Aus INETBIB:
Dass einer der TOP-Lieferanten der Europeana nicht zwischen
den Rechteangaben für das Digitalisat und den Metadaten
unterscheiden kann, ist nicht glaubhaft. Sobald ein
Rechteinhaber sieht, dass es zu einem Missverständnis
kommt, muss er unverzüglich eine Änderung veranlassen und
nicht erst drei Jahre später. Bei den anderen Anbietern
beziehen sich die Rechteangaben ersichtlich auf das
Digitalisat. Das gilt auch für die
Europeana-Verantwortlichen, die, wie ich und Kommentatoren
auf
http://archiv.twoday.net/stories/453146154/ [dort auch der Wortlaut der BSB-Stellungnahme]
gezeigt haben, die Rechteangaben ebenfalls "missverstanden"
haben.
Die jetzige Stellungnahme der BSB ändert nichts daran, dass
die mit dem Etikett CC0 veröffentlichten Medien tatsächlich
nach wie vor CC0 sind. Bei Medien veröffentlichte
CC-Lizenzen gehören selbst zu den Metadaten nach § 95c
UrhG. Die CC-Lizenzen stellen ein Vertragsangebot als AGB
dar. Unklarheiten bei AGB gehen nach der Rechtsprechung
grundsätzlich zu Lasten des Verwenders. Die Nutzung der
Digitalisate nach CC0 ist legal und kann nicht als
Missverständnis bezeichnet werden. Da es um über 600.000
Medien geht, die vor dem Juni 2013 mit CC0 ausgezeichnet
waren, läge die Beweislast bei einem Prozess angesichts
dieses Tatbestands aus meiner Sicht bei der BSB. Diese
müsste also nachweisen, dass ein genutztes Medium nicht vor
dem Juli 2013 eingestellt war.
Die Metadatensätze wurden zwar nicht gelöscht, haben jedoch
andere Europeana-IDs erhalten, wie man sich an dem von mir
dokumentierten Beispiel des Cgm überzeugen kann. Es ist ein
Witz, dass die Europeana ein Wikipedia-Zitatmuster
Copy and paste the wiki-markup below:
{{cite web |
url=http://www.europeana.eu/resolve/record/03486/B383E8D29539044B50ADDEF8564D464D15C9EADB|title=Parzival
- BSB Cgm 61|author=Wolfram ; von Eschenbach ;
1170-1220|accessdate=2013-07-23 |publisher=Europeana}}
anbietet, aber zulässt, dass einer der TOP-Provider
mirnichtsdirnichts die Links ändert, unter denen die Stücke
aufgefunden bzw. verlinkt werden können. Damit wird die
schändliche Praxis der BSB, wichtige Links zu Digitalisaten
zu ändern, nun auch in die Europeana importiert.
Es ist auch FALSCH, dass die Medien der BSB jetzt Unknown
Copyright-Status haben. Richtig ist, dass die
Europeana-Murks-Suche für ALLE gut 700.000 Medien diesen
Status anzeigt. Nicht wenige dürften aber wie
http://www.europeana.eu/portal/record/9200112/296C43ED18B49833273B9C950D1C9EE95E316A0D.html
bzw.
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/9614012969/
den Copyfraud-Tag "Rights reserved" führen.
Wenn Talke die Schutzlosigkeit originalgetreuer
Reproduktionen einschränkt "Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate
von im Massenverfahren hergestellten Büchern",
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
so ist das eine inkompetente Mindermeinung. Auch
Handschriftendigitalisate sind nach herrschender Meinung
nicht von § 72 UrhG geschützt, so der angesehenste
Urheberrechtskommentar Schricker/Loewenheim, UrhG 4.
Auflage 2010, § 72 Rz. 23 unter anderem mit Hinweis auf die
eine BSB-Handschrift und einen Faksimiledruck betreffende
RGZ-Entscheidung Codex Aureus, die abgelehnt wird.
Die EU-Kommission hat wiederholt betont, dass Gemeinfreies
nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben soll. Den
"Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte" hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
klar ausgesprochen. Das Verhalten der BSB, bei
Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen eigene Rechte zu
behaupten (durch den oben angegebenen Screenshot eines
Handschriften-Digitalisats bewiesen), schlägt nicht nur
diesem Grundsatz ins Gesicht, sondern auch der
Europeana-Charta, an die sich ein TOP-Lieferant der
Europeana gebunden fühlen sollte.
Dass einer der TOP-Lieferanten der Europeana nicht zwischen
den Rechteangaben für das Digitalisat und den Metadaten
unterscheiden kann, ist nicht glaubhaft. Sobald ein
Rechteinhaber sieht, dass es zu einem Missverständnis
kommt, muss er unverzüglich eine Änderung veranlassen und
nicht erst drei Jahre später. Bei den anderen Anbietern
beziehen sich die Rechteangaben ersichtlich auf das
Digitalisat. Das gilt auch für die
Europeana-Verantwortlichen, die, wie ich und Kommentatoren
auf
http://archiv.twoday.net/stories/453146154/ [dort auch der Wortlaut der BSB-Stellungnahme]
gezeigt haben, die Rechteangaben ebenfalls "missverstanden"
haben.
Die jetzige Stellungnahme der BSB ändert nichts daran, dass
die mit dem Etikett CC0 veröffentlichten Medien tatsächlich
nach wie vor CC0 sind. Bei Medien veröffentlichte
CC-Lizenzen gehören selbst zu den Metadaten nach § 95c
UrhG. Die CC-Lizenzen stellen ein Vertragsangebot als AGB
dar. Unklarheiten bei AGB gehen nach der Rechtsprechung
grundsätzlich zu Lasten des Verwenders. Die Nutzung der
Digitalisate nach CC0 ist legal und kann nicht als
Missverständnis bezeichnet werden. Da es um über 600.000
Medien geht, die vor dem Juni 2013 mit CC0 ausgezeichnet
waren, läge die Beweislast bei einem Prozess angesichts
dieses Tatbestands aus meiner Sicht bei der BSB. Diese
müsste also nachweisen, dass ein genutztes Medium nicht vor
dem Juli 2013 eingestellt war.
Die Metadatensätze wurden zwar nicht gelöscht, haben jedoch
andere Europeana-IDs erhalten, wie man sich an dem von mir
dokumentierten Beispiel des Cgm überzeugen kann. Es ist ein
Witz, dass die Europeana ein Wikipedia-Zitatmuster
Copy and paste the wiki-markup below:
{{cite web |
url=http://www.europeana.eu/resolve/record/03486/B383E8D29539044B50ADDEF8564D464D15C9EADB|title=Parzival
- BSB Cgm 61|author=Wolfram ; von Eschenbach ;
1170-1220|accessdate=2013-07-23 |publisher=Europeana}}
anbietet, aber zulässt, dass einer der TOP-Provider
mirnichtsdirnichts die Links ändert, unter denen die Stücke
aufgefunden bzw. verlinkt werden können. Damit wird die
schändliche Praxis der BSB, wichtige Links zu Digitalisaten
zu ändern, nun auch in die Europeana importiert.
Es ist auch FALSCH, dass die Medien der BSB jetzt Unknown
Copyright-Status haben. Richtig ist, dass die
Europeana-Murks-Suche für ALLE gut 700.000 Medien diesen
Status anzeigt. Nicht wenige dürften aber wie
http://www.europeana.eu/portal/record/9200112/296C43ED18B49833273B9C950D1C9EE95E316A0D.html
bzw.
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/9614012969/
den Copyfraud-Tag "Rights reserved" führen.
Wenn Talke die Schutzlosigkeit originalgetreuer
Reproduktionen einschränkt "Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate
von im Massenverfahren hergestellten Büchern",
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
so ist das eine inkompetente Mindermeinung. Auch
Handschriftendigitalisate sind nach herrschender Meinung
nicht von § 72 UrhG geschützt, so der angesehenste
Urheberrechtskommentar Schricker/Loewenheim, UrhG 4.
Auflage 2010, § 72 Rz. 23 unter anderem mit Hinweis auf die
eine BSB-Handschrift und einen Faksimiledruck betreffende
RGZ-Entscheidung Codex Aureus, die abgelehnt wird.
Die EU-Kommission hat wiederholt betont, dass Gemeinfreies
nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben soll. Den
"Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte" hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
klar ausgesprochen. Das Verhalten der BSB, bei
Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen eigene Rechte zu
behaupten (durch den oben angegebenen Screenshot eines
Handschriften-Digitalisats bewiesen), schlägt nicht nur
diesem Grundsatz ins Gesicht, sondern auch der
Europeana-Charta, an die sich ein TOP-Lieferant der
Europeana gebunden fühlen sollte.
KlausGraf - am Mittwoch, 28. August 2013, 19:52 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Gast (Gast) meinte am 2013/08/28 22:04:
In der Europeana werden doch gar keine BSB-Digitalisate veröffentlicht, sondern nur ein Vorschaubild. Sobald man das anklickt, verlässt man die Europeana-Seite und kommt auf die Seite der BSB. Insofern hinkt Ihre Argumentation ganz gewaltig ...
Gast (Gast) meinte am 2013/08/28 22:06:
... und im übrigen basieren diese Rechtevorbehalte der BSB wohl kaum auf dem Urheberrecht, sondern der Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB):§ 25 Veröffentlichungen
(1) ¹Die Veröffentlichung von Handschriften und anderen Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bibliothek zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe erfolgen soll.
KlausGraf antwortete am 2013/08/28 22:29:
Sie habens wohl nicht so mit dem Kapieren und Recherchieren
Ad 1): Werden bei einem Medium im Internet vom Rechteinhaber Angaben zur CC-Lizenz gemacht, ist es wurscht, auf welchem Server das Medium liegt.Ad 2) Ich habe schon wiederholt gezeigt, dass die ABOB gegen höherrangiges Recht verstößt. Suchen Sie sich die Links selbst raus. Suchtipp für die Suche (rechts, wo SEARCH steht, wer weiß ,ob Sie die sonst finden würden): Genehmigungsvorbehalt.