http://www.berlin.de/rubrik/hauptstadt/verbannte_buecher/index.php
Daten im JSON-Format:
http://daten.berlin.de/datensaetze/liste-der-verbannten-b%C3%BCcher
Kommentar:
1. Die Liste liegt nicht als Digitalisat vor, eine sofortige Kontrolle der Daten ist daher UNMÖGLICH.
2. Die Daten stehen unter CC-BY, was eindeutig COPYFRAUD ist, da die Erfassung der NS-Liste kein Schutzrecht entstehen lässt.
3. Es fehlen Angaben über die Autoren einschliesslich GND!
Update:
http://schrifttum.allegronet.de/
Daten im JSON-Format:
http://daten.berlin.de/datensaetze/liste-der-verbannten-b%C3%BCcher
Kommentar:
1. Die Liste liegt nicht als Digitalisat vor, eine sofortige Kontrolle der Daten ist daher UNMÖGLICH.
2. Die Daten stehen unter CC-BY, was eindeutig COPYFRAUD ist, da die Erfassung der NS-Liste kein Schutzrecht entstehen lässt.
3. Es fehlen Angaben über die Autoren einschliesslich GND!
Update:
http://schrifttum.allegronet.de/
KlausGraf - am Donnerstag, 11. Juli 2013, 19:40 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
Peter Marteau (Gast) meinte am 2013/07/11 20:05:
Kein Schutzrecht?
Da es sich nicht um ein Faksimile handelt, sondern um eine "Edition" der Liste als Datenbank, können da doch sehr wohl Schutzrechte entstehen, oder sehe ich das falsch?
KlausGraf antwortete am 2013/07/11 20:14:
Natürlich sehen Sie das falsch
Mann, mann, mann, ich kann hier millionenfach Urheberrechtswissen spenden, und keiner nimmts zur Kenntnis.Titel Abenteuer, Rosy's
Ort Hamburg
Verlag Eros-Verl.Jahr
1905
Dieser Eintrag findet sich in:
Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums,
Stand vom 31. Dezember 1938.
Seite 1. Leipzig, 1938.
Aus einem mehrbändigen (?) bibliographischen Verzeichnis Titel in eine Datenbank einzugeben, erfordert keine wesentliche Investition:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87a.html
Peter Marteau (Gast) antwortete am 2013/07/12 10:12:
Danke
Danke für das millionenfache Spenden Ihres Wissens, Sie unerkanntes Genie. Was wäre denn eine "wesentliche Investition", die beispielsweise aus diesem Angebot etwas Schutzwürdiges machen würde?
KlausGraf antwortete am 2013/07/12 13:07:
Anreicherung
Im bereich des Datenbankschutzes sehe ich keinen Spielraum auf der Grundlage der historischen Liste.Aber man könnte z.B. ausführliche Biogramme zu allen AutorInnen beigeben, die dann als Schriftwerke nach § 2 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Autors geschützt wären.