Jura-Prof. Gerald Spindler, Göttingen, sagt:
Der Urheber, der seine Inhalte ins Netz stellt, willigt in deren kostenlose Nutzung ein. Wenn aber Verlage genau das gleiche tun, würden sie eine Abgabe dafür erhalten. Das aber würde bedeuten: Wir haben den von der Verfassung stark geschützten Urheber, der nichts bekommt, wenn er seine Werke ins Netz stellt. Und wir haben den Leistungsschutzberechtigten mit einem geringeren Recht, der jedoch eine Entschädigung bekommt. Und das verstößt meiner Meinung nach gegen Artikel 3 Grundgesetz, den Gleichheitsgrundsatz.
http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/igel-interview/gerald-spindler-ein-leistungsschutzrecht-koennte-verfassungswidrig-sein
Der Urheber, der seine Inhalte ins Netz stellt, willigt in deren kostenlose Nutzung ein. Wenn aber Verlage genau das gleiche tun, würden sie eine Abgabe dafür erhalten. Das aber würde bedeuten: Wir haben den von der Verfassung stark geschützten Urheber, der nichts bekommt, wenn er seine Werke ins Netz stellt. Und wir haben den Leistungsschutzberechtigten mit einem geringeren Recht, der jedoch eine Entschädigung bekommt. Und das verstößt meiner Meinung nach gegen Artikel 3 Grundgesetz, den Gleichheitsgrundsatz.
http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/igel-interview/gerald-spindler-ein-leistungsschutzrecht-koennte-verfassungswidrig-sein
KlausGraf - am Samstag, 17. September 2011, 15:34 - Rubrik: Archivrecht