Die Speicherung auf den Rechnern der Studierenden stelle aber eine “einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar” (S. 15 aus dem Urteil), da die Texte dann z.B. direkt in die eigene Textverarbeitung übernommen werden könnten.
Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/42990237/
Volltext des Urteils gegen die FernU Hagen:
http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf
Update: Kommentar von A. Talke
http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a
Update: Kommentar von RA Stadler
Denn der Gesetzgeber, so das Landgericht, wollte mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverabeitung übernommen werden kann. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.
Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist.
http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html
Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/42990237/
Volltext des Urteils gegen die FernU Hagen:
http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf
Update: Kommentar von A. Talke
http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a
Update: Kommentar von RA Stadler
Denn der Gesetzgeber, so das Landgericht, wollte mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverabeitung übernommen werden kann. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.
Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist.
http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Oktober 2011, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
Stefan Heßbrüggen (Gast) meinte am 2011/10/07 01:39:
Was lernen wir?
Studierenden muß bereits bei Einschreibung das Bloggen verboten werden. Zitat eines Studierendenblogs aus dem Urteil:""Wichtig: Nichts kaufen, lediglich den *** irgendwo ausleihen, den braucht man danach nie mehr wieder. Der Rest wird in *** zum Download zur Verfügung gestellt, wer die Bücher kauft, macht das faktisch umsonst."
An einer Fernuniversität findet das, was sonst in der Mensa mündlich verhandelt wird, halt auch im Netz statt. Da dem gemeinen deutschen Juristen die Achtung des ("geistigen") Eigentums in den nächsten Jahrzehnten nicht wird ausgetrieben werden können, ist Richterschelte hier so angebracht wie fruchtlos. Das Urteil hat lediglich in einem klug gewählten, weil beweisbaren Fall eine vielfach geübte Praxis an den Tag gebracht und in Rechtsprechung umgesetzt. Daß Lehre und Forschung in der Alltagspraxis unabweislich in den Rechtsbruch führen, werden eines Tages Politiker begreifen müssen. Der Spielraum richterlicher Rechtsfortbildung erscheint mir (juristischer Laie) hinsichtlich des völlig unzeitgemäßen Urheberrechts arg beschränkt.