"Fast unbeachtet schlummerte über sechzig Jahre lang in einem alten Militärfort bei Paris ein riesiges Fotoarchiv der Wehrmacht. Wie es nach der Befreiung Frankreichs dahin kam, weiß niemand mehr.
Klar ist, dass in den Kasematten der Festung 347.000 Bilder lagern, die von Reportern der Propagandakompanien der Wehrmacht geschossen wurden - und noch auf Jahre hinaus Stoff für Historiker liefern dürften.
.....«Aus Furcht vor Missverständnissen», wie die Archiv-Beauftragte Violaine Challéat sagt. «Man wollte nicht zuviel darüber reden, dass die französische Armee Wehrmachtsbilder aufbewahrt, auf denen zuweilen Hakenkreuze zu sehen sind.» ....." Hä ? Haben wir nicht 2008 ?
Quelle:
Der Westen, 04.04.2008
Klar ist, dass in den Kasematten der Festung 347.000 Bilder lagern, die von Reportern der Propagandakompanien der Wehrmacht geschossen wurden - und noch auf Jahre hinaus Stoff für Historiker liefern dürften.
.....«Aus Furcht vor Missverständnissen», wie die Archiv-Beauftragte Violaine Challéat sagt. «Man wollte nicht zuviel darüber reden, dass die französische Armee Wehrmachtsbilder aufbewahrt, auf denen zuweilen Hakenkreuze zu sehen sind.» ....." Hä ? Haben wir nicht 2008 ?
Quelle:
Der Westen, 04.04.2008
Wolf Thomas - am Freitag, 4. April 2008, 19:11 - Rubrik: Fotoueberlieferung
KlausGraf meinte am 2008/04/04 19:52:
Exkurs zu den Bildrechten
Für Soldaten in solchen Kompanien gilt § 43 UrhG über Arbeits- und Dienstverhältnisse, denn Soldaten unterliegen einem Dienstverhältnis (Dreier/Schulze, Urheberrecht, ²2006, § 43 UrhG Rz. 7). Grundsätzlich gilt die allgemeine Zweckübertragungsregel, wobei sich die Frage stellt, ob die seinerzeitige stillschweigende umfassende Einräumung aller Nutzungsrechte zu Propagandazwecken vom (vom Bundesarchiv, das ja solche Materialien auch hat und daran Urheberrechte beansprucht, sicher präferierte) Rechtsnachfolger des damaligen Dienstherrn, also dem Bund, nunmehr immer noch geltend gemacht werden kann. Künftige Änderungen des Betriebszwecks sollen vom ursprünglichen Zweck noch umfasst sein, nicht jedoch die Erweiterung des Geschäftsfelds auf neue Unternehmungen (ebd. Rz. 20). Nur wenn der Bund nach wie vor menschenverachtende Angriffskriege, die einschlägige Propaganda erfordern, führen würde, lägen die Nutzungsrechte der Soldaten nach wie vor bei ihm. Die Fotos haben aber eine umfassende Widmungsänderung erfahren, indem sie Archivgut wurden. Man kann es sich natürlich einfach machen und sagen, dass der Bund aus fiskalischen = dienstlichen Gründen auf die Nutzung der Bilder angewiesen ist, aber wie sähe das vor Gericht aus? Zur Digitalisierung: § 137f UrhG ist auf Altverträge vor 1966 nicht anwendbar, möglicherweise kann sich der Bund aber auf die Entscheidung des LG München I ZUM-RD 1998, 98 zu Wochenschauen von 1940-1942 berufen, wonach stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte aufgrund des Charakters der Wochenschauen und der Tatsache, dass die Filmurheber nicht im Film genannt wurden, eingeräumt wurden (aaO § 31 UrhG Rz. 87). Dies könnte auf die Propagandakompanien übertragbar sein, dann wäre der Bund nach wie vor der Rechteinhaber (bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen).
Wolf Thomas meinte am 2008/04/12 16:26:
Die Meldung hat den Focus erreicht
S. http://www.focus.de/wissen/bildung/wehrmacht-fotos-hinter-dicken-festungsmauern_aid_268402.htmlEin Neuigkeit ist dies nun gerade nicht mehr, aber die Kommentare sind bezeichnend.