Community, welche diese Dinge gemeinsam entwickelt, aber es wäre ja durchaus denkbar, das ganze dann gleich open source aufzuziehen. Die Gründe dafür kenne ich nicht.
Wenn es heißt, die Weitergabe von Informationen jeglicher Art, Software und Ergebnissen an Dritte sei nicht gestattet, so wird man dies im Zusammenhang mit einschlägigen Bestimmungen der auch in deutsches Recht umgesetzten EU-Datenbankrichtlinie sicher relativieren müssen (s. Entnahme unwesentlicher Teile ...). Solche Paragraphen dienen oft mehr der Beruhigung der Lizenzpartner und/oder der VG BILD-KUNST. Das gilt auch für einige andere, vielleicht unnötige Restriktionen im Vertrag (ich bin immer dafür, einen Passus in den Vertrag aufzunehmen, dass es keine Einschränkung der im UrhG vorgesehenen Ausnahmen zugunsten des Nutzers geben soll).
Von seinem rechtlichen Rahmen her operiert prometheus klar in dem Bereich einfacher zeitlich beschränkter Nutzungsrechte für Forschung und Lehre. Es ist - im Gegensatz zur Schaffung einer möglichst reichen public domain - keine Lösung für den immer unübersichtlicher und komplizierter werdenden Dschungel der Nutzungsrechte für die Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Trotzdem steht prometheus nicht im Widerspruch zur Schaffung einer reichen public domain im Bereich der Bildüberlieferung, sondern fördert und ergänzt sie.
Simon schreibt:Es ist ein nicht-kommerzielles Bildarchiv, das dem Grundgedanken vom open content und open access folgt. Der Träger des Bildarchivs ist ein gemeinnütziger Verein. Dadurch wird verwaltungsrechtlich und steuerrechtlich die Verpflichtung gesichert, dass das Bildarchiv auch in Zukunft der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Zugleich – und das war auch ein Zweck der Vereinsgründung – ist prometheus dadurch nicht gebunden an Personen oder Institutionen, sondern ein neunköpfiger, ehrenamtlich arbeitender Vorstand teilt sich die Arbeit und wird alle zwei Jahre neu gewählt. Die jährlichen Kosten werden über Lizenzen auf alle Nutzer umgelegt. Von den Lizenzen werden ausschließlich die Betriebkosten, also Personal und Hardware bezahlt. Damit ist sichergestellt, dass prometheus nicht kommerziell haushalten darf.
Prometheus folgt einem Offenen Konzept, indem es konsequent auf die Einbindung verteilter und heterogener Bildarchive nach offenen Interoperabilitäts-Standards setzt. Es 'besitzt' kein einziges Bild, sondern versteht sich als ein Werkzeug, diese so für die Wissenschaft zusammenzuführen, dass man über eine Oberfläche in diesem Archiv recherchieren kann. Innerhalb der Domain der im prometheus-Verbund zusammengeschlossenen Einrichtungen macht es deshalb auch Sinn, von "open content" zu reden, denn es wäre ja auch denkbar, das ganze zentralisiert zu handeln, Abrechnungssysteme für pay per view aufzubauen u.ä.
Dass p r o m e t h e u s "open access" sei, hat der Verein nie behauptet. Dem Grundgedanken von open content und open access für Forschung und Lehre folgt der Verein aber insofern, als er sich gegen die Kommerzialisierung der Bildarchive von öffentlich Einrichtungen mit kulturellem Auftrag wendet, und gegen die fatale Praxis, (ausschließliche) Nutzungsrechte an kommerzielle Agenturen abzutreten. Außerdem werden die Mitglieder explizit dazu ermutigt, ihre Inhalte soweit wie möglich open access zur Verfügung zu stellen. Dem entsprechend werden in Prometheus integrierte Datenbanken z.T. auch standalone frei im Internet angeboten. Wenn Prometheus derzeit keinen eigenen frei zugänglichen Open access-Bereich anbietet, so hat das zum einen technische Gründen (die notwendigen Umstrukturierungen, obwohl von Beginn an immer mal wieder erwogen, wären im laufenden Betrieb derzeit personell und finanziell nicht zu leisten), zum anderen den Grund, daß Prometheus als eigenständiger Mehrwertdienst, der auch mit personalisierten und z.T. institutionell integrierten Lernplattformen verknüpft ist, die eine persönliche Registrierung nötig machen, in einer einer einheitlichen, "geschützten" Umgebung, wo nicht ständig objektbezogen Rechte abgefragt werden müssen, einfacher und für den Benutzer transparenter operieren kann. Denn schließlich sind in den meisten Kollektionen ja gemeinfreie und urheberrechtsgeschützte Inhalte bunt gemischt. Wenn man solche Kollektionen dem Benutzer unter dem Dach von Prometheus in einem kostenfreien OA view nur in kastrierter Form anbieten könnte, wäre das sehr unbefriedigend.
Schließlich kommt wohl noch der Umstand hinzu, daß man sich von Seiten des Trägervereins lieber nicht auf das schlüpfrige Terrain begeben will, im Einzelfall zu entscheiden, welche Inhalte in welcher Weise geschützt sind. Ich finde es vernünftig, das lieber dem Nutzer zu überlassen und den einzelnen Sammlungsgebern.
Ich sehe im einzelnen durchaus Differenzen zu der Position von Graf, denke aber, dass man sich im Grundsatz den gleichen Zielen verpflichtet weiß, wie die im Hauptbeitrag wiedergegebene Stellungnahme von Simon noch einmal verdeutlicht hat. Die unterschiedlichen Akzentsetzungen und Argumentationen, die jeweils ihre Berechtigung haben, wurden bereits 2004 in einer hochkarätigen Diskussion zwischen Graf und Simon auf der Liste H-Museum deutlich, nachzulesen unter:
prometheus and open access for heritage collections -Prometheus und Open Access für Kulturgut
http://archiv.twoday.net/stories/181488/
Einzig der Punkt, dass auch im Bereich der Kulturgüter der Open access Gedanke und eine Freigabe zu kommerzieller Nutzung (mit einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechten) kein Widerspruch sein muss, wurde von Simon wohl noch nicht in seinen Konsequenzen wahrgenommen.
Hervorzuheben ist, dass Simon sich nicht auf das Urheberrecht mit all seinen Defiziten zurückzieht, sondern die kulturpolitische Diskussion sucht und fordert, und hier eindeutig Stellung bezieht. Das erscheint mir allemal ergiebiger als die fragwürdigen juristischen Fingerübungen von Harald Müller auf dem Bibliothekskongress in Leipzig (referiert von Andreas Wolf aus der Studentengruppe des FB Informationswissenschaften der Fachhochschule Potsdam und des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt Universität zu Berlin, die zusammen mit Prof. Hobohm eine Exkursion zum BID-Kongress machte und das in einem Wiki dokumentierte) und die in dem folgenden, doch reichlich sophistisch anmutenden Fazit kulminierten: "Eine kommerzielle Verwertung von Digitalisaten durch eine Bibliothek ist prinzipiell möglich. Rechtlich gesehen gibt es also keine kulturpolitische Kontroverse. [?!@#! Was für ein Satz...] Fraglich ist aber die ethische Seite einer Digitalisierung. Sollten Bibliotheken den Zugriff auf Digitalisate gemeinfreier Werke reglementieren, obwohl die Originale dieser gemeinfreien Werke jedem frei und ohne Beschränkung zur Verfügung stehen?"
In der Tat, das ist die Frage. Wie heißt es bei der grünen Jugend ("jung - grün- stachlig") doch so schön? Monogamie ist keine Lösung (Julia Seeliger). Die Position der Europa-Abgeordneten der Grünen, Dr. Helga Trüpel, lag dagegen auf der Abschlussveranstaltung des Bibliothekskongresses in Leipzig zur Europäischen Digitalen Bibliothek zur Enttäuschung vieler Zuhörer voll auf der eher verwerterfreundlichen Regierungslinie: "Kopien brauchen Originale", hieß einmal mehr die gebetsmühlenartig wiederholte Parole.
Ich insistiere aber darauf: Prometheus sympathisiert (erfreulicherweise) mit OA, ist aber nicht OA, sondern genauso wie ARTstor ein kostenpflichtiges Angebot, das die Institutionen der Endnutzer zur Kasse bittet. Ein OA-Projekt, das keinem OA-Geschäftsmodell folgt, ist kein OA-Projekt. Alles andere ist eine nicht hinzunehmende Begriffsverwilderung.
Prometheus mag im Vergleich zu ARTstor (und anderen Bilddatenbanken) moderate Tarife haben, aber angesichts des bekannt knappen Budgets der Universitätsbibliotheken verwundert es, dass ein Universitätsbibliothekar 2000 Euro für eine Campuslizenz als günstig empfindet. Prometheus bleibt in der kunsthistorischen Nische, da die Universitäten am ehesten dem kunsthistorischen Institut den Zugang finanzieren, aber nicht anderen interessierten Nutzern an der Universität (Historiker, UB).
Der eigentliche Skandal ist weniger der fortgesetzte Etikettenschwindel von Prometheus (den werde ich auch weiter anprangern) als die Tatsache, dass trotz angeblicher Förderung des OA-Gedankens durch Wissenschaftsförderorganisationen wie der DFG ein öffentlich mit hohen Aufwendungen anfinanziertes Projekt nach Auslaufen der Förderung gezwungen ist, ein Nicht-OA-Geschäftsmodell anzuwenden.
Prometheus muss den Copyfraud der liefernden Institutionen akzeptieren, die originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Kunstwerke als nach § 72 UrhG geschützt betrachten. Daran wird sich wohl auch nichts ändern, selbst wenn es dereinst eine Open-Access-Sektion (selbst DigiZeitschriften konnte so etwas auf die Beine stellen!) geben sollte. Bis dahin ist für mich Prometheus im OA-Kontext nicht existent, sondern genauso ein TA-Angebot wie ARTstor oder RLG Cultural Materials.
Bereits jetzt könnte man bei den Partnerinstitutionen massive Werbung für CC-Lizenzen machen, denn das Wissen, wer die einzelnen Dias der digitalisierten Sammlungen aufgenommen hat, schwindet mit jeder Minute.