Die zuletzt unter
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/
ausführlich behandelte Problematik wäre am besten dadurch zu lösen, dass sich Urheberrechtsbündnis, DBV und Börsenverein baldmöglichst zusammensetzen, um auszuloten, ob eine Einigung über die schwierigen Fragen bei der Interpretation des Gesetzes möglich ist. Ideal wären von Börsenverein und Urheberrechtsbündnis/DBV gemeinsam vertretene Musterbriefe für den Widerspruch.
Veraltet ist der Textentwurf von 2006:
http://www.dgps.de/_download/2006/anlage-iuk.pdf
Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, wie und wann das Gesetz in Kraft treten würde.
DINI/Urheberrechtsbündnis propagieren unter
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/musterbrief-verlag.html
folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovellierung vorgenommenen Änderungen in § 31a UrhG „Verträge über unbekannte Nutzungsarten“ und in § 137l UrhG „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht in jeder Hinsicht einverstanden. In dem Gesetz wird mir aber in § 137l, Abs. 1, Satz 1 und 2 ein Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auch für Nutzungsarten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannt waren, eingeräumt.
Dieses Widerspruchsrecht nehme ich hiermit wahr. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Publikationen, deren Nutzungsrechte ich Ihnen zur Veröffentlichung in ihrem Verlag eingeräumt habe.
[Optional zusätzlich möglich: Gleichzeitig übertrage ich Ihnen ein einfaches Nutzungsrecht zur Online-Publikation im Internet für alle meine bei Ihnen erschienen Publikationen.]
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen damals eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l, Abs. 2 UrhG zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind. Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen
Heckmann schlug in der ZfBB 54 (2007), 315ff. dagegen vor:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) zum 01.01.2008 gelten gem. § 137 l UrhG die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hiervon betroffen ist insbesondere die elektronische Werkverwertung, sofern diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Weiter sieht § 137 l UrhG ein Widerspruchsrecht vor, welches zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsübertragungsfiktion innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden muss.
Von diesem Recht mache ich hiermit Gebrauch und erkläre meinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l UrhG.Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sofern Sie die Nutzungsrechte bereits auf einen Dritten übertragen haben,bitte ich gem. § 137 l Abs. 2 UrhG um Nennung des Namens und der Anschrift des Dritten. Darüber hinaus erbitte ich eine Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Sollten Sie Interesse an der Lizenzierung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsart haben, bitte ich um eine kurze Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzt werden könnte dies nach Heckmann nach Wunsch des Autors durch:
Zugleich räume ich Ihnen für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das einfache Recht
ein, das Werk öffentlich wiederzugeben, insbesondere in offenen und geschlossenen elektronischen Netzwerken (Internet) zum Abruf
bereitzuhalten. [Optional] Darüber hinaus ge-
statte ich Ihnen auch die Einspeicherung und
öffentliche Zugänglichmachung im Wege der
verlagsfremden Volltextdatenbank »Volltextsuche Online« sowie »Amazon search inside!« und »Google Book Search« oder vergleichbarer Produkte zum Zwecke der Bewerbung.
Wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/4552355/
erwähnt geht der Börsenverein davon aus, dass Widersprüche durch Autoren aus rechtlichen Gründen häufig unwirksam seien. Leider ist nicht bekannt, worauf der Börsenverein die Unwirksamkeit des ersten Musterbriefs (darum handelt es sich ja wohl) stützt. Die Annahme liegt jedoch nahe, dass sich das auf die Sammelwerk-Problematik von § 137 l Abs. 4 UrhG bezieht. Da sich die Musterbriefe pauschal auf alle Publikationen beziehen, könnte man argumentieren, sind sie unwirksam, da hinsichtlich eines Teils der Publikationen ein Widerruf nach Treu und Glauben nicht möglich ist. Solange wir aber nicht über Ablehnungsschreiben der Verlage oder das interne Merkblatt des Börsenvereins verfügen, ist diese Interpretation nicht völlig sicher. Jeder Textvorschlag läuft daher Gefahr, in die gleiche Falle zu tappen wie die bisherigen.
Der Musterbrief Heckmann wäre jedenfalls zu ergänzen durch:
§ 137 l Abs. 4 UrhG bleibt unberührt.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Sammelwerken, die sinnvollerweise nur als Ganzes zu verwerten sind (Sammelbände, Zeitschriftenjahrgänge), kein Rückruf erfolgt.
Die Heckmann-Grundfassung kann man als "vollständige Kontrolle durch den Autor" bezeichnen. Vor allem bei wirtschaftlich relevanten Nutzungen kann der Autor so nicht auf die Tantiemen der Verwertungsgesellschaft nach § 137 l Abs. 5 verwiesen werden.
Auch mit der ergänzten Heckmann-Fassung werden die Möglichkeiten des Verlags erheblich eingeschränkt. Er kann nur selbst nutzen, aber nicht unterlizensieren. Durch die Beschränkung auf Werbezwecke und die exemplarische Nennung von Google Book Search, Amazon und Libreka wird deutlich, dass eine Vergabe von Lizenzen an Ebook-Anbieter wie die Lizenzgeber der Onleihe nicht möglich ist.
Im Interesse des Wissenschaftlers kann es aber nicht sein, den Verlag von kommerziellen Nutzungen auszuschließen, da dies die Sichtbarkeit seines Werks vermindert. Andererseits darf der Verlag aufgrund seines Nutzungsrechts aber auch nicht die Möglichkeit haben, dem Urheber zu verwehren, beliebig viele einfache Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen. Für diese Zwecke könnte statt des umfassenden Widerrufs formuliert werden:
Ich widerspreche dem Eintreten der Übertragungsfiktion nur insoweit, als ich als Urheber daran gehindert bin, weiterhin einfache Online-Nutzungsrechte Dritten zu übertragen.
Damit sollte auch dem Einwand aus § 137 l Abs. 4 begegnet sein, da der Verlag quasi auschließliche Nutzungsrechte hat, also bei den Sammelwerken beliebig verwerten und unterlizensieren kann.
Aber, wie gesagt, es wäre besser, mit dem Börsenverein zu sprechen als über ihn.
Nachtrag:
Die MPG hat eine weitere Musterbriefvariante
http://archiv.twoday.net/stories/4638822/
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/
ausführlich behandelte Problematik wäre am besten dadurch zu lösen, dass sich Urheberrechtsbündnis, DBV und Börsenverein baldmöglichst zusammensetzen, um auszuloten, ob eine Einigung über die schwierigen Fragen bei der Interpretation des Gesetzes möglich ist. Ideal wären von Börsenverein und Urheberrechtsbündnis/DBV gemeinsam vertretene Musterbriefe für den Widerspruch.
Veraltet ist der Textentwurf von 2006:
http://www.dgps.de/_download/2006/anlage-iuk.pdf
Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, wie und wann das Gesetz in Kraft treten würde.
DINI/Urheberrechtsbündnis propagieren unter
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/musterbrief-verlag.html
folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovellierung vorgenommenen Änderungen in § 31a UrhG „Verträge über unbekannte Nutzungsarten“ und in § 137l UrhG „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht in jeder Hinsicht einverstanden. In dem Gesetz wird mir aber in § 137l, Abs. 1, Satz 1 und 2 ein Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auch für Nutzungsarten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannt waren, eingeräumt.
Dieses Widerspruchsrecht nehme ich hiermit wahr. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Publikationen, deren Nutzungsrechte ich Ihnen zur Veröffentlichung in ihrem Verlag eingeräumt habe.
[Optional zusätzlich möglich: Gleichzeitig übertrage ich Ihnen ein einfaches Nutzungsrecht zur Online-Publikation im Internet für alle meine bei Ihnen erschienen Publikationen.]
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen damals eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l, Abs. 2 UrhG zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind. Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen
Heckmann schlug in der ZfBB 54 (2007), 315ff. dagegen vor:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) zum 01.01.2008 gelten gem. § 137 l UrhG die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hiervon betroffen ist insbesondere die elektronische Werkverwertung, sofern diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Weiter sieht § 137 l UrhG ein Widerspruchsrecht vor, welches zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsübertragungsfiktion innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden muss.
Von diesem Recht mache ich hiermit Gebrauch und erkläre meinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l UrhG.Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sofern Sie die Nutzungsrechte bereits auf einen Dritten übertragen haben,bitte ich gem. § 137 l Abs. 2 UrhG um Nennung des Namens und der Anschrift des Dritten. Darüber hinaus erbitte ich eine Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Sollten Sie Interesse an der Lizenzierung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsart haben, bitte ich um eine kurze Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzt werden könnte dies nach Heckmann nach Wunsch des Autors durch:
Zugleich räume ich Ihnen für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das einfache Recht
ein, das Werk öffentlich wiederzugeben, insbesondere in offenen und geschlossenen elektronischen Netzwerken (Internet) zum Abruf
bereitzuhalten. [Optional] Darüber hinaus ge-
statte ich Ihnen auch die Einspeicherung und
öffentliche Zugänglichmachung im Wege der
verlagsfremden Volltextdatenbank »Volltextsuche Online« sowie »Amazon search inside!« und »Google Book Search« oder vergleichbarer Produkte zum Zwecke der Bewerbung.
Wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/4552355/
erwähnt geht der Börsenverein davon aus, dass Widersprüche durch Autoren aus rechtlichen Gründen häufig unwirksam seien. Leider ist nicht bekannt, worauf der Börsenverein die Unwirksamkeit des ersten Musterbriefs (darum handelt es sich ja wohl) stützt. Die Annahme liegt jedoch nahe, dass sich das auf die Sammelwerk-Problematik von § 137 l Abs. 4 UrhG bezieht. Da sich die Musterbriefe pauschal auf alle Publikationen beziehen, könnte man argumentieren, sind sie unwirksam, da hinsichtlich eines Teils der Publikationen ein Widerruf nach Treu und Glauben nicht möglich ist. Solange wir aber nicht über Ablehnungsschreiben der Verlage oder das interne Merkblatt des Börsenvereins verfügen, ist diese Interpretation nicht völlig sicher. Jeder Textvorschlag läuft daher Gefahr, in die gleiche Falle zu tappen wie die bisherigen.
Der Musterbrief Heckmann wäre jedenfalls zu ergänzen durch:
§ 137 l Abs. 4 UrhG bleibt unberührt.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Sammelwerken, die sinnvollerweise nur als Ganzes zu verwerten sind (Sammelbände, Zeitschriftenjahrgänge), kein Rückruf erfolgt.
Die Heckmann-Grundfassung kann man als "vollständige Kontrolle durch den Autor" bezeichnen. Vor allem bei wirtschaftlich relevanten Nutzungen kann der Autor so nicht auf die Tantiemen der Verwertungsgesellschaft nach § 137 l Abs. 5 verwiesen werden.
Auch mit der ergänzten Heckmann-Fassung werden die Möglichkeiten des Verlags erheblich eingeschränkt. Er kann nur selbst nutzen, aber nicht unterlizensieren. Durch die Beschränkung auf Werbezwecke und die exemplarische Nennung von Google Book Search, Amazon und Libreka wird deutlich, dass eine Vergabe von Lizenzen an Ebook-Anbieter wie die Lizenzgeber der Onleihe nicht möglich ist.
Im Interesse des Wissenschaftlers kann es aber nicht sein, den Verlag von kommerziellen Nutzungen auszuschließen, da dies die Sichtbarkeit seines Werks vermindert. Andererseits darf der Verlag aufgrund seines Nutzungsrechts aber auch nicht die Möglichkeit haben, dem Urheber zu verwehren, beliebig viele einfache Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen. Für diese Zwecke könnte statt des umfassenden Widerrufs formuliert werden:
Ich widerspreche dem Eintreten der Übertragungsfiktion nur insoweit, als ich als Urheber daran gehindert bin, weiterhin einfache Online-Nutzungsrechte Dritten zu übertragen.
Damit sollte auch dem Einwand aus § 137 l Abs. 4 begegnet sein, da der Verlag quasi auschließliche Nutzungsrechte hat, also bei den Sammelwerken beliebig verwerten und unterlizensieren kann.
Aber, wie gesagt, es wäre besser, mit dem Börsenverein zu sprechen als über ihn.
Nachtrag:
Die MPG hat eine weitere Musterbriefvariante
http://archiv.twoday.net/stories/4638822/
KlausGraf - am Dienstag, 22. Januar 2008, 13:01 - Rubrik: Open Access