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Pressemeldung zu den DFG-Empfehlungen

http://idw-online.de/pages/de/news542001

Der Kernsatz lautet:

"Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Whistleblower mit seinem Verdacht zuerst an die Öffentlichkeit richtet, ohne zuvor die Hochschule oder Forschungseinrichtung über den Hinweis des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu informieren."
http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198_ergaenzungen.pdf

Heßbrügggens Petition (derzeit 225 Unterzeichner):

https://www.change.org/de/Petitionen/deutsche-forschungsgemeinschaft-hochschulrektorenkonferenz-preserve-the-freedom-to-publish-findings-of-academic-misconduct-in-germany

Beitrag von Ulrich Herb:
http://www.scinoptica.com/pages/topics/whistleblowing-die-wissenschaft.php

Weitere Stellungnahmen:

http://raphaelwimmer.wordpress.com/2013/06/26/warum-die-neue-dfg-empfehlung-nr-17-der-wissenschaft-schadet/

http://www.juwiss.de/vertraulichkeit-des-plagiats-die-hrk-will-weniger-offentlichkeit/

Zu den Motiven der Empfehlungen Interview mit der Mitverfasserin Beisiegel:

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/2139753/

Update:
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/empfehlungen-der-dfg-zu-wissenschaftlichem-fehlverhalten-a-909440.html
Erbloggtes (Gast) meinte am 2013/07/04 19:12:
Tagesspiegel
http://www.tagesspiegel.de/wissen/dfg-zu-whistleblowern-und-uni-finanzierung-fehlverhalten-schadet-der-wissenschaft/8449600.html 
Karlmann (Gast) meinte am 2013/07/07 09:47:
Ein Mensch (auch ein Wissenschaftler)
ist solange unschuldig, bis seine Schuld zweifelsfrei bewiesen ist. Genau diesen Grundsatz verfolgt die DFG mustergültig mit den von KG geschmähten Regelungen. Mir scheint eher, dass es KG lieber wäre auf unbewiesenen Behauptungen stützende Hexenjagden zum Regelfall zu erheben, völlig egal ob der sog. Whistleblower mit seinen Vermutungen am Ende richtig liegt - sprich Willkür vor Rechtsstaat. Zum Glück lebt wenigstens die DFG nicht in einer Diktatur. Es wurde Zeit für eine solche Regelung, damit die Plagiatjagd endlich in rechtsstaatlichen Grundsätzen verläuft. 
ladislaus (Gast) antwortete am 2013/07/07 17:36:
Von unbewiesenen Behauptungen kann bei den Plagiatsplattformen keine Rede sein. Es geht nicht darum, z .B. irgendjemanden vom Hörensagen her öffentlich des Ladendiebstahls zu bezichtigen - so etwas ist tatsächlich nicht verantwortbar. Es gibt hier aber a) eine veröffentliche Arbeit, die jeder einsehen kann und b) die selbstverständlich bei einem Plagiatsverdacht zu nennenden wahren Quellen, die auch jeder einsehen kann. Wer jede solche Kritik an einer Arbeit verbieten will, der wäre vielleicht wirklich besser in privilegierter Stelle in eine Diktatur hineingeboren (um mal die unsäglichen Vergleiche von "Karlmann" aufzunehmen). 
KlausGraf antwortete am 2013/07/07 17:55:
Das übliche Juristengetrolle am Wochenende
Es gibt offenbar genügend Rechtsanwälte, deren Leben leer genug ist, dass sie sich schon am Montag darauf freuen, am Sonntag in Archivalia pöbeln zu dürfen.

Zur Sache: "Es gibt deshalb auch keine wissenschaftliche Unschuldsvermutung, genausowenig wie es eine wissenschaftliche Schuldsvermutung gibt oder überhaupt irgendeine Vermutung."
http://www.mops-block.de/bl-tagebuch/225-gute-wissenschaftliche-praxis.html 
Karlmann (Gast) antwortete am 2013/07/07 21:20:
Die üblichen amüsanten Kommentare
der echauffierten Nicht-Juristen. Ein Plagiatsverfahren ist letztlich nichts anderes als ein Verwaltungsverfahren mit Eingriff in das Recht des Betroffenen in dem Falle des Wissenschaftlers, der des Plagiats beschuldigt wird. In jedem Fall ist der Vorwurf eindeutig nachzuweisen. Eine Veröffentlichung einer Plagiatsplattform ist auch nichts anderes als eine Behauptung oder eine freie Meinungsäuerung nach Art. 5 Grundgesetz - aber keine haltbare Verurteilung! Erst wenn das Fehlverhalten eindeutig und zweifelsfrei bewiesen ist, was ggf. durch ein Gericht zu erfolgen hat, ist der Plagiatsvorwurf auch haltbar. Um ungerechtfertigten Vorwürfen vorzubeugen ist das von der DFG gewählte Vorgehen nur zu begrüßen, zumal es dem üblichen Vorgehen in vergleichbaren Verfahren z.B. Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsverfahren Strafverfahren etc. entspricht.

Bis zum eindeutigen Beweis der Schuld gilt der Betroffenen als unschuldig - auch eine Uni als Körperschaft öffentlichen Rechts ist keine grundgesetzfreie Zone. Mir erscheint beim Thema Plagiate allerdings, das Archivalia an der Stelle das Grundgesetz zugunsten schneller (Vor-)verurteilungen beiseite schieben würde - im Sinne einer Optimierung der Entscheidungsprozesse einer Uni etwas zynisch gesehen empfehlenswert - im Sinne einer Wissenschaft die sich und geltendes Recht ernst nimmt, ist allerdings einem verfassungsgemäßen Entscheidungsweg der Vorrang einzuräumen.

So und nun kann der Blog-Admin wieder auf die Juristen des Wochenendes schimpfen (angesichts der diesbzgl. Kommentare in Archivalia umfasst das Wochenende dann allerdings 7 Tage...). 
ladislaus (Gast) antwortete am 2013/07/07 22:04:
Dass ein Plagiat zumindest für bestimmte Teile einer Arbeit vorliegt, ist zunächst eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis angesichts der Öffentlichkeit von Quelle und Plagiat jederzeit zugänglich ist. Eine solche Unschuldsvermutung gilt nur für den Beschuldigten vor Gericht, nicht für Zeugen und Dritte. Solange man etwas vorsichtiger formuliert, nicht unbedingt gleich von "Plagiat" für die ganze Arbeit redet und etwa schreibt: der Text auf S. X entspricht wörtlich dem Text von Autor A auf S. Y, ohne jede Kennzeichnung der Quelle, so ist das unumstösslich nachweisbar. Da kommt auch keine üble Nachrede oder gar Verleumdung in Betracht. Der ach so tolle Jurist karlmann verwechselt hier wie so viele Juristen das ganz normale Leben mit einem juristischen Verfahren. Die Art von Sympath, der wahrscheinlich auch seine Mutter auf Herausgabe verklagen würde, wenn er ihr was ausgeliehen hat und sie's verlegt hat. 
Karlmann (Gast) antwortete am 2013/07/08 11:23:
Das normale Leben
fordert gerade die Unschuldsvermutung und nicht die Vorverurteilung... insofern erscheint mir, sollten Sie sich mit Ihrem Ansatz bei den bekannten Abmahnanwälten bewerben, da gilt auch: "Erstmal vorverurteilen und Geld fordern, vielleicht wird ja gezahlt!" - denn letztlich fordere ich hier nur geltendes Recht ein anstatt unbewiesene Behauptungen auf einschlägigen Plattformen den Rang eines gerichtsfesten (und damit rechtsgültigen) Beweises einzuräumen und damit dem von Ihnen verdammten Verklagen Tür und Tor zu öffnen.

Nichts ist unumstößlich bewiesen, solange es nicht in einem Verwaltungs-/Gerichtsverfahren entsprechend untersetzt ist, auch wenn das nicht in die "Erstmal verurteilen, prüfen können wir später"-Mentalität einige Archivalia-Kontributoren passt. Das von Ladislaus offensichtlich gewünschte "normale" Leben erscheint mir eher als Hort der Willkür - ein solches "normales" Leben wünsche ich nicht mal meinem ärgsten Feind... 
ladislaus (Gast) antwortete am 2013/07/08 12:21:
Blödsinn. Das normale Leben erfordert z. B. in manchen Fällen eine Anzeige bei der Polizei bei Straftaten oder eine Zeugenaussage bei Polizei oder Gericht. Wenn man die mit Unschuldsvermutung machen muss, kommt sicherlich tolles dabei raus. 
 

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