http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf
Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung
digitaler Publikationen im archivischen Kontext
von Rainer Polley
Kollege Polley erwähnt freundlicherweise dieses Weblog.
Der Schwerpunkt seiner Ausführungen liegt auf dem Urheberrecht. Zu weiteren Aspekten siehe
Grünberger 2001 http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft54/gruenberger.pdf
Jürgensen 2003
http://archiv.twoday.net/stories/69576/
Wenn Polley ausführt, dass "nach
einer berühmten Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(„Bibelreproduktion«)14 [...] bei der Reproduktion
einer zweidimensionalen Vorlage („Flachware«), die
der Vorlage möglichst weitgehend ähneln soll, nicht
einmal ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG gegeben" ist, so entspricht das der hier vertretenen Rechtsauffassung:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Zur Frage der Reproduktionsgebühren schreibt Polley:
"Zu bedenken ist aber, dass beispielsweise
nach der Bundesarchiv-Kostenverordnung
vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380) in der
Fassung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) die
Einblendung von Reproduktionen in Onlinedienste je
Reproduktion nach deren Zeitspanne gebührenpfl ichtig
ist und zwar bei einem Jahr im Betrag von 191,73
Euro (Anlage zu § 2 BArchKostV, Kostenverzeichnis,
A. Gebühren, Nummer 4.35). Wenn der Benutzer mehrere
Bilder Online-Diensten zuführt, vermehrt sich numerisch
der Betrag, und ich verstehe die Regelung
so, dass mehrjährige Zeiträume der Online-Setzung
auch den Jahresbetrag multiplikatorisch erhöhen. Einen
Hinweis darauf, dass nur eine mit Gewinnstreben
verbundene gewerbliche Online-Setzung darunter
zu verstehen ist, vermag ich der Regelung wörtlich
nicht zu entnehmen. Auch die Legitimation zur Gebührenbefreiung
bei wissenschaftlichen Zwecken erfasst
nach § 4 Abs. 2 BArchKostV nicht diese Nummernregelung."
Diese Gebührengestaltung erscheint mir nicht mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung
digitaler Publikationen im archivischen Kontext
von Rainer Polley
Kollege Polley erwähnt freundlicherweise dieses Weblog.
Der Schwerpunkt seiner Ausführungen liegt auf dem Urheberrecht. Zu weiteren Aspekten siehe
Grünberger 2001 http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft54/gruenberger.pdf
Jürgensen 2003
http://archiv.twoday.net/stories/69576/
Wenn Polley ausführt, dass "nach
einer berühmten Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(„Bibelreproduktion«)14 [...] bei der Reproduktion
einer zweidimensionalen Vorlage („Flachware«), die
der Vorlage möglichst weitgehend ähneln soll, nicht
einmal ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG gegeben" ist, so entspricht das der hier vertretenen Rechtsauffassung:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Zur Frage der Reproduktionsgebühren schreibt Polley:
"Zu bedenken ist aber, dass beispielsweise
nach der Bundesarchiv-Kostenverordnung
vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380) in der
Fassung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) die
Einblendung von Reproduktionen in Onlinedienste je
Reproduktion nach deren Zeitspanne gebührenpfl ichtig
ist und zwar bei einem Jahr im Betrag von 191,73
Euro (Anlage zu § 2 BArchKostV, Kostenverzeichnis,
A. Gebühren, Nummer 4.35). Wenn der Benutzer mehrere
Bilder Online-Diensten zuführt, vermehrt sich numerisch
der Betrag, und ich verstehe die Regelung
so, dass mehrjährige Zeiträume der Online-Setzung
auch den Jahresbetrag multiplikatorisch erhöhen. Einen
Hinweis darauf, dass nur eine mit Gewinnstreben
verbundene gewerbliche Online-Setzung darunter
zu verstehen ist, vermag ich der Regelung wörtlich
nicht zu entnehmen. Auch die Legitimation zur Gebührenbefreiung
bei wissenschaftlichen Zwecken erfasst
nach § 4 Abs. 2 BArchKostV nicht diese Nummernregelung."
Diese Gebührengestaltung erscheint mir nicht mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
KlausGraf - am Samstag, 13. Oktober 2007, 00:10 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf meinte am 2007/10/15 19:15:
Fotostoria pflichtet mir bei
http://www.fotostoria.de/?p=984