Deutsche Gerichte tun sich schwer mit Urteilen zum Thema Walpurgisnacht. Im "großen Beck" fand ich nur eins:
LSG Nordrhein-Westfalen vom 2007-08-08. Aktenzeichen
L 11 (8) R 35/06. Auszug:
Darüber hinaus ist der Senat auch deshalb von der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung überzeugt, weil insbesondere das Abspielen zweier mit Musikbeiträgen des Beigeladenen versehenen CDs im Termin vor dem erkennenden Senat am 08.08.2007 deutlich gemacht hat, dass die technische Umsetzung der musikalischen Untermalung der von anderen Mitarbeitern der Kl. gefertigten Beiträgen eindeutig im Vordergrund gestanden und damit die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) geprägt hat. Besonders anschaulich wurde dies mit dem Beitrag verdeutlicht, der sich mit dem Thema „1. 5., Hexentanz, Walpurgisnacht, volkstümlicher Brauch des Fällens einer Birke durch einen Junggesellen und Aufstellung vor dem Fenster der Angebeteten“ befasst hat. Der gesendete Beitrag unterschied sich mit keinem Wort und damit auch nicht inhaltlich von dem Entwurf. Der Beigeladene zu 1) hat lediglich den Beitrag durch eine musikalische Untermalung pointiert, indem er z. B. ein Hexengeheul eingeblendet hat oder das Geräusch eines fallenden Baumes.

LSG Nordrhein-Westfalen vom 2007-08-08. Aktenzeichen
L 11 (8) R 35/06. Auszug:
Darüber hinaus ist der Senat auch deshalb von der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung überzeugt, weil insbesondere das Abspielen zweier mit Musikbeiträgen des Beigeladenen versehenen CDs im Termin vor dem erkennenden Senat am 08.08.2007 deutlich gemacht hat, dass die technische Umsetzung der musikalischen Untermalung der von anderen Mitarbeitern der Kl. gefertigten Beiträgen eindeutig im Vordergrund gestanden und damit die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) geprägt hat. Besonders anschaulich wurde dies mit dem Beitrag verdeutlicht, der sich mit dem Thema „1. 5., Hexentanz, Walpurgisnacht, volkstümlicher Brauch des Fällens einer Birke durch einen Junggesellen und Aufstellung vor dem Fenster der Angebeteten“ befasst hat. Der gesendete Beitrag unterschied sich mit keinem Wort und damit auch nicht inhaltlich von dem Entwurf. Der Beigeladene zu 1) hat lediglich den Beitrag durch eine musikalische Untermalung pointiert, indem er z. B. ein Hexengeheul eingeblendet hat oder das Geräusch eines fallenden Baumes.

KlausGraf - am Donnerstag, 1. Mai 2008, 01:43 - Rubrik: Unterhaltung