Auf das IFG MV wiesen wir bereits hin: http://archiv.twoday.net/stories/2756887/
Einer Überblicksbroschüre
http://www.lfd.m-v.de/inffrei/ges_ver/ifg/ifgmv/ueberbli.pdf
entnehmen wir zwei Punkte.
Zur Abgrenzung zur Archivbenutzung heisst es:
"Bei Informationsbegehren, die sich auf zu archivierende Akten beziehen, ist das jeweilige
Archivrecht zu beachten. Danach müssen Behörden grundsätzlich alle Akten, die sie nicht
mehr zur Aufgabenerfüllung benötigen, dem Archiv anbieten und dürfen (oder sind dazu
nach Datenschutzrecht verpflichtet) erst nach Ablehnung durch das jeweils zuständige
Archiv die Akten vernichten. Hierüber sollten auch Protokolle gefertigt werden, um der
datenschutzrechtlichen Nachweispflicht zu genügen und den Verbleib von Akten
überwachen zu können. Für archivierte Akten könnte somit die Situation entstehen, dass ein
vorher nach IFG bestehendes Informationsrecht mit der Übergabe an das Archiv durch die
generelle 10-jährige Schutzfrist erlischt39. Diese Schutzfrist steht aber sowohl unter dem
Vorbehalt abweichender Rechtsvorschriften, § 10 I 1 LArchivG M-V, als auch unter dem
Vorbehalt der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Stelle, bei der das
Archivgut entstanden ist, § 10 II LArchivG M-V. Hieraus ergibt sich auch für die bereits
archivierten Akten ein Informationsanspruch, der bei der ursprünglich zuständigen
öffentliche Stelle zu beantragen ist und durch diese – nach Prüfung der Voraussetzungen für
eine Informationsgewährung nach dem IFG – gegenüber dem Archiv durchsetzbar ist. Vor
diesem Hintergrund war eine Gesetzesanpassung wie im § 13 II BundesIFG nicht
erforderlich."
Heisst: Für "einsichtsfähige" Akten (wer wüsste nicht, dass Akten mitunter intelligenter sind als ihre Herrchen??) gilt die Archivsperrfrist nicht.
"Potentiell konfliktbeladener ist allerdings die Kollision zwischen dem voraussetzungslosen
Informationsanspruch und dem Urheberrecht56. Relevante entgegenstehende Rechte sind das
Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG und die Verwertungsrechte, also das
Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Sobald
die Behörde aufgrund eines Informationsantrages urheberrechtlich geschützte Werke einem
Dritten zugänglich macht, stellt dies eine Veröffentlichung dar. Eine Kopie des Werkes aus
den Akten wäre eine Vervielfältigung. Soweit der Rechteinhaber der Behörde kein
Nutzungsrecht eingeräumt hat oder auch im Einzelfall nicht einwilligt, steht dieses Recht
dem Informationszugang soweit entgegen, wie die kollidierenden Rechte reichen. Ist die
Form des Werkes geschützt, sind mündliche oder schriftliche Auskünfte, die den Inhalt
beschreiben, sehr wohl möglich. Informationen selbst können einem Urheberrecht nicht
unterliegen.
Stehen der Behörde die Urheberrechte nicht zu oder will sie ihre eigenen Rechte wahren, ist
bei einer Informationsgewährung auf die Privilegierung des Urheberrechtes für den privaten
Gebrauch hinzuweisen57. Die Herausgabe so geschützter Informationen ist somit beschränkt
auf Antragsteller, die sich als natürliche Personen auf die Privilegierung stützen können,
56 Übersicht bei Rossi, Informatiosfreiheitsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. (2006), § 6, Rdnr. 44 – 57.
57 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Tätigkeitsbericht 2002, 153, 154; aA
Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE), § 8 Rdnr. 20; Adelt, Die BKK 2005, 548, 551;
Rossi, a.a.O., Rdnr. 57; Lenski, NordÖR, 2006, 89, 96.
nicht jedoch bei juristischen Personen und Personenvereinigungen, die auch Antragsteller
nach dem IFG sein können, hier aber eine unterschiedliche Behandlung aus kollidierendem
Recht hinnehmen müssen."
Die hier vertretene Rechtsauffassung ist katastrophal, da angesichts des Schutzes der kleinen Münze vom Urheberrechtsschutz aller irgendwie aussagekräftigen Unterlagen, die über eine Einzelseite hinausgehen auszugehen ist. Das Einsichtsrecht läuft daher leer, die in eine andere Richtung argumentierende ältere Kommentarliteratur zum UIG wird ignoriert.
Siehe die Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
Einer Überblicksbroschüre
http://www.lfd.m-v.de/inffrei/ges_ver/ifg/ifgmv/ueberbli.pdf
entnehmen wir zwei Punkte.
Zur Abgrenzung zur Archivbenutzung heisst es:
"Bei Informationsbegehren, die sich auf zu archivierende Akten beziehen, ist das jeweilige
Archivrecht zu beachten. Danach müssen Behörden grundsätzlich alle Akten, die sie nicht
mehr zur Aufgabenerfüllung benötigen, dem Archiv anbieten und dürfen (oder sind dazu
nach Datenschutzrecht verpflichtet) erst nach Ablehnung durch das jeweils zuständige
Archiv die Akten vernichten. Hierüber sollten auch Protokolle gefertigt werden, um der
datenschutzrechtlichen Nachweispflicht zu genügen und den Verbleib von Akten
überwachen zu können. Für archivierte Akten könnte somit die Situation entstehen, dass ein
vorher nach IFG bestehendes Informationsrecht mit der Übergabe an das Archiv durch die
generelle 10-jährige Schutzfrist erlischt39. Diese Schutzfrist steht aber sowohl unter dem
Vorbehalt abweichender Rechtsvorschriften, § 10 I 1 LArchivG M-V, als auch unter dem
Vorbehalt der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Stelle, bei der das
Archivgut entstanden ist, § 10 II LArchivG M-V. Hieraus ergibt sich auch für die bereits
archivierten Akten ein Informationsanspruch, der bei der ursprünglich zuständigen
öffentliche Stelle zu beantragen ist und durch diese – nach Prüfung der Voraussetzungen für
eine Informationsgewährung nach dem IFG – gegenüber dem Archiv durchsetzbar ist. Vor
diesem Hintergrund war eine Gesetzesanpassung wie im § 13 II BundesIFG nicht
erforderlich."
Heisst: Für "einsichtsfähige" Akten (wer wüsste nicht, dass Akten mitunter intelligenter sind als ihre Herrchen??) gilt die Archivsperrfrist nicht.
"Potentiell konfliktbeladener ist allerdings die Kollision zwischen dem voraussetzungslosen
Informationsanspruch und dem Urheberrecht56. Relevante entgegenstehende Rechte sind das
Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG und die Verwertungsrechte, also das
Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Sobald
die Behörde aufgrund eines Informationsantrages urheberrechtlich geschützte Werke einem
Dritten zugänglich macht, stellt dies eine Veröffentlichung dar. Eine Kopie des Werkes aus
den Akten wäre eine Vervielfältigung. Soweit der Rechteinhaber der Behörde kein
Nutzungsrecht eingeräumt hat oder auch im Einzelfall nicht einwilligt, steht dieses Recht
dem Informationszugang soweit entgegen, wie die kollidierenden Rechte reichen. Ist die
Form des Werkes geschützt, sind mündliche oder schriftliche Auskünfte, die den Inhalt
beschreiben, sehr wohl möglich. Informationen selbst können einem Urheberrecht nicht
unterliegen.
Stehen der Behörde die Urheberrechte nicht zu oder will sie ihre eigenen Rechte wahren, ist
bei einer Informationsgewährung auf die Privilegierung des Urheberrechtes für den privaten
Gebrauch hinzuweisen57. Die Herausgabe so geschützter Informationen ist somit beschränkt
auf Antragsteller, die sich als natürliche Personen auf die Privilegierung stützen können,
56 Übersicht bei Rossi, Informatiosfreiheitsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. (2006), § 6, Rdnr. 44 – 57.
57 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Tätigkeitsbericht 2002, 153, 154; aA
Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE), § 8 Rdnr. 20; Adelt, Die BKK 2005, 548, 551;
Rossi, a.a.O., Rdnr. 57; Lenski, NordÖR, 2006, 89, 96.
nicht jedoch bei juristischen Personen und Personenvereinigungen, die auch Antragsteller
nach dem IFG sein können, hier aber eine unterschiedliche Behandlung aus kollidierendem
Recht hinnehmen müssen."
Die hier vertretene Rechtsauffassung ist katastrophal, da angesichts des Schutzes der kleinen Münze vom Urheberrechtsschutz aller irgendwie aussagekräftigen Unterlagen, die über eine Einzelseite hinausgehen auszugehen ist. Das Einsichtsrecht läuft daher leer, die in eine andere Richtung argumentierende ältere Kommentarliteratur zum UIG wird ignoriert.
Siehe die Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
KlausGraf - am Mittwoch, 25. Juli 2007, 01:44 - Rubrik: Datenschutz