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Dann übersehen sie regelmäßig die an sich eindeutige Vorschrift des § 45 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht herzustellen und zu verbreiten. Die Herstellung darf jeder Verfahrensbeteiligte vornehmen.

Ich darf der Einfachheit halber auf meinen eigenen Urheberrechtskommentar verweisen:

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Obwohl es die Vorschrift in dieser Form seit 1965 gibt, kommen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts Behörden und Gerichte auf die absurde Idee, Bedienungsanleitungen von Messgeräten dürfen nicht kopiert werden.

http://www.lhr-law.de/magazin/pas-de-deux-des-urheberrechts-mit-dem-strafrecht-teil-ii mit weiteren Hinweisen

Auch in anderen Rechtsgebieten hat sich § 45 UrhG noch nicht herumgesprochen:

http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/anfangsverdacht-vollkommen-uberbewertet

Zur Frage, ob ein Urheberrechtsschutz die bloße Einsichtnahme in geschützte Schriften verhindert (z.B. nach dem IFG) habe ich mich hier schon oft geäußert:

http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg

P (Gast) meinte am 2013/08/26 23:23:
Hahahaha
Ihre seltsame Fibel bietet köstliche Unterhaltung für jeden, der tatsächlich mal einen echten Urheberrechtskommentar in der Hand gehalten hat. 
KlausGraf antwortete am 2013/08/26 23:28:
Wenden Sie sich an RA Losert
Dr. Matthias Losert (Berlin) hat mir erlaubt, aus seiner Mail vom 25. April 2012 zu zitieren: "ich bin Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mir fiel Ihre Urheberrechtsfibel in die Hände. Gratulation, ich habe selten so einen gut geschriebenen Kommentar in der Hand gehalten. Wenn dieser etwas früher erschienen wäre, hätte ich sicherlich eine viel spannendere Zeit der Examensvorbereitung gehabt."

Kontakt: http://www.matthias-losert.de/ 
Detlef Burhoff (Gast) meinte am 2013/08/27 09:05:
Juristen-Stümper? :-)
Ob man nun gleich ein "Juristenstümper" ist, wenn man den § 45 UrhG nicht kennt, lasse ich mal dahin gestellt. Jedenfalls kennen ihn die OLG und argumentieren auch mit ihm, vgl. hier: http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/01/gerade-herein-bekommen-auch-das-kg-entscheidet-positiv-zur-akteneinsicht-in-die-bedienungsanleitung/ und http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/08/akteneinsicht-a-la-olg-celle/. Dass einige AG das anders sehen, verkenne ich nicht. 
Dante (Gast) antwortete am 2013/08/27 10:12:
Das ist doch einfach ...
... ein Juristen-Stümper ist jeder der etwas nicht weiß, was Herr Graf zufällig weiß oder zu wissen glaubt.

Sie sind hier nicht so häufig, oder? ;-) 
 

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