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http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Mannheim_-_Freiburger_Anthologie

Die Causa (die BGH-Urteile vom Mai sind bei Wikisource verlinkt) wurde meines Erachtens im Ergebnis von den Gerichten falsch entschieden.

Es wurde über den Schutz des Datenbankwerks, für den eine unerträglich niedrige Hürde angesetzt wurde, der Schutz für wissenschaftliche Erkentnisse, der ja nicht bestehen soll (Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 2 Rz. 41), über die Hintertür eingeführt. Denn das geistige Konzept, aus einer größeren Zahl von Gedichtesammlungen 14 und dann Gedichte statistisch auszuwählen, ist vielleicht nur in einer Disziplin, in der hochgeistiges Geschwurbel immer schon Hochkonjunktur hatte, innovativ oder originell.

De facto bedeutet das: Fakten und simple wissenschaftliche Verfahren werden monopolisiert und qua Schutz des Datenbankwerkes 70 Jahre nach dem Tod dessen Schöpfers der Verfügungsmacht eines Professors und seiner Erben unterworfen (nicht etwa der der Universität, die ihm das Geld zur Verfügung gestellt hat.)

Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage, ob nicht mehrere Wege zu dem angestrebten Ziel, zu einem gegebenen n (ca. 1000) die "wichtigsten" deutschen Gedichte aus einer bestimmten Epoche nachzuweisen, führen könnten. Die 14 Gedichtesammlungen (ohne Zweifel würden sich alle Fachleute in etwa auf diesen Kanon einigen, sollten sie nach den wichtigsten Gedichte-Anthologien mit umfassendem Anspruch gefragt werden) wurden ja ergänzt von der Auswertung einer umfangreichen Auswertung von Gedichtesammlungen (Dühmert 1969). Diese Vorgehen mag zwar in der Literaturwissenschaft neu gewesen sein, aber es drängt sich jedem auf, der auf das vorgegebene Problem einen quantifizierenden Ansatz verfolgt.

Das "Sich-zurücknehmen", indem man die Statistik entscheiden lässt, vom LG Karlsruhe als schöpferisch gewertet, ist eine elementare Eigenschaft jeden quantifizierenden Ansatzes und als rein handwerklich zu qualifizieren.

Und natürlich hat sich der feine Professor Knoop nicht selber die Hände schmutzig gemacht. Nachdem er seinen trivialen Algorithmus, der in anderen wissenschaftlichen Disziplinen auf Kindergartenniveau verortet werden würde, "erfunden" hatte, haben fleißige Hilfskräfte die Arbeit gemacht, also gezählt und - aber darauf kam es nicht an in dem Rechtsstreit - die maßgeblichen Ausgaben ermittelt.

Das Ganze war eine grandiose Steuergeldverschwendung. Zweieinhalb Jahre lang und 34.900 Euro teuer. Macht bei den 1100 wichtigsten Gedichten pro Gedicht 32 Euro pro Verstext.

Vermutlich hat es viele Monate gedauert, bis sich in des Professoren Hirn der geniale Gedanke festsetzte, dass man ja nach Häufigkeit vorgehen könnte.

Dann aber hätte es eigentlich flott gehen können. Wir machen eine Tabelle, bei der wir die Gedichtanfangsregister und die Inhaltsverzeichnisse der 14 Anthologien sowie die Vorarbeit von Dühmert auswerten.

Autor - Gedichttitel - Gedichtanfang - Quelle.

Etwa 20.000 Daten sind auszuwerten.

Unterschiedliche Titel müssen anhand des Gedichtanfangs und des Autors zusammengeführt werden.

Nichts, was nicht eine Handvoll Hilfskräfte in ein oder zwei Wochen hinbekäme.

Aber die Mitarbeiter wollen ja auch leben, und daher dauert es zweieinhalb Jahre und kostet 34.900 Euro.

Wenn Directmedia die 1000 wichtigsten Gedichte aus der gleichen Epoche präsentieren will, wieso sollte die Firma auch nur einige hundert Euro in eine vergleichbare Auswertung investieren, wenn jedem, der seine statistischen fünf Sinne beieinander hat, klar ist,
*dass Häufigkeit in Anthologien das einfachste messbare Kriterium ist, um die Bedeutung eines Gedichts festzustellen
* die Auswahl der 14 wichtigsten Anthologien sachgerecht ist und sich durch Heranziehung weniger wichtiger Anthologien keine genaueren Ergebnisse erreichen lassen?

Es war nur vernünftig und angemessen, die Liste der Klassikwortschatzes lediglich manuell zu bearbeiten und so zu verbessern/verändern.

Übernommen wurde ja nicht die genaue Rangfolge, sondern eine bestimmte Liste, in die allein etwa die Hälfte der Texte durch einen simplen Gegen-Check in der Dühmert-Sammlung hineinkam.

Dass der Bundesgerichtshof einem so trivialen Auswahlverfahren einen Urheberrechtsschutz zugesprochen hat ist so, als hätte er einem fünfzeiligen BASIC-Programm den Schutz als Computer-Software gewährt.

Man muss den Unsinn des LG Karlsruhe sich auf der Zunge zergehen lassen:

"Der Ansatz, nach einer Auswahl von 15 maßgeblichen Sammlungen (14 Anthologien und die Monographie von Dühmert) die Auswahl auf Grund rein statistischer Kriterien, nämlich der Anzahl der Nennungen, zu treffen, ist keineswegs selbstverständlich und geht über das bloß Handwerklich-Mechanische hinaus. Das Besondere liegt dabei darin, dass sich der Ersteller der Sammlung nach der Auswahl der 15 Ausgangswerke im eigenen literaturwissenschaftlichen Urteil sozusagen „zurücknimmt“ und die Anzahl der Nennungen in diesen Ausgangswerken entscheiden lässt. Dies gilt unabhängig davon, nach welchen - hier nicht im Einzelnen erläuterten - Kriterien die Ausgangswerke ihrerseits ausgewählt wurden. Es sind zahllose andere Kriterien der Auswahl von Gedichten aus den Ausgangswerken denkbar - Rezeptionsgeschichte, „Bedeutung“ des Gedichts u.v.m. -, die zu einer völlig abweichenden Sammlung führen würden. Die Entscheidung für das statistische Kriterium zur Auswahl aus den 15 Ausgangswerken begründet somit eine zumindest für die auch hier schutzfähige „kleine Münze“ (vgl. Schricker/Loewenheim, § 4 Rdnr. 8) ausreichende Individualität der Gedichtswahl. "

Dieses Gerichts hat aber auch nicht das geringste von wissenschaftlichem Arbeiten verstanden. Wenn man "Bedeutung" als anderes Kriterium angibt, wenn es darum geht, die "wichtigsten Gedichte" auszuwählen, begeht man einen Zirkelschluss.

Geschützt wird ein einfacher Algorithmus, der bei Computerprogrammen als allgemeine Rechenregel aus guten Gründen urheberrechtsfrei ist (Dreier aaO § 69a Rz. 22).

Von einer "schmarotzerischen Ausbeutung" eines fremden Arbeitsergebnisses, wie man den Sachverhalt in der - aufgrund der Universitätsforschung und des fehlenden Vertriebs der Freiburger Anthologie - nicht anwendbaren Terminologie des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem UWG nennen könnte, kann nicht die geringste Rede sein.

Diese Urteile sind ein herber Rückschlag für die Freiheit von Forschung und Lehre. Sie setzen die Schutzuntergrenze bei Datenbankwerken inakzeptabel niedrig an und verwischen damit jeden Unterschied zum Datenbankschutz nach den §§ 87a UrhG. Datensammlungen, die aus wissenschaftlichen Gründen frei sein müssten, auch wenn sie mit Mühe und immensem (wenngleich im vorliegenden Fall eklatant übertriebenen) Aufwand erzielt wurden, werden der Wissenschaft und freien Projekten entzogen. Triviale und einfache Auswahlprinzipien insbesondere bei der literarischen Korpusbildung müssen der Allgemeinheit unbeschränkt zur Verfügung stehen.

Noch verheerender ist die ganze Angelegenheit, wenn man sich vor Augen hält, dass Wissenschaftler "Open Access" in Bezug auf Forschungsdaten unterstützen sollten. Es genügt für die Naturwissenschaften ein Hinweis auf:

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/

Die Ehrenkäsigkeit, mit der ein sonst nicht besonders exzellenter Literaturwissenschaftler und seine Universität einen kommerziellen Verlag, der doch gewisse Verdienste um die Allgemeinbildung hat (und auch um freie Inhalte, siehe zuletzt zeno.org!) bis vor den Bundesgerichtshof zerrt, kennt man sonst nur von den schlimmsten "Global Playern". Die eigenen Forschungsergebnisse "gehören" einem nicht, wie ein Haus oder ein Grundstück einem gehört. Sie sind, auch wenn hart erarbeitet, nur möglich geworden, weil unzählige Gelehrte seit Anbeginn der Zeit begonnen haben, Erkenntnisse zusammenzutragen. Das meint das bekannte Bild von den Zwergen auf den Schultern von Riesen. Eine Kultur des Austauschs und des wissenschaftlichen Fortschritts wird durch solche degoutanten Aktionen epmpfindlich getroffen.
Erwin Jurschitza meinte am 2007/08/16 13:07:
1.000? 50.000!
Bleibt als direkt Betroffener anzumerken, dass wir die 50.000 Gedichte der CD-ROM "Deutsche Lyrik von Luther bis Rilke", deren Digitalisierung in etwa so viel gekostet hat wie die Auswahl der 1.000 Gedichte anderswo in ca. zwei Wochen auf http://www.zeno.org für den freien Zugriff veröffentlichen werden. 
Ladislaus antwortete am 2007/08/16 16:42:
@Erwin Jurschitza: Dickes Lob und heißen Dank! 
Der Freiheit eine Gasse antwortete am 2008/04/12 23:43:
Herrn Graf gegenüber erdulde ich ja viel, er meint es nicht so, aber Sie, lieber Herr Jurschitza als "direkt Betroffener", sollten Sie bitte mal zunächst mit Ihren Kollegen Szymanski darüber diskutieren, wie es zu dieser Auseinandersetzung gekommen ist, bevor Sie hier öffentlich den Helden mimen. Und tun Sie mir bitte den Gefallen und lesen mal den "Michael Kohlhaas" und erklären mir dann nochmal, wie Sie das mit dem "direkt Betroffenen" gemeint haben. 
Ralf Szymanski antwortete am 2008/07/03 19:53:
Respekt!
Da reklamiert eine Universität und/oder deren Professor, da sind sie sich in Ihren Schriftsätzen nicht immer ganz einig, ein Recht an einer trivialen, sichtenden Tätigkeit, für die sie öffentlich sehr gut bezahlt wurde. Als ein Verlag unumwunden einräumt, sich an dem Ergebnis dieser Tätigkeit für die Auswahl einer kleinen, wirtschaftlich recht unbedeutenden Ausgabe orientiert zu haben, aber darin keine Grundlage für eine (erneute!) Vergütung von Universtät oder Professor sieht, heuert die Universität eine große, berühmte und vermutlich wohl auch sehr teuere Anwaltskanzlei an und verklagt den Verlag nach allen Regeln der Kunst. Es gehen Zahlungsaufforderungen ein, nach deren Begleichung die Sache vergessen werden könne. Da ist von € 50.000,- die Rede, viel mehr als die kleine Gedichtesammlung jemals an Erlös erzielt hat.
Nachdem der Verlag die Zahlung ablehnt, gelingt es den teuren Anwälten, Urteile zu erzielen, die die Fachwelt staunen lassen. Schließlich verweist ein Prozeßteilnehmer inkognito auf Michael Kohlhaas und erzählt was von gemimten Helden. Respekt, lieber Klemens Bobenhausen-Wolber, das muss wohl die Freiheit sein, der sie eine Gasse sprengen wollen. 
Der Freiheit eine Gasse meinte am 2008/08/22 11:14:
Respekt?
Ach, Herr Szymanski, irgendwie gefallen Sie mir auch. Wie Sie so hilflos die Welt umdeuten nach Ihrem Belieben, ist beinahe literarisch. Nur die Ironie gegenüber Ihren Lesern sollten Sie noch ein wenig herausnehmen, es tut nicht gut, wenn man seine Kundschaft vergrämt. Lesen Sie die Sachen nicht, die Sie uns verkaufen oder mit bunten Werbebannern zu Partnervermittlungen einrahmen? Da stehts doch alles drin ... 
KlausGraf antwortete am 2008/08/22 12:25:
Gibt es noch irgendwelchen sachlichen Beiträge?
Wenn es um Copyfraud geht und offenkundig völlig unbegründete Ansprüche, meine ich es durchaus so. Ich würde vorschlagen, die Debatte zu beenden, da der letzte Beitrag keinerlei sachlichen Gehalt mehr hatte. Ich werde weitere solche Kommentare nicht dulden. 
tmoi meinte am 2008/10/14 15:50:
Wie vermutet: Im Wesentlichen automatisiert per Excel erstellt
KLEMENS WOLBER / JOCHEN KNAUS: Die alte und die neue Freiburger Anthologie – eine anthologische Lyrikdatenbank, in: Jahrbuch für Computerphilologie 6 (2004), S. 167-181.

> http://computerphilologie.uni-muenchen.de/jg04/wolber.html

"Zunächst wurden aus den vierzehn Lyrikanthologien, die sich in einer Auswertung als rezeptionsgeschichtlich wichtig erwiesen hatten, die Gedichttitel und die Autoren in eine Tabellenkalkulation aufgenommen. Im Laufe dieses Bearbeitungsschrittes wurde allerdings deutlich, dass die Titel der Gedichte aufgrund von Fassungen und willkürlichen Bestimmungen der Anthologieherausgeber kein festes Kriterium bieten konnten. Demzufolge wurde sehr bald eine weitere Spalte in die Tabellenkalkulation eingefügt, in der auch die Incipits verzeichnet wurden. Erst anhand dieses Zusatzes konnte im anschließenden Arbeitsschritt eine Zusammenführung der einzelnen Datensätze erreicht werden. Im Folgenden wurde die Monographie von Anneliese Dühmert: Von wem ist das Gedicht?[4] ebenfalls statistisch ausgewertet. Hieraus wurden diejenigen Gedichte aufgenommen, die von Dühmert in mindestens drei Anthologien nachgewiesen worden waren.

Am Ende dieser Arbeit stand eine circa 9.000 Datensätze (also unterschiedliche Gedichte) umfassende Datei. Darunter waren 1.200 Gedichte, die mit mindestens drei Nennungen in den ausgewerteten Anthologien vertreten waren. Diese »Spitze« wurde als Lyrikkorpus für das Projekt Klassikerwortschatz angenommen. Alle 9.000 Datensätze wurden in einem eigenen Arbeitsschritt nochmals überprüft, um festzustellen, ob auch wirklich alle Gedichte zusammengeführt wurden und nicht ein Gedicht, bedingt durch einen anders lautenden Titel oder eine fassungsbedingte andere Anfangszeile in zwei oder mehr Datensätzen verteilt geblieben war." 
KlausGraf meinte am 2008/10/14 15:54:
EuGH stärkt Daten-Monopolisierer
http://archiv.twoday.net/stories/5247679/ 
KlausGraf antwortete am 2009/09/02 13:37:
BGH setzt um
http://archiv.twoday.net/stories/5916844/ 
KlausGraf meinte am 2009/01/16 19:09:
Andere Kritik an den Entscheidungen
Timo Ehmann: Datenbankurheberrecht, Datenbankherstellerrecht und die Gemeinschaft der Rechtsinhaber - Zugleich Besprechung von BGH „Gedichttitelliste I und II“, in: GRUR 2008, S. 474 ff.

Der Schutz von Datenbanken ist problematisch, da ein zu weitgehender Schutz zu einer Monopolisierung von Inhalten führen kann, an denen selbst kein Schutzrecht besteht. Zwar werden die Inhalte der Datenbank nicht rechtlich zugewiesen, allerdings kann die rechtliche Zuordnung der Sammlung faktisch zu einer vergleichbaren Monopolisierungswirkung führen - vor allem bei Daten, die nur in einer Datenbank verfügbar sind (sole-source-data). Was bei urheberrechtsfreien Gedichten befremdlich erscheint, aber nicht weiter aufregt, bedroht an anderer Stelle die Grundlagen der Wissensgesellschaft, indem es die „Besitzenden“ von Informationen in einer Weise schützt, die den für die Wissensgesellschaft erforderlichen Wettbewerb um das beste Informationsangebot nicht mehr zulässt. Mehr noch als bei Werken der Literatur, Musik oder bildenden Kunst, leben Informationsangebote davon, dass jeder auf der Arbeit anderer aufbauen kann, indem er vorhandene Informationen miteinander verknüpft. Die Vorstellung schöpferischer Datenbanken widerstrebt dem Urheberrechtler und ist ein Fremdkörper des Urheberrechts, der sich nur schwer in das System einfügen lässt. Das Datenbankherstellerrecht ist der europäische Versuchs einen Investitionsschutz für Datenbanken in das starre Schutzsystem eines absoluten Rechts zu gießen. Wie gefährlich das ist, zeigt der Begründungsaufwand, den der EuGH damit hatte, einen Fußballspielplan vom Schutz auszunehmen34. Das Datenbankherstellerrecht kann daher nur dann zu sachgerechten Ergebnissen führen, wenn man bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale eine hinreichende Flexibilität zulässt und dabei dem in Erwägungsgrund 47 der DatenbankRL festgehaltenen Ziel der Förderung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Informationsprodukten hinreichende Beachtung schenkt. Dadurch wird das als sui-generis bezeichnete Recht ein Stück weit dahin zurückgerückt, wo es hingehört - ins Wettbewerbsrecht. Das zweispurige Schutzkonzept für Datenbanken verkompliziert die Rechtslage unnötig35. Bei der Vervielfachung von Schutzrechten sollte sich der Gesetzgeber künftig möglichst zurückhalten. Die Rechtslage wird dadurch schnell unübersichtlich. 
 

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