Steinhauer bezeichnet einen Aufsatz von Haberstumpf zum Urheberrecht an Hochschulen als "grundlegend", obwohl der nach seinem Referat nur die übliche wirklichkeitsfremde Dogmatik enthält, die den deutschen Hochschullehrern den Status von Mandarinen (gemeint sind die chinesischen Würdenträger) verleiht und die auch die verfehlte BGH-Entscheidung Grabungsmaterialien trägt.
Es ist in höchstem Maße wirklichkeitsfremd anzunehmen, der deutsche Hochschullehrer habe keine Pflicht zur Veröffentlichung. Es wird erwartet, dass er sich an der Forschung beteiligt und dazu gehört Publizieren. Und es gibt auch ein Interesse der Allgemeinheit an seinen Forschungsmaterialien, soweit kam der BGH in der genannten Entscheidung der Universität Heidelberg (Erben des Archäologen Vladimir Milojčić vs. Uni Heidelberg) entgegen.
Die von Pflüger/Ertmann vorgeschlagene Anbietungspflicht an den Open-Access-Server der Hochschule wäre ohne weiteres möglich:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/
Der sog. Hansen-Vorschlag ist demgegenüber ein Rückschritt.
Mein eigener Vorschlag für eine Hochschulsatzung:
http://archiv.twoday.net/stories/4369539/
Um die OA-Server zu füllen, braucht es Mandate, das ist ein Konsens der OA-Bewegung, Appelle an die Wissenschaftler reichen nur unter besonderen Umständen aus (z.B. Cream of Science in den NL). Aber Deutschland ist, so scheint es, das einzige Land, in dem Uni-Mandate aus verfassungsrechtlichen Gründen angeblich nicht möglich sind.
Es ist bereits ein mieser Taschenspielertrick, die Forschungsfreiheit des Hochschullehrers absurd zu überdehnen, um dann das so überdehnte Privileg ohne viel Federlesens auch dem gesamten wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zugutekommen zu lassen.
Der BGH hat sich sicher nicht überlegt, als er im Fall M. entschied, dass ja die Arbeit der Grabungszeichner und Fotografen urheberrechtlich geschützt ist und diese und nicht der Professor M. die Urheber sind. Grabungszeichner und Fotografen arbeiten nicht auf direkte Anweisung, dass man daraus den Schluss ziehen könnte, dass der Ausgräber Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist. Grabungszeichner und Fotografen aber bezahlt die Universität oder der Geldgeber der Grabung.
Sofern sich der Wissenschaftler zu einer Publikation entschließt und ein manuskript einreicht, spricht absolut nichts gegen ein Zugriffsrecht der ihn bezahlenden Universität für den Schriftenserver, sofern nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen des Wissenschaftlers verletzt werden.
Es ist in höchstem Maße wirklichkeitsfremd anzunehmen, der deutsche Hochschullehrer habe keine Pflicht zur Veröffentlichung. Es wird erwartet, dass er sich an der Forschung beteiligt und dazu gehört Publizieren. Und es gibt auch ein Interesse der Allgemeinheit an seinen Forschungsmaterialien, soweit kam der BGH in der genannten Entscheidung der Universität Heidelberg (Erben des Archäologen Vladimir Milojčić vs. Uni Heidelberg) entgegen.
Die von Pflüger/Ertmann vorgeschlagene Anbietungspflicht an den Open-Access-Server der Hochschule wäre ohne weiteres möglich:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/
Der sog. Hansen-Vorschlag ist demgegenüber ein Rückschritt.
Mein eigener Vorschlag für eine Hochschulsatzung:
http://archiv.twoday.net/stories/4369539/
Um die OA-Server zu füllen, braucht es Mandate, das ist ein Konsens der OA-Bewegung, Appelle an die Wissenschaftler reichen nur unter besonderen Umständen aus (z.B. Cream of Science in den NL). Aber Deutschland ist, so scheint es, das einzige Land, in dem Uni-Mandate aus verfassungsrechtlichen Gründen angeblich nicht möglich sind.
Es ist bereits ein mieser Taschenspielertrick, die Forschungsfreiheit des Hochschullehrers absurd zu überdehnen, um dann das so überdehnte Privileg ohne viel Federlesens auch dem gesamten wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zugutekommen zu lassen.
Der BGH hat sich sicher nicht überlegt, als er im Fall M. entschied, dass ja die Arbeit der Grabungszeichner und Fotografen urheberrechtlich geschützt ist und diese und nicht der Professor M. die Urheber sind. Grabungszeichner und Fotografen arbeiten nicht auf direkte Anweisung, dass man daraus den Schluss ziehen könnte, dass der Ausgräber Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist. Grabungszeichner und Fotografen aber bezahlt die Universität oder der Geldgeber der Grabung.
Sofern sich der Wissenschaftler zu einer Publikation entschließt und ein manuskript einreicht, spricht absolut nichts gegen ein Zugriffsrecht der ihn bezahlenden Universität für den Schriftenserver, sofern nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen des Wissenschaftlers verletzt werden.
KlausGraf - am Mittwoch, 9. Januar 2008, 00:12 - Rubrik: Open Access