http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/urheberrecht/313/5/3
Via Blog-Eintrag
Urteilsanmerkung:
Es ist im eV-Verfahren nicht zu erwarten, dass ein Gericht nachdenkt oder gar die BGH-Rspr. zur Kenntnis nimmt. Ich habe in der Kunstchronik 2005 http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/371/pdf/Graf_Urheberrecht_2005.pdf bemängelt, dass sich der Bundesgesetzgeber nicht mit der einschlägigen Entscheidung "Parfumflakon" http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/bgh_urteil_I-ZR-256-97_parfumflakon.html auseinandergesetzt hat, und dies gilt nun auch für das OLG Köln. Dem Urteil hätte es entnehmen müssen, dass die Katalogbildfreiheit ersichtlich für die Präsentation von urheberrechtlich geschützten Werken der bildenden einschließlich der angewandten Kunst auf Auktionsplattformen nicht in Betracht kommt, sondern dass im Interesse des Warenverkehrs Abbildungen urheberrechtlich geschützter Gegenstände zulässig sein müssen. Dies betrifft beispielsweise technische Zeichnungen (keine Werke der bildenden Kunst) oder Autographen, deren Inhalt (z.B. ein geschütztes Gedicht) geschützt ist. Um Käufern einen Eindruck von dem zu verkaufenden Gegenstand zu vermitteln, wird man zulässigerweise ihn auf der Auktionsplattform abbilden dürfen (z.B. Buchcover, Plattencover usw.). Nach Abwicklung des Verkaufs entfällt die Werbewirkung und das Bild muss entfernt werden, wobei die strikte Betonung einer Wochenfrist durch das Gericht zu kleinlich erscheint. Eine dauerhafte öffentliche Zugänglichmachung - auch im Rahmen eines kostenpflichtigen Angebots (Branchendatenbank) - ohne Zustimmung des Urhebers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
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Urteilsanmerkung:
Es ist im eV-Verfahren nicht zu erwarten, dass ein Gericht nachdenkt oder gar die BGH-Rspr. zur Kenntnis nimmt. Ich habe in der Kunstchronik 2005 http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/371/pdf/Graf_Urheberrecht_2005.pdf bemängelt, dass sich der Bundesgesetzgeber nicht mit der einschlägigen Entscheidung "Parfumflakon" http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/bgh_urteil_I-ZR-256-97_parfumflakon.html auseinandergesetzt hat, und dies gilt nun auch für das OLG Köln. Dem Urteil hätte es entnehmen müssen, dass die Katalogbildfreiheit ersichtlich für die Präsentation von urheberrechtlich geschützten Werken der bildenden einschließlich der angewandten Kunst auf Auktionsplattformen nicht in Betracht kommt, sondern dass im Interesse des Warenverkehrs Abbildungen urheberrechtlich geschützter Gegenstände zulässig sein müssen. Dies betrifft beispielsweise technische Zeichnungen (keine Werke der bildenden Kunst) oder Autographen, deren Inhalt (z.B. ein geschütztes Gedicht) geschützt ist. Um Käufern einen Eindruck von dem zu verkaufenden Gegenstand zu vermitteln, wird man zulässigerweise ihn auf der Auktionsplattform abbilden dürfen (z.B. Buchcover, Plattencover usw.). Nach Abwicklung des Verkaufs entfällt die Werbewirkung und das Bild muss entfernt werden, wobei die strikte Betonung einer Wochenfrist durch das Gericht zu kleinlich erscheint. Eine dauerhafte öffentliche Zugänglichmachung - auch im Rahmen eines kostenpflichtigen Angebots (Branchendatenbank) - ohne Zustimmung des Urhebers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
KlausGraf - am Dienstag, 14. Oktober 2008, 17:15 - Rubrik: Archivrecht