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In der heutigen Entscheidung über die Online-Untersuchungen

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html

wird sowohl im Leitsatz als auch in der Begründung auf die Nutzung öffentlich zugänglicher (personenbezogener) Informationen eingegangen.

Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein. (Leitsatz 5)

Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (vgl. etwa Böckenförde, Die Ermittlung im Netz, 2003, S. 196 f.; Zöller, GA 2000, S. 563 <569>). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.


Es kann ausgeschlossen werden, dass durch die biographische Zusammenstellung eines Hochschularchivs über die an der Hochschule tätigen Hochschullehrer, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützt, eine besondere Gefahrenlage gegeben ist.

Nachtrag: Nochmals unterstrichen in einer jüngeren Entscheidung
http://archiv.twoday.net/stories/4820648/
 

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