"..... 1. Zugang – Gebühren – Amtshilfe: Umgang mit Personenstandsunterlagen im Jahr 3 nach der Reform
Moderation: Dr. Urich Nieß (Mannheim)
Kurzstatements mit anschließender Diskussion:
Dr. Robert Zink (Bamberg): Archivische Zuständigkeiten für Personenstandsunterlagen im Überblick
Dr. Johannes Rosenplänter (Kiel): Zwischen Paragraphen und Pragmatismus: Personenstandsunterlagen in der Benutzung
Dr. Jochen Rath (Bielefeld): Die Offenbarung – und deren Verbot im Archiv: Adoptionshinweise in Registern ...."
Link zum Tagungsprogramm
Zink:
Prolog: Es ist befremdlich, wenn der Vorsitzende des BKK-IT-Ausschusses seine Präsentation nicht starten kann. Zu spät ist er jedenfalls nicht gekommen, denn er hat vor mir den Frühstücksraum verlassen.
1) Archivische Zuständigkeiten regeln sich nach dem "Stammlandprinzip", nach Gesetzen des Bundes bzw. der Länder oder nach Tradition
2) § 7 PStG schreibt die Anbietung an das "zuständige, öffentliche Archiv" vor
- i.V.m. wird die Regelung für die Sammelakten durch eine Rechtsverordnung der Länder vorgesehen
-§ 25 regelt die Übernahme
3) Die Länderregelungen sind notwendig, da Art. 85 GG vorsieht, dass durch ein Bundesgesetz keine Aufgaben an Kommunen gegeben werden können.
4) Die Aufgabenübertragung kann daher erfolgen durch
- Anpassungsgesetz der Länder,
- Rechtsverordnung der Länder,
- Empfehlungen der Archivpflege oder der kommunalen Spitzenverbände
- eine Ländervorschrift ist wegen der Ansicht, dass Archivierung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, rechtlich strittig.
5) 3 Modelle:
- Kommunalmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Kommunalarchiv
- Staatsmodell: Erstschriften und Sammelakten im Kommunalarchiv, Zweitschriften im Staatsarchiv (z. B. NRW)
- Stadtstaatenmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Staatsarchiv (z. B. Berlin Hamburg)
6) Offene Fragen:
- Sonderstandesamt Berlin II
- Kassation der Zweitschriften in der DDR 1976
- Finanzierung lt. Konnexitätsprinzig müssten der Bund bzw. die Länder die Kommunen bei der Aufgabenerledigung unterstützen
- Archivierung der elektronischen Register ab 1.1.2014:
zentral, dezentral, Landeszentralregister
Verbleib der "Sicherungsregister"
Rosenplänter:
1) Der Flickenteppich der Benutzungsregelung reicht von der Vorlage der Originale im Staatsarchiv Hamburg bis zur Versagung der Benutzung aus konservatorischen Gründen im Stadtarchiv Nürnberg (dort allerdings Aufbau einer Umfangreichen Datenbank: http://stadtarchiv.nuernberg.de/aktuelles/personenstandsunterlagen.html )
2) Sperrung der Bestände aus rechtlichen Gründen, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vorliegen:
- z. B. in Kiel bei Totgeburten aus dem Jahr 1952 lebten die Eltern noch
-z. B. Kinder in Heiratsregister (Bildunterschrift "Geburt- und Eheschließung von Kindern 1930" - wie geht das?)
3) Schäfer (Staatsarchiv Hamburg): Im PStG genannte Schutzfristen sind die Grenzen, danach ist eine Versagung nur aus besonderen Gründen möglich. "Es geht um die Bereitstellung von"
4) Hecker (Stadtarchiv München): "Schutzfristen stehen im Archivgesetz"
Rath:
1) Offenbarungsverbot für Adoptionen (und Transsexuelle) regelt § 1758 BGB
2) Entsrechende Nachträge finden sich irregulär in Heiratsregister. Vernachlässigbar sind wegen der Fristen die Eintträge in den Geburtsregister
3) In Bielefeld fanden sich in 463 Heiratsregisterbänden 226 Fälle in 16 der 17 Standesamtsbezirke
4) Lösung: Rote Markierung der Einbände und interne Eintrag in die Archivdatenbank; Vorlage der markierten Bände erfolgt mit Papiermanschette, ggf. durch Einzelkopie
Tiemann (Münster) forderte eine archivisch einheitliche Auslegung des Rechtsbefriff "schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter" im Kontext des PStG. Nieß (Mannheim) schlägt ein Rechtsgutachten vor.
Moderation: Dr. Urich Nieß (Mannheim)
Kurzstatements mit anschließender Diskussion:
Dr. Robert Zink (Bamberg): Archivische Zuständigkeiten für Personenstandsunterlagen im Überblick
Dr. Johannes Rosenplänter (Kiel): Zwischen Paragraphen und Pragmatismus: Personenstandsunterlagen in der Benutzung
Dr. Jochen Rath (Bielefeld): Die Offenbarung – und deren Verbot im Archiv: Adoptionshinweise in Registern ...."
Link zum Tagungsprogramm
Zink:
Prolog: Es ist befremdlich, wenn der Vorsitzende des BKK-IT-Ausschusses seine Präsentation nicht starten kann. Zu spät ist er jedenfalls nicht gekommen, denn er hat vor mir den Frühstücksraum verlassen.
1) Archivische Zuständigkeiten regeln sich nach dem "Stammlandprinzip", nach Gesetzen des Bundes bzw. der Länder oder nach Tradition
2) § 7 PStG schreibt die Anbietung an das "zuständige, öffentliche Archiv" vor
- i.V.m. wird die Regelung für die Sammelakten durch eine Rechtsverordnung der Länder vorgesehen
-§ 25 regelt die Übernahme
3) Die Länderregelungen sind notwendig, da Art. 85 GG vorsieht, dass durch ein Bundesgesetz keine Aufgaben an Kommunen gegeben werden können.
4) Die Aufgabenübertragung kann daher erfolgen durch
- Anpassungsgesetz der Länder,
- Rechtsverordnung der Länder,
- Empfehlungen der Archivpflege oder der kommunalen Spitzenverbände
- eine Ländervorschrift ist wegen der Ansicht, dass Archivierung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, rechtlich strittig.
5) 3 Modelle:
- Kommunalmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Kommunalarchiv
- Staatsmodell: Erstschriften und Sammelakten im Kommunalarchiv, Zweitschriften im Staatsarchiv (z. B. NRW)
- Stadtstaatenmodell: Erst-, Zweitscchriften und Sammelakten im Staatsarchiv (z. B. Berlin Hamburg)
6) Offene Fragen:
- Sonderstandesamt Berlin II
- Kassation der Zweitschriften in der DDR 1976
- Finanzierung lt. Konnexitätsprinzig müssten der Bund bzw. die Länder die Kommunen bei der Aufgabenerledigung unterstützen
- Archivierung der elektronischen Register ab 1.1.2014:
zentral, dezentral, Landeszentralregister
Verbleib der "Sicherungsregister"
Rosenplänter:
1) Der Flickenteppich der Benutzungsregelung reicht von der Vorlage der Originale im Staatsarchiv Hamburg bis zur Versagung der Benutzung aus konservatorischen Gründen im Stadtarchiv Nürnberg (dort allerdings Aufbau einer Umfangreichen Datenbank: http://stadtarchiv.nuernberg.de/aktuelles/personenstandsunterlagen.html )
2) Sperrung der Bestände aus rechtlichen Gründen, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vorliegen:
- z. B. in Kiel bei Totgeburten aus dem Jahr 1952 lebten die Eltern noch
-z. B. Kinder in Heiratsregister (Bildunterschrift "Geburt- und Eheschließung von Kindern 1930" - wie geht das?)
3) Schäfer (Staatsarchiv Hamburg): Im PStG genannte Schutzfristen sind die Grenzen, danach ist eine Versagung nur aus besonderen Gründen möglich. "Es geht um die Bereitstellung von"
4) Hecker (Stadtarchiv München): "Schutzfristen stehen im Archivgesetz"
Rath:
1) Offenbarungsverbot für Adoptionen (und Transsexuelle) regelt § 1758 BGB
2) Entsrechende Nachträge finden sich irregulär in Heiratsregister. Vernachlässigbar sind wegen der Fristen die Eintträge in den Geburtsregister
3) In Bielefeld fanden sich in 463 Heiratsregisterbänden 226 Fälle in 16 der 17 Standesamtsbezirke
4) Lösung: Rote Markierung der Einbände und interne Eintrag in die Archivdatenbank; Vorlage der markierten Bände erfolgt mit Papiermanschette, ggf. durch Einzelkopie
Tiemann (Münster) forderte eine archivisch einheitliche Auslegung des Rechtsbefriff "schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter" im Kontext des PStG. Nieß (Mannheim) schlägt ein Rechtsgutachten vor.
Wolf Thomas - am Freitag, 23. September 2011, 19:09 - Rubrik: Archivrecht