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http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/10/07/informationsfreiheitsgesetz-sachsen-anhalt-4834163

In § 6 S. 1 IZG LSA findet sich diese Regelung: "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht."

Dazu ist in den Anwendungshinweisen des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 01. Oktober 2008 dies zu lesen:

"In der behördlichen Praxis wird vor allem die Frage eine Rolle spielen, ob Informationen aus Gutachten, die von Privaten für die Behörde erstellt werden, weitergegeben und damit veröffentlicht werden dürfen. Das ist regelmäßig zu bejahen. Die Behörde macht als Auftraggeberin lediglich von ihrem Nutzungsrecht nach §§ 31 ff. UrhG Gebrauch, wenn sie das Gutachten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung veröffentlicht.

Ebenso ist die Fertigung und Herausgabe von Kopien, die Informationen aus urheberrechtlichen Werken betreffen, grundsätzlich unbedenklich, da nach § 53 UrhG die Herstellung einzelner Kopien zu eigenen oder privaten Zwecken gestattet ist."


Zum Thema ausführlich hier:

http://archiv.twoday.net/stories/5195574/
 

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