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Ein älteres Urteil nimmt zu der Frage Stellung, wann nach § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk vorliegt.

Die Kanzlei Schweizer bildet das Focus-Titelblatt, um das es ging, ab:

http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=13826

Der Designer des T-Shirts drang mit seiner Argumentation, es bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang des T-Shirts mit der Titelgeschichte, nicht durch.

2008 hat das OLG München die Klageabweisung bestätigt:

http://openjur.de/u/467213.html

Die Kommentarliteratur ist bei § 57 UrhG übermäßig streng (Vogel in: Schricker/Loewenheim UrhR 4. Aufl. 2010 § 57 Rz. 6-10). Es dürfte bei solchen Fällen wie dem entschiedenen schwierig sein, das Kriterium der absichtlichen Einbeziehung zu prüfen. Und es stellt sich die Frage, ob es auf das Foto oder auf den konkreten Verwendungskontext ankommt. Wenn unwesentliches Beiwerk vorliegt, darf man dann in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext das Bild veröffentlichen, um das Beiwerk in den Mittelpunkt zu stellen - zumindest wenn man das Bild nicht beschneidet? Also z.B. mit dem Focus-Titelblatt das Schaffen des Designers illustrieren?

 

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