SPIEGEL 18/2008, S. 160-162: "Das Erbe des Malers. Die Nachkommen des Bauhaus-Stars Oskar Schlemmer sind untereinander verfeindet. Seine Enkelin will nun die Versöhnung erzwingen - und so den verheerenden Ausverkauf kostbarer Bilder verhindern."
Wie lässt sich das Werk Schlemmers angemessen beleuchten, fragt der Artikel, wenn "Museumsleute und Wissenschaftler für Leihgaben aus Familienbesitz oder auch nur für das Recht, Werke in Katalogen abzubilden, die Einwilligung aller Erben brauchen?" (S. 160).
Das Urheberrecht sehe es vor, dass die Nackommen eines Künstlers bei Reproduktionen zustimmen müssen, auch bei Wiedergaben solcher Werke, die anderen Eigentümern gehören. Das gilt 70 Jahre nach dem Tod, bei Oskar Schlemmer also bis Ende 20013.
Eigenartig: Der Artikel bildet ein Schlemmer-Bild ab und zwar mit Rechtevermerk AKG/VG Bild-Kunst. Demnach werden die Reproduktionsrechte von der VG Bild-Kunst wahrgenommen, die Erben müssen sich also zumindest diesbezüglich geeinigt haben.

Wie lässt sich das Werk Schlemmers angemessen beleuchten, fragt der Artikel, wenn "Museumsleute und Wissenschaftler für Leihgaben aus Familienbesitz oder auch nur für das Recht, Werke in Katalogen abzubilden, die Einwilligung aller Erben brauchen?" (S. 160).
Das Urheberrecht sehe es vor, dass die Nackommen eines Künstlers bei Reproduktionen zustimmen müssen, auch bei Wiedergaben solcher Werke, die anderen Eigentümern gehören. Das gilt 70 Jahre nach dem Tod, bei Oskar Schlemmer also bis Ende 20013.
Eigenartig: Der Artikel bildet ein Schlemmer-Bild ab und zwar mit Rechtevermerk AKG/VG Bild-Kunst. Demnach werden die Reproduktionsrechte von der VG Bild-Kunst wahrgenommen, die Erben müssen sich also zumindest diesbezüglich geeinigt haben.

KlausGraf - am Montag, 28. April 2008, 15:45 - Rubrik: Archivrecht