Den US-Fall, den wir unter
http://archiv.twoday.net/stories/3656475/
dokumentierten, erwähnt Albrecht Götz von Olenhusen, Zum Urheberschutz von Antiquariatskatalogen, in: Aus dem Antiquariat NF 5 (2007), S. 199-202 nicht.
Fakten und sich aus der Natur der Sache ergebende Ausdrucksweisen der bibliographischen Beschreibung sind Gemeingut. Die üblichen Antiquariatskataloge mit bibliographischen Grundangaben seien daher nicht geschützt. Dem wird man ebenso zustimmen wie der Beobachtung, dass die Schutzuntergrenze schwierig zu bestimmen sei.
Wenn der Freiburger Rechtsanwalt und Urheberrechtsspezialist aber empfiehlt, in Bibliographien und ähnliche Zustimmenstellungen ein oder zwei kleine Fehler einzubauen, damit man Plagiatoren überführen könne, so erscheint mir dies mit der Ethik wissenschaftlichen Arbeitens nicht vereinbar.
NACHTRAG: Olenhusen hat zu meinem Kurzkommentar ausführlich Stellung genommen in:
Aus dem Antiquariat NF 5 (2007), S. 289f.
http://archiv.twoday.net/stories/3656475/
dokumentierten, erwähnt Albrecht Götz von Olenhusen, Zum Urheberschutz von Antiquariatskatalogen, in: Aus dem Antiquariat NF 5 (2007), S. 199-202 nicht.
Fakten und sich aus der Natur der Sache ergebende Ausdrucksweisen der bibliographischen Beschreibung sind Gemeingut. Die üblichen Antiquariatskataloge mit bibliographischen Grundangaben seien daher nicht geschützt. Dem wird man ebenso zustimmen wie der Beobachtung, dass die Schutzuntergrenze schwierig zu bestimmen sei.
Wenn der Freiburger Rechtsanwalt und Urheberrechtsspezialist aber empfiehlt, in Bibliographien und ähnliche Zustimmenstellungen ein oder zwei kleine Fehler einzubauen, damit man Plagiatoren überführen könne, so erscheint mir dies mit der Ethik wissenschaftlichen Arbeitens nicht vereinbar.
NACHTRAG: Olenhusen hat zu meinem Kurzkommentar ausführlich Stellung genommen in:
Aus dem Antiquariat NF 5 (2007), S. 289f.
KlausGraf - am Mittwoch, 27. Juni 2007, 23:00 - Rubrik: Archivrecht