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Es ist mir leider nicht möglich,

www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/...1/Benutzungsordnung.doc

korrekt zu verlinken, da Google die vollständige URL nicht unverschlüsselt anzeigt. Hat jemand einen Tipp, wie man das bewerkstelligt?

[ http://www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/Textdokumente_1/Benutzungsordnung.doc
Tipp siehe Kommentar]

Es geht darum:

Nutzung von Kopfhörern in Bibliotheken
Die Wiedergabe von Tonträgern (oder Bildtonträgern) über Kopfhöreranlagen ist nach Auffassung der GEMA vergütungspflichtig, da eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.3.1967, Az. 16 S 2/67:
"Für den Begriff der öffentlichen Aufführung kann nicht entscheidend sein, ob dem einzelnen Wiedergabeakt selbst eine Mehrzahl von Personen beiwohnt oder beiwohnen kann. Vielmehr ist eine öffentliche Aufführung auch dann anzunehmen, wenn der einzelnen Wiedergabe auf Grund der technischen Gegebenheiten nur eine Person beiwohnen kann, die Wiedergabe aber fortlaufend für wechselnde Personen stattfindet, die unter sich oder zum Veranstalter in keiner persönlichen Beziehung stehen."


Zur Rechtsansicht der GEMA siehe auch
http://www.lfs.bsb-muenchen.de/Meldungen.775+M582c552c280.0.html ("Bibliotheken, die ihren Lesern einen Discman oder andere Geräte zur Verfügung stellen, damit man probeweise mit einem Kopfhörer in Music-CDs hineinhören kann, müssen der GEMA eine Pauschalvergütung bezahlen.")
https://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ad/tarif_wr_kh.pdf (insbesondere Audio-Guides)

PC-Arbeitsplätze in Bibliotheken oder Internetcafés mit Kopfhörer wären dann auch GEMA-pflichtig.

Ich vertrete dagegen die Ansicht, dass eine Archivnutzung, bei der einzelnen Besuchern des Archivs das Anhören geschützter Musik (oder Filme) ermöglicht wird, nicht öffentlich ist, also auch nicht Vergütungsansprüche der GEMA auslöst.
http://archiv.twoday.net/stories/49610092/

Die herangezogene Entscheidung "Schallplatten-Espresso" ( Schulze LGZ Nr. 98) ist schon etwas angejahrt.

In Buch und Bibliothek 1972 war zu lesen: Die Wiedergabe des Inhalts von Tonkassetten an einzelne Benutzer (z. B. mittels Kopfhörer) ist keine öffentliche Wiedergabe.
http://books.google.de/books?id=5ccqAQAAIAAJ&q=gema+%22mittels+kopfh%C3%B6rer%22

Zur sukzessiven Öffentlichkeit siehe v. Ungern/Sternberg in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. 2010 § 15 Rz. 71, der in Audio-Guides von Museen keine öffentliche Wiedergabe sieht.

Bullinger et al.: Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 78: Es spreche vieles dafür, dass eine öffentliche Vorführung dann nicht vorliege, wenn einem einzelnen (oder mehreren miteinander verbundenen) Benutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bibliothek einen Film mittels eines Wiedergabegeräts anzusehen.

Es bleibt also dabei: In Archiven darf Einzelnutzern Musik zu Gehör gebracht werden, ohne dass die GEMA kassieren darf.

Update: Klaus Peters, Urheberrechtsfragen audiovisueller Unterlagen in Bibliotheken, 1987, S. 159ff. (für Bereitstellung von Scans danke ich Dr. Harald Müller, Heidelberg) setzt sich ausführlich mit dem Urteil "Schallplatten-Espresso" auseinander, indem er es Punkt für Punkt widerlegt. Er zitiert ebd., S. 158 Gutachten der DBI-Rechtskommission von 1984 und 1986, die empfehlen, das Urteil nicht zu beachten.

Siehe auch
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_01_13.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/98_05_16.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/muller.htm

#gema
BCK meinte am 2011/11/20 04:07:
Anzeigen langer Google URLs
Tipp: Auf der Antwort-Seite, die das Ergebnis einer Google-Suche ist, oben in der URL http://www.google.de/#hl=de... oder auch &hl=de das de durch en ersetzen (oder die Suche in Google.com wiederholen), dann werden zu deutschsprachigen Inhalten "Translate this page" Links eingeblendet. Google Translate blendet am Kopf der Seite immer die zu übersetzende URL im Klartext und in voller Länge an, ohne zusätzlichen Google-Code, %-Zeichen etc. 
KlausGraf antwortete am 2011/11/20 04:12:
Guter Tipp, Danke
BCK antwortete am 2011/11/20 04:35:
War übrigens kein Fall von RTFM.
http://www.google.com/support/webmasters/bin/answer.py?hl=de&answer=63758

Google behauptet doch wirklich, das "Öffnen der Seite und das Kopieren der URL aus der Adressleiste (sei) die zuverlässigste Methode, die korrekte URL zu ermitteln."

Ts, ts. Hilft bei non-HTML-Dokumenten, die nicht angezeigt werden, sondern einen Download auslösen nicht weiter. Außerdem will ich in mir verdächtig vorkommenden Fällen die URL auch erst mal prüfen können, bevor ich blind draufklicke! 
Fg68at (Gast) meinte am 2011/11/20 08:55:
URL-Tips
* 1: Schnellansicht -> einfache HTML-Ansicht (wenn vorhanden) dort steht die URL oben.
* 2. Nach dem Download bei Opera als Information in der Downloadliste. Auch in Anderen Browsern sollte die Information bereitstehen. 
 

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