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Rundschreiben A 2007-31 vom 29.06.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

die DFG hat darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
Ihre Rechte als Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Publikationen empfindlich
zu beschränken droht. Nach der neuen Regelung soll der Verlag im Normalfall alle Rechte über
zukünftige Nutzungsarten erhalten. Autorinnen und Autoren, die dies nicht wünschen, müssen dann
explizit widersprechen.
Diese geplante Regelung würde auch Publikationen betreffen, die vor 1995 erschienen sind: der Verlag
erhielte dann automatisch das Recht, diese Werke auch elektronisch oder in weiteren, zukünftig
vielleicht möglichen Formen zu publizieren. Für Sie würde dies bedeuten, dass Sie ihre Arbeiten, die
vor 1995 gedruckt erschienen sind, nicht mehr sekundär - auf dem Hochschulschriftenserver der
RWTH oder Ihrem eigenen Server – publizieren dürften. Für Publikationen nach 1995 ist diese
Möglichkeit der Sekundärpublikation im Verlagsvertrag berücksichtigt.
Damit Sie Ihre Verwertungsrechte wahren, empfehlen wir Ihnen, bei allen Verlagen, mit denen Sie vor
1995 publiziert haben, formal Widerspruch einzulegen. Dazu hat die wissenschaftliche
Fachgesellschaft der Psychologen einen Textbaustein entworfen, den Sie unter
http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php abrufen können.
Darüber hinaus können Sie sich auf den WWW-Seiten der DFG und der Hochschulbibliothek
(=> RWTH Hochschulschriften) informieren oder sich von der Hochschulbibliothek bzw. der
Rechtsabteilung der ZHV unterstützen lassen.
Ihre Ansprechpartner dort:
Hochschulbibliothek: Herr Dr. Rappmann (rappmann@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094471)
Frau Dr. Eich (eich@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094446)
ZHV, 1.5: Herr Kulka (christof.kulka@zhv.rwth-aachen.de, Tel.: 8094014)
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Manfred Nettekoven
(Kanzler)


Der Musterbrief hat folgenden Wortlaut:

Musterbrief zum Ausschluss „unbekannter Nutzungsarten“
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006„Verträge über
unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“
bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich
mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält,
widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt
war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte
ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die
Rechte veräußert worden sind.
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen


(Fehler korrigiert)

Zum Hintergrund siehe http://archiv.twoday.net/stories/4055807/

Widerspruch einlegen müssen vor allem:
* Autoren von Monographien, da im Verlagsvertrag so gut wie immer ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart wurden
* Autoren von Aufsätzen in Zeitschriften und Sammelbänden, die eine ausdrückliche Rechteabtretung unterzeichnet haben.

Nach § 38 UrhG erlischt ohne ausdrücklichen Vertrag das ausschließliche Nutzungsrecht bei Zeitschriftenartikeln und unvergüteten Beiträgen in Sammelbänden nach einem Jahr. Es ist daher an sich nicht nötig, auch in diesem Fall zu widersprechen. Wer sicher gehen will, kann aber auch hier widersprechen.

Wer - etwa aus mangelnder Information - die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.

Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.

Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.

Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.

(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine "Open Access"-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)

Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 - ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart - erschienen sind, empfehlenswert.

Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/

Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.

Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.
KlausGraf meinte am 2007/07/16 15:59:
Verlagsdatenbank?
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg33871.html und weitere Beiträge dort 
Ladislaus antwortete am 2007/07/16 20:34:
Ein Nebenthema: Sprang tut in seiner Mail so, als ob ein Verlag durch das Erstellen einer Druckversion automatisch Rechte daran erwirbt, und ein Autor nur das eigene Manuskript veröffentlichen könne. Das ist wohl kaum haltbar, denn die meisten "Druckversionen" dürften ja keinerlei eigenständige Schöpfungshöhe gegenüber dem Manuskript aufweisen. Der bloße Schriftsatz ist in Deutschland nicht geschützt (siehe Wikipedia: Rechtsschutz von Schriftzeichen). Und das seit Jahren übliche Gebaren wissenschaftlicher Verlage, ein vom Autor (bzw. dessen staatlich bezahlten Assistenten...) vollständig korrigiertes und formatiertes elektronisches "Manuskript" zu verlangen, schließt eigenständige Rechte des Verlags daran wohl von vornherein aus. 
KlausGraf meinte am 2007/08/28 19:18:
Rundschreiben der Uni Giessen
http://www.uni-giessen.de/cms/organisation/dez/dezernat-b/dienstleistungen/TestB1/novellierung-urheberrecht-2007/file 
 

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