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http://wisspub.net/2013/06/28/bundestag-bringt-zweitveroffentlichungsrecht-auf-den-weg/

Der Bundestag hat Open Access mit diesem Recht einen Bärendienst erwiesen, da die Nachteile durch den Wegfall der Möglichkeit, im Zweifel sofort nach Erscheinen online selbstzuarchivieren, deutlich überwiegen. Besser wäre es gewesen, bei dem jetzigen § 38 UrhG zu bleiben und diesen nicht zu verschlimmbessern. Ich darf nicht nur Schmalenstroer auf die detaillierte Stellungnahme von BC Kaemper hier

http://archiv.twoday.net/stories/342796643/

und meine Hinweise

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg50240.html

aufmerksam machen.
 

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