Alexander Hartmann hat seine Dissertation nun auch bei Google Books komplett einsehbar gemacht:
https://plus.google.com/116612613725943019627/posts/bAMYbk7mZ3M?hl=de
Nachdem der Verlag C.H.Beck bekanntlich freundlicherweise zugestimmt hat, dass ich meine Dissertation nach dem Abverkauf der ersten (und einzigen) Auflage im Wege des Open Access umfassend frei zugänglich machen darf, ist die Arbeit sowohl unter stoererhaftung.de als auch bei Google Books im Volltext abrufbar.
Google Books bietet hierzu den Rechteinhabern das sog. Partnerprogramm an, über dessen Webinterface sich die bibliographischen Daten, der beabsichtigte Grad der Abrufbarkeit (hier: voll, allerdings ohne Download des PDF) und die Lizenz recht komfortabel einpflegen lassen. Das Buch selbst kann entweder physisch per Post eingesandt werden (um es von Google scannen zu lassen) oder aber - und das ist natürlich in mehrfacher Hinsicht vorzugswürdig - als PDF (nebst Umschlag-JPG) hochgeladen werden. Nach einer (bei mir nur wenige Tage dauernden) Prüfung und Verarbeitung der bereitgestellten Daten war das Buch bei Google Books abrufbar.
Weitere Informationen zum Partnerprogramm finden Sie hier:
http://books.google.com/support/partner/bin/answer.py?hl=en&answer=106167
Es geht eigentlich ganz einfach
I. Rechte sichern
Üblicherweise hat man einen Verlagsvertrag geschlossen, der die ausschließlichen Rechte dem Verlag zuweist. Bis zum Ende der Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Während bei lieferbaren Büchern mit nennenswertem Absatz der Verlag Einwände gegen eine Open-Access-Veröffentlichung haben wird, sieht es bei vergriffenen oder so gut wie abverkauften Büchern anders aus. Oft übertragen die Verlage einem auf entsprechende Bitten die Online-Rechte. Daher konnte ich mit Zustimmung des Einhorn-Verlags meine "Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert" online publizieren und mit Zustimmung des Braun-Verlags die "Sagen rund um Stuttgart" (1995). Da mir der Fink-Verlag alle Rechte an meiner Dissertation "Exemplarische Geschichten" (1987) zurückgegeben hat, ist sie nun auch bei Google Books einsehbar:
http://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ
Übt der Verlag das Online-Recht nicht aus, kann dieses nach § 41 UrhG zurückgerufen werden.
Ich zitiere aus:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056/
Wer - etwa aus mangelnder Information - die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.
Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.
Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.
Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.
(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine "Open Access"-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)
Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 - ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart - erschienen sind, empfehlenswert.
Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.
Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.
Wenn sich der Verlag stur stellt bei einem vergriffenen Buch, genügt vielleicht bereits der Hinweis mit der Möglichkeit nach § 41 UrhG.
II. Im Internet einstellen
Die eigene Website und Google Books (siehe unten) sind schön und gut, aber wie sieht es mit der Langzeitverfügbarkeit aus? Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium gegeben sein. Man kann sich beispielsweise an Qucosa http://www.qucosa.de/ wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.
Disziplinäre Repositorien:
http://oad.simmons.edu/oadwiki/Disciplinary_repositories
http://archiv.twoday.net/stories/16571713/
a) Das Buch ist in HathiTrust vorhanden
Dieses auf Langzeitverfügbarkeit ausgelegte Repositorium von überwiegend US-Forschungsbibliotheken enthält vor allem Google-Scans, die im Rahmen des Bibliotheksprogramms erstellt wurden.
http://www.hathitrust.org/
Man muss das Formular
http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf
ausfüllen und zurückschicken.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/38745443/ (Auslobung gilt noch)
b) Google Books
Das Vorgehen ist bereits oben im Zitat beschrieben worden. Man kann im Rahmen des Partnerprogramms natürlich auch Sonderdrucke als Rechtsinhaber zum Scannen einschicken oder als PDF hochladen.
Nachdem ich schon 2009 die "Gmünder Chroniken" in eine Vollansicht umwandeln konnte, ohne ein PDF oder ein Buch einzusenden, wandte ich mich wegen der Exemplarischen Geschichten jetzt erneut an Google. Antwort von books-support@google.com:
As you know, your book currently appears in Google Books in snippet view, meaning that we only show a few short snippets of text to match a user's search query. This book has been digitized through Google's Library Project, and up until now, the title in question has only been available in snippet view. However, with the new feature we plan to release shortly, rights holders will have the opportunity to increase the viewable portion of their books, from 20% of the book's pages to the full contents.
Before we launch this feature externally to all of our partners, we are working closely with a small number of rights holders to allow them increase the viewable portion of their snippet view books. At this time, if you are interested in helping us test this functionality prior to the external launch, please reply to this message with the ISBN of your book, the territorial rights that you hold and the preferred viewable percentage you would like for your books.
Das Buch war wenig später frei!
Nichts spricht dagegen, bei Google anzuklopfen, ob man nicht auch von diesem Pilotprogramm profitieren kann, wenn man kein PDF verfügbar hat oder nicht einsieht, wieso es nochmals gescannt werden muss.
https://plus.google.com/116612613725943019627/posts/bAMYbk7mZ3M?hl=de
Nachdem der Verlag C.H.Beck bekanntlich freundlicherweise zugestimmt hat, dass ich meine Dissertation nach dem Abverkauf der ersten (und einzigen) Auflage im Wege des Open Access umfassend frei zugänglich machen darf, ist die Arbeit sowohl unter stoererhaftung.de als auch bei Google Books im Volltext abrufbar.
Google Books bietet hierzu den Rechteinhabern das sog. Partnerprogramm an, über dessen Webinterface sich die bibliographischen Daten, der beabsichtigte Grad der Abrufbarkeit (hier: voll, allerdings ohne Download des PDF) und die Lizenz recht komfortabel einpflegen lassen. Das Buch selbst kann entweder physisch per Post eingesandt werden (um es von Google scannen zu lassen) oder aber - und das ist natürlich in mehrfacher Hinsicht vorzugswürdig - als PDF (nebst Umschlag-JPG) hochgeladen werden. Nach einer (bei mir nur wenige Tage dauernden) Prüfung und Verarbeitung der bereitgestellten Daten war das Buch bei Google Books abrufbar.
Weitere Informationen zum Partnerprogramm finden Sie hier:
http://books.google.com/support/partner/bin/answer.py?hl=en&answer=106167
Es geht eigentlich ganz einfach
I. Rechte sichern
Üblicherweise hat man einen Verlagsvertrag geschlossen, der die ausschließlichen Rechte dem Verlag zuweist. Bis zum Ende der Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Während bei lieferbaren Büchern mit nennenswertem Absatz der Verlag Einwände gegen eine Open-Access-Veröffentlichung haben wird, sieht es bei vergriffenen oder so gut wie abverkauften Büchern anders aus. Oft übertragen die Verlage einem auf entsprechende Bitten die Online-Rechte. Daher konnte ich mit Zustimmung des Einhorn-Verlags meine "Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert" online publizieren und mit Zustimmung des Braun-Verlags die "Sagen rund um Stuttgart" (1995). Da mir der Fink-Verlag alle Rechte an meiner Dissertation "Exemplarische Geschichten" (1987) zurückgegeben hat, ist sie nun auch bei Google Books einsehbar:
http://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ
Übt der Verlag das Online-Recht nicht aus, kann dieses nach § 41 UrhG zurückgerufen werden.
Ich zitiere aus:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056/
Wer - etwa aus mangelnder Information - die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.
Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.
Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.
Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.
(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine "Open Access"-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)
Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 - ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart - erschienen sind, empfehlenswert.
Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.
Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.
Wenn sich der Verlag stur stellt bei einem vergriffenen Buch, genügt vielleicht bereits der Hinweis mit der Möglichkeit nach § 41 UrhG.
II. Im Internet einstellen
Die eigene Website und Google Books (siehe unten) sind schön und gut, aber wie sieht es mit der Langzeitverfügbarkeit aus? Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium gegeben sein. Man kann sich beispielsweise an Qucosa http://www.qucosa.de/ wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.
Disziplinäre Repositorien:
http://oad.simmons.edu/oadwiki/Disciplinary_repositories
http://archiv.twoday.net/stories/16571713/
a) Das Buch ist in HathiTrust vorhanden
Dieses auf Langzeitverfügbarkeit ausgelegte Repositorium von überwiegend US-Forschungsbibliotheken enthält vor allem Google-Scans, die im Rahmen des Bibliotheksprogramms erstellt wurden.
http://www.hathitrust.org/
Man muss das Formular
http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf
ausfüllen und zurückschicken.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/38745443/ (Auslobung gilt noch)
b) Google Books
Das Vorgehen ist bereits oben im Zitat beschrieben worden. Man kann im Rahmen des Partnerprogramms natürlich auch Sonderdrucke als Rechtsinhaber zum Scannen einschicken oder als PDF hochladen.
Nachdem ich schon 2009 die "Gmünder Chroniken" in eine Vollansicht umwandeln konnte, ohne ein PDF oder ein Buch einzusenden, wandte ich mich wegen der Exemplarischen Geschichten jetzt erneut an Google. Antwort von books-support@google.com:
As you know, your book currently appears in Google Books in snippet view, meaning that we only show a few short snippets of text to match a user's search query. This book has been digitized through Google's Library Project, and up until now, the title in question has only been available in snippet view. However, with the new feature we plan to release shortly, rights holders will have the opportunity to increase the viewable portion of their books, from 20% of the book's pages to the full contents.
Before we launch this feature externally to all of our partners, we are working closely with a small number of rights holders to allow them increase the viewable portion of their snippet view books. At this time, if you are interested in helping us test this functionality prior to the external launch, please reply to this message with the ISBN of your book, the territorial rights that you hold and the preferred viewable percentage you would like for your books.
Das Buch war wenig später frei!
Nichts spricht dagegen, bei Google anzuklopfen, ob man nicht auch von diesem Pilotprogramm profitieren kann, wenn man kein PDF verfügbar hat oder nicht einsieht, wieso es nochmals gescannt werden muss.
KlausGraf - am Samstag, 1. Oktober 2011, 18:40 - Rubrik: Open Access